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Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2014. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Altersvorsorge



Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich in der Steuererklärung absetzen?

Vorsorgeaufwendungen sind Ausgaben, mit denen Sie für Ihre Zukunft vorsorgen. Die Vorsorgeaufwendungen gliedern sich in Kranken- und PflegeversicherungAltersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen. Einen weiteren eigenständigen Bereich stellen Beiträge zu Riester-Verträgen dar.

Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören vor allem die Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Rürup-Rente (kapitalgedeckte Altersvorsorge). Weiterhin zählen auch Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen zu den Altersvorsorgeaufwendungen, wenn sie der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen. Dies gilt vor allem für Beschäftigte und selbständig tätige Angehörige der kammerfähigen freien Berufe, z. B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare, Architekten, Ingenieure.

Für Einzahlungen in einen Riester-Vertrag gibt es einen separaten Höchstbetrag. Deshalb können Sie die Beiträge zur besonders geförderten Riester-Rente gesondert verrechnen. Dafür gibt es die "Anlage AV", in welcher die Riester-Sparer die eingezahlten Beiträge angeben können. Dies muss dann zusammen mit einer Bescheinigung über die eingezahlten Beiträge, die Sie von Ihrem Anbieter des Riester-Vertrags erhalten, dem Finanzamt überreicht werden.

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören neben den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung wie Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung auch Prämienzahlungen für Berufsunfähigkeits-, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen. Daneben werden auch Beiträge zu Versicherungen auf den Todesfall und zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung anerkannt.

Nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzbar sind Versicherungen, die nicht der Vorsorge für die Zukunft dienen. Hierzu gehören beispielsweise Sachversicherungen, wie eine Hausrat- oder Rechtsschutzversicherung oder die Kfz-Kaskoversicherung.

Ebenfalls nicht als Vorsorgeaufwendungen abzusetzen sind Beiträge für eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, wenn sie steuerlich gefördert werden. Versicherungsbeträge und andere Vorsorgeaufwendungen fallen nicht unter den Punkt „Sonderausgaben-Pauschbetrag“, weil sie nicht zu den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben gehören.

(2014): Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich in der Steuererklärung absetzen?



Bis zu welcher Höhe kann ich Vorsorgeaufwendungen absetzen?

Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen werden mit einem bestimmten Höchstsatz und Höchstbetrag berücksichtigt, der sich jährlich um 2 Prozentpunkte bzw. um 400 Euro bei Ledigen und 800 Euro bei Verheirateten erhöht. Solche Aufwendungen können bis zu 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro bei Verheirateten geltend gemacht werden, und davon wirken sich im Jahre 2014 78 Prozent, höchstens 15.600 Euro bzw. 31.200 Euro steuermindernd aus.

Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind insgesamt bis 1.900 Euro abzugsfähig, wenn der Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält. Bekommt er diese steuerfreien Zuschüsse nicht, kann er bis zu 2.800 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

Wenn Sie geringere Beiträge in die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, haben Sie noch ein wenig Spielraum, um Beiträge für die Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherungen und weitere Versicherungen absetzen zu können.

Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigt das Finanzamt stets in tatsächlicher Höhe, auch wenn sie den Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro übersteigen. Nur wenn diese Beträge nicht mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ausgeschöpft werden, können im verbleibenden Spielraum andere Versicherungsbeiträge abgesetzt werden.

(2014): Bis zu welcher Höhe kann ich Vorsorgeaufwendungen absetzen?



Welche Beiträge zur Altersvorsorge kann ich als Vorsorgeaufwendungen eintragen?

Unter Altersvorsorgeaufwendungen versteht man die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, die Rürup-Rente, die landwirtschaftliche Alterskasse und die berufsständische Versorgungseinrichtung. Arbeitnehmer können die Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen und Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung eintragen.

Da auch der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung mitgerechnet wird, sind die Sonderausgaben allerdings viel niedriger. Altersvorsorgeaufwendungen können bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro bei Ledigen und 40.000 Euro bei Verheirateten geltend gemacht werden, doch sie wirken sich nur mit einem bestimmten Abzugshöchstsatz und Abzugshöchstbetrag steuermindernd aus. Im Jahre 2014 beträgt der Höchstsatz 78 Prozent und der Höchstbetrag 15.600 Euro bei Ledigen und 31.200 Euro bei Verheirateten (das sind 78 % von 20.000 Euro / 40.000 Euro). Dieser Abzugssatz steigt jedes Jahr um 2 Prozentpunkte und der Höchstbetrag um 400 Euro bzw. 800 Euro.

Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind nach § 10 Absatz 4 EStG insgesamt bis 1.900 Euro abzugsfähig, wenn der Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält. Bekommt er diese steuerfreien Zuschüsse nicht, kann er bis zu 2.800 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

(2014): Welche Beiträge zur Altersvorsorge kann ich als Vorsorgeaufwendungen eintragen?



Wann bin ich pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Zu den Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung zählen:

  • Alle regulären Arbeitnehmer,
  • Versicherte während der dreijährigen Kindererziehungszeit,
  • Wehr- und Zivildienstleistende,
  • Geringfügig Beschäftigte, die vom Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht keinen Gebrauch machen,
  • Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst,
  • Behinderte Arbeitnehmer in Behindertenwerkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
  • Arbeitslose, die staatliche Unterstützung beziehen,
  • Rentenversicherungspflichtige Selbständige.

Sind Sie von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit?
Wenn Sie einen Antrag gestellt haben und daraufhin von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden, tragen Sie bitte die Beiträge zu einer befreienden Lebensversicherung, für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beiträge, die Sie an die Versicherungsgruppe oder Versorgungsgruppe Ihrer Berufsgruppe zahlen, ein. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse oder Beitragserstattungen müssen Sie vorher abziehen.

Tipp: Freiwillige Beiträge. Hier können Sie auch die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung absetzen, die Sie freiwillig leisten. Dies ist der Fall bei einer Höher- oder Weiterversicherung oder wenn Sie freiwillige Beiträge zahlen, um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrecht zu erhalten. Falls Sie als Minijobber von Ihrem Wahlrecht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (ab 2013) keinen Gebrauch machen, tragen Sie Ihren Arbeitnehmeranteil ebenfalls ein. Auch die freiwilligen Beiträge sind auf den Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen beschränkt. Ledige können Altersvorsorgeaufwendungen im Jahre 2014 höchstens bis 20.000 Euro geltend machen, wovon sich lediglich 78 Prozent, höchstens 15.600 Euro steuermindernd auswirken.

(2014): Wann bin ich pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung?



Welche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung kann ich angeben?

Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, die ab 1.10.2005 als Deutsche Rentenversicherung Bund und als Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bezeichnet werden, sind als Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar.
Ebenfalls als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abziehen können Sie:

  • Pflichtbeiträge, die Sie als Selbständige/r zu einer gesetzlichen Rentenversicherung leisten, z.B. als Handwerker, Lehrer, Erzieher, Pfleger, Hebamme oder wenn Sie in einem häuslichen Gewerbe tätig sind.
  • Wenn Sie auf eigenen Antrag versicherungspflichtig sind.
  • Wenn Sie als Künstler, Journalist oder Autor Beiträge in die Künstlersozialkasse zahlen, können Sie Ihren Eigenanteil an den Beiträgen angeben, nicht jedoch die Zuschüsse der Künstlersozialkasse.
  • Sie können als Selbständiger auch freiwillige Beiträge leisten um eine Invaliditätsversicherung aufrecht zu erhalten. Diese Beiträge können Sie angeben.
  • Wenn Sie freiwillig Ihre Ausbildungszeit mit Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung auffüllen, können Sie diese Beiträge angeben.
  • Wenn Sie eine Rentenkürzung ausgleichen, die Sie hätten, wenn Sie Ihre Rente vorzeitig in Anspruch nehmen würden, können Sie die Beiträge angeben.
  • Auch Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung im Ausland sind hier absetzbar.

(2014): Welche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung kann ich angeben?



Wie werden Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt?

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehen aus dem Arbeitnehmer- und dem Arbeitgeberanteil. Auch der Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung zählt zu den abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen.

Altersvorsorgeaufwendungen können bis zu 20.000 Euro von Ledigen und bis zu 40.000 Euro von Verheirateten als Sonderausgaben abgesetzt werden. In den Jahren 2005 bis 2024 sind die Beiträge allerdings nur mit einem bestimmten Prozentsatz bis zu einem entsprechenden anteiligen Höchstbetrag absetzbar: Im Jahre 2014 sind dies 78 Prozent der eingezahlten Beträge, höchstens 15.600 Euro bei Ledigen und 31.200 Euro bei Verheirateten. Der Abzugssatz steigt jedes Jahr um 2 Prozentpunkte.

Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung trägt zur Hälfte Ihr Arbeitgeber, den Rest zahlen Sie. Der Arbeitgeberanteil ist für Sie jedoch schon steuerfrei. Von den errechneten 78 Prozent Ihrer Altersvorsorgeaufwendungen müssen Sie also den Arbeitgeberanteil komplett wieder abziehen.

Beispiel: Sie zahlen 5.000 Euro in die Rentenversicherung ein, Ihr Arbeitgeber zahlt den gleichen Teil. Von diesen 10.000 Euro Jahresbeitrag ist Ihr abzugsfähiger Anteil (78 Prozent) 7.800 Euro. Da Sie hiervon jedoch den Arbeitgeberanteil bereits steuerfrei erhalten haben, müssen Sie ihn wieder abziehen, es bleiben 2.800 Euro, die sich tatsächlich steuermindernd auswirken.

(2014): Wie werden Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt?

Feldhilfen

Sonstige Pflichtversicherungen

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Beiträge an landwirtschaftliche Alterskassen oder berufsständische Versorgungseinrichtungen entrichten.

Als Landwirt leisten Sie Beiträge für landwirtschaftliche Alterskassen für sich, den Gatten und eventuell für mitarbeitende Familienmitglieder.

Für folgende Berufsgruppen existieren eigene berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen:

  • Ärzte
  • Apotheker
  • Architekten
  • Ingenieure
  • Mitglieder des Landtags
  • Notare
  • Psychologische Psychotherapeuten
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Tierärzte
  • Wirtschaftsprüfer
  • Zahnärzte
Basis-Rente (Rürup-Rente)

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Beiträge in eine staatlich geförderte Private Rentenversicherung entrichten.

Die Basis-Rente, umgangssprachlich als Rürup-Rente nach dem Ökonomen Bert Rürup bezeichnet, ist eine Form der seit 2005 staatlich geförderten Altersvorsorge.

Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge und unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar:

  • Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen.
  • Die Rente darf bei einem Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2012 nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres, und bei einem Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2011 nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen.
  • Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG).
Riester-Rente

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Beiträge in eine staatlich geförderte Altersvorsorge entrichten.

Die Riester-Rente ist eine vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte, privat finanzierte Rente. Die Förderung besteht aus der Zulage oder aus dem Sonderausgabenabzug.

Welche Förderung (Zulage oder Sonderausgabenabzug) für den Zulageberechtigten günstiger ist, prüft das zuständige Finanzamt im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung.

Steuererklaerung-Polizei.de führt in seiner Steuerberechnung ebenfalls eine Günstigerprüfung durch. So wissen Sie schon im Voraus, ob der Sonderausgabenabzug oder die Zulage sich für Sie günstiger auswirken.

Arbeitslosen- und Berufsunfähigkeitsversicherung

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Beiträge an eine Arbeitslosen- und Berufsunfähigkeitsversicherung geleistet haben.

Beiträge können Sie als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Allerdings werden diese Beiträge nur anerkannt, wenn der Höchstbetrag noch nicht erreicht ist. Dies ist im "Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung" geregelt.

Wichtig: Geben Sie diese Versicherungsbeiträge auf jeden Fall in Ihrer Steuererklärung an. Steuererklaerung-Polizei.de prüft für Sie automatisch, ob Sie den Höchstebetrag bereits erreicht haben oder zusätzliche Beiträge noch geltend gemacht werden können.

Renten- und Lebensversicherungen

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Beiträge zu einer Rentenversicherung oder zu einer Kapitallebensversicherungen ohne Kapitalwahlrecht geleistet haben.

Seit dem Jahr 2005 können nur folgende Lebens- und Rentenversicherungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden:

  • Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005
  • Mindestens eine Betragszahlung bis zum 31.12.2004
  • keine fondsgebundenen Lebensversicherungen