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Wie trage ich unterschiedliche Wegstrecken nach einem Umzug ein?
Wenn Sie im Laufe eines Steuerjahres Ihren Wohnort aufgrund eines Umzugs gewechselt haben, ändert sich in der Regel auch die täglich zurückzulegende Wegstrecke zur Ihrer Arbeitsstätte.
In diesem Fall müssen Sie bei Steuererklaerung-Polizei.de zwei erste Tätigkeitsstätten erfassen, um die korrekten Wegstrecken einzugeben, z.B.:
- "Tätigkeitsstätte, Anschrift alter Wohnort"
- Entfernung 25 km, 112 Arbeitstage, 5-Tage-Woche
- "Tätigkeitsstätte, Anschrift neuer Wohnort"
- Entfernung 15 km, 118 Arbeitstage, 5-Tage-Woche
Tipp: Vergessen Sie nicht, eventuell auch die Umzugskosten in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen!
(2014): Wie trage ich unterschiedliche Wegstrecken nach einem Umzug ein?
Was ist die Entfernungspauschale?
Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erhalten Sie eine Entfernungspauschale (Pendlerpauschale), unabhängig von der Art, wie Sie zur ersten Tätigkeitsstätte gelangen. Diese Pauschale beträgt 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer.
Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend; auch hier spielt es keine Rolle, welches Verkehrsmittel Sie tatsächlich genutzt haben. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung eingetragen werden, wenn diese offensichtlich Flugverkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wurde.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Lediglich soweit ein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen (z. B. Firmenwagen) benutzt wird, berücksichtigt das Finanzamt einen höheren Betrag als 4.500 Euro.
Die Entfernungspauschale kann für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden, selbst dann, wenn Sie den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals je Arbeitstag zurücklegen.
(2014): Was ist die Entfernungspauschale?
Was ist eine erste Tätigkeitsstätte?
Die "erste Tätigkeitsstätte" (bis 2013: Arbeitsstätte) ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Diese Zuordnung erfolgt in erster Linie durch den Arbeitgeber aufgrund arbeits- oder dienstrechtlicher Festlegungen, gleichgültig ob in schriftlicher oder mündlicher Form. Aber auch ohne ausdrückliche Bestimmung des Arbeitgebers ist eine dauerhafte Zuordnung anzunehmen, wenn Sie an der Arbeitsstätte längerfristig tätig werden, und zwar
- unbefristet ("bis auf Weiteres"),
- für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses (befristet oder unbefristet) oder
- über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.
Bei mehreren Arbeitsstätten kann auch der Umfang der Arbeitszeit entscheidend sein, ob eine betriebliche Einrichtung als "erste Tätigkeitsstätte" gilt. Und zwar dann, wenn Sie dort aufgrund Ihres Arbeitsvertrages
- typischerweise arbeitstäglich oder
- je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
- mindestens ein Drittel Ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden sollen.
Anders als bisher kann ab 2014 eine "erste Tätigkeitsstätte" auch sein
- eine ortsfeste Einrichtung eines verbundenen Unternehmens (Tochterunternehmen),
- eine ortsfeste Einrichtung eines Fremdunternehmens, auch beim Kunden (Leih- oder Zeitarbeit),
- eine Bildungseinrichtung, die außerhalb des Dienstverhältnisses zum Zweck eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.
"Erste Tätigkeitsstätte" kann also auch der Betrieb eines Kunden oder eines verbundenen Unternehmens sein, wenn Sie dort längerfristig tätig sind. Dies gilt aber nur, wenn Sie vom Arbeitgeber diesem Betrieb dauerhaft zugeordnet sind. Dies ist immer der Fall, wenn Sie dort von vornherein länger als 48 Monate oder für die Dauer des Dienstverhältnisses tätig werden.
Keine "erste Tätigkeitsstätte" können Fahrzeuge, Flugzeuge oder Schiffe sein, weil diese keine ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers darstellen. Gleiches gilt für das häusliche Arbeitszimmer, denn auch das ist keine Einrichtung des Arbeitgebers.
(2014): Was ist eine erste Tätigkeitsstätte?
Wie trage ich unterschiedliche Wegstrecken bei einem Arbeitgeberwechsel ein?
Wenn Sie im Laufe eines Steuerjahres Ihren Arbeitgeber gewechselt haben, ändert sich in der Regel auch die täglich zurückzulegende Wegstrecke und damit die Höhe der Pendlerpauschale.
Haben Sie während des Jahres den Arbeitgeber gewechselt, können Sie einfach mehrere erste Tätigkeitsstätten erfassen:
- "Erste Tätigkeitsstätte alter Arbeitgeber"
- Entfernung 30 km, 80 Arbeitstage, 5-Tage-Woche
- "Erste Tätigkeitsstätte neuer Arbeitgeber"
- Entfernung 15 km, 150 Arbeitstage, 5-Tage-Woche
(2014): Wie trage ich unterschiedliche Wegstrecken bei einem Arbeitgeberwechsel ein?
Wie trage ich Fahrtkosten bei Verwendung unterschiedlicher Verkehrmittel ein?
Wenn Sie die Fahrten zu Ihrem Arbeitgeber mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln (Pkw/öffentliche Verkehrsmittel/Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft) bewerkstelligen, dann erfassen Sie diese idealerweise über zwei separate Eintragungen, z.B.:
- "Erste Tätigkeitsstätte, Verkehrsmittel PKW"
- Entfernung 25 km, 164 Arbeitstage, 5-Tage-Woche
- "Erste Tätigkeitsstätte, Verkehrsmittel ÖPNV"
- Entfernung 25 km, 66 Arbeitstage, 5-Tage-Woche
(2014): Wie trage ich Fahrtkosten bei Verwendung unterschiedlicher Verkehrmittel ein?
Wie werden die Fahrtkosten bei Fahrgemeinschaften erfasst?
Werden für den täglichen Weg zur Arbeit Fahrgemeinschaften gebildet, kann jeder Teilnehmer an der Fahrgemeinschaft die vollständige Entfernungspauschale für sich in Anspruch nehmen. Umwegstrecken, insbesondere zum Abholen von Mitfahrern, sind jedoch nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen.
Der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4.500 Euro greift auch bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft, und zwar für die Mitfahrer der Fahrgemeinschaft an den Arbeitstagen, an denen sie ihren Kraftwagen nicht einsetzen.
(2014): Wie werden die Fahrtkosten bei Fahrgemeinschaften erfasst?
Wie trage ich die Fahrtkosten korrekt ein, wenn sich die Anzahl meiner Arbeitstage ändert?
Wenn sich im Laufe eines Jahres die Anzahl der Arbeitstage pro Woche erhöht oder verringert haben, sollten Sie mehrere Eintragungen für die Fahrtkosten anlegen, z.B.:
"Erste Tätigkeitsstätte, 5 -Tage-Woche"
Entfernung 15 km, 115 Arbeitstage, 5-Tage-Woche
"Erste Tätigkeitsstätte, 6 -Tage-Woche"
Entfernung 15 km, 140 Arbeitstage, 6-Tage-Woche
Tipp: Bei einer 5-Tage-Woche können Sie 230 Arbeitstage pro Jahr und bei einer 6-Tage-Woche sogar 280 Tage pro Jahr ohne Nachweis angeben.
(2014): Wie trage ich die Fahrtkosten korrekt ein, wenn sich die Anzahl meiner Arbeitstage ändert?
Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?
Sie können die Entfernungspauschale auch dann erhalten, wenn Sie einen Firmenwagen für den Weg zur Arbeit nutzen. Dabei müssen Sie jedoch folgende Besonderheiten beachten:
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen Sie einen Zuschlagswert zum privaten Nutzungswert von 1 Prozent des Listenpreises als Arbeitslohn versteuern. Dieser beträgt für Fahrten zur Arbeit monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer. Im Gegenzug dürfen Sie dann wie jeder Arbeitnehmer die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Versteuert Ihr Arbeitgeber jedoch den steuerpflichtigen Nutzungswert für den Firmenwagen pauschal mit 15 Prozent, müssen Sie den monatlich pauschal versteuerten Betrag von Ihren Werbungskosten abziehen und können nur noch den Rest als Werbungskosten abziehen.
Tipp: Auch wenn Ihr Arbeitgeber bei der Berechnung des steuerpflichtigen Nutzungswertes die kürzeste Strecke zugrunde legt, dürfen Sie dennoch eine längere Fahrstrecke in der Steuererklärung angeben, wenn diese verkehrsgünstiger ist und Sie diese regelmäßig nutzen.
(2014): Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?