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Sonderausgaben

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2014. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Sonderausgaben



Wann sind Ausbildungskosten Sonderausgaben und wann Werbungskosten?

Zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten wird seit Januar 2004 wie folgt unterschieden:

(1) Ausbildungskosten sind nur die Aufwendungen für die erste berufliche Ausbildung und für ein Erststudium als Erstausbildung. Diese Kosten können Sie als Sonderausgaben absetzen. Hierzu gibt es den Höchstbetrag von 6.000 Euro. Bei zusammenveranlagten Eheleuten kann jeder Partner den Höchstbetrag für sich beanspruchen, jedoch keine Restbeträge auf den Partner übertragen, wenn beide eine Ausbildung machen. Insgesamt kann das Ehepaar also bis zu 12.000 Euro der Ausbildungskosten absetzen. Das mindert das zu versteuernde Einkommen und somit die Steuerlast.

(2) Fortbildungskosten sind Kosten für alle Bildungsmaßnahmen, die nach der ersten beruflichen Ausbildung oder nach dem Abschluss des ersten Studiums getätigt werden. Das betrifft auch eine Umschulung zu einem anderen Beruf, Bildungsmaßnahmen im ausgeübten Beruf, Weiterbildungen im nicht ausgeübten Beruf oder ein Zweitstudium. Solche Kosten können Sie komplett als Werbungskosten absetzen. Wichtig ist jedoch, dass die Ausgaben in Zusammenhang mit dem Beruf stehen und Sie die Fortbildung nutzen wollen um Einkünfte zu erzielen.

(3) Erst- oder Zweitstudium? Die Kosten für das Erststudium können Sie aufgrund der gesetzlichen Regelung seit 2004 als Sonderausgaben nur begrenzt absetzen. Beim Zweitstudium sind die Kosten hingegen immer als Werbungskosten voll absetzbar - vorausgesetzt, es sollen auch Einkünfte erzielt werden. Das Zweit-Studium darf also nicht als Hobby betrieben werden, wie es z.B. manche Rentner machen.
Tipp: Sie können Sonderausgaben nur im Jahr der Zahlung ansetzen. Wenn Sie also ein Student ohne zu versteuerndes Einkommen sind, haben Sie gar nichts von einem Sonderausgabenabzug. Machen Sie die Ausbildungskosten hingegen als Werbungskosten geltend, können Sie diesen finanziellen Verlust als Verlustvortrag in Ihr erstes Berufsjahr hinüberziehen, in dem Sie Einkommen erzielen. Sie müssen die Werbungskosten dann als vorweggenommene Werbungskosten gelten machen.

Beispiel: Herr A und Frau B sind Studenten. Herr A hat bereits ein Studium abgeschlossen, Frau B nicht. Beide haben im betreffenden Jahr kein zu versteuerndes Einkommen, jedoch 4.500 Euro an Ausbildungskosten. Im Folgejahr haben beide eine ähnlich bezahlte Arbeitsstelle. Da Frau B ein Erststudium absolviert hat, kann sie die Kosten hierfür nur in dem Jahr, in dem sie anfallen, als Sonderausgaben geltend machen. Ohne zu versteuerndes Einkommen in dem Jahr, hat sie jedoch keinen Steuervorteil. Herr A hat ein Zweitstudium absolviert. Er kann die Ausbildungskosten in einer Steuererklärung für das betreffende Jahr als Werbungskosten angeben und erzielt damit einen Verlust. Diesen Verlust kann er auch noch in dem Jahr nach seinem Studium geltend machen, in dem er über ein zu versteuerndes Einkommen verfügt. Im ersten Jahr nach dem Studium zahlt Herr A somit, bei gleichem Arbeitslohn, weniger Steuern als Frau B.

(2014): Wann sind Ausbildungskosten Sonderausgaben und wann Werbungskosten?



Wann kann ich Kirchensteuern als Sonderausgaben absetzen?

Sind Sie Mitglied einer Kirche, können Sie die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben absetzen. Auch vorausbezahlte oder nachbezahlte Kirchensteuer können steuerlich geltend gemacht werden.

Wenn Sie Mitglied einer Religionsgemeinschaft sind, die keine Kirchensteuer erhebt, können Sie Zahlungen an diese „wie Kirchensteuern“ absetzen – also je nach Bundesland 8 bzw. 9 Prozent der Einkommenssteuer. Dazu muss die Kirche jedoch in mindestens einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sein. Hierbei ist eine Empfangsbestätigung notwendig. Beispiele solcher Religionsgemeinschaften sind die Neuapostolische Kirche, die evangelisch-freikirchlichen Gemeinden, die Griechisch-Orthodoxe Metropolie, die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche, die Bischöfliche Methodistenkirche, die Heilsarmee und die Zeugen Jehovas.

Zahlungen, die höher sind als die entsprechende Kirchensteuer, können Sie als Spenden für kirchliche Zwecke geltend machen.

Nach neuem Recht werden auch Kirchensteuerzahlungen an Religionsgemeinschaften in einem EU-/EWR-Staat als Sonderausgaben anerkannt.

Ist die Religionsgemeinschaft nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt, können Sie Ihre Beiträge bis in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Spenden zur "Förderung religiöser Zwecke" absetzen. Diese Angaben müssen Sie im Bereich „Spenden“ machen. Das gilt beispielsweise für die altbuddhistische Gemeinde.

Die Scientology-Church ist keine Religionsgemeinschaft.

(2014): Wann kann ich Kirchensteuern als Sonderausgaben absetzen?



Was kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?

Steuerlich absetzen können Sie Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Dazu zählen

  • Gemeinnützige Zwecke
  • Mildtätige Zwecke (z.B. Behindertenwerkstätten, Mahlzeitendienste oder Drogenberatungsstellen) und
  • Kirchliche Zwecke
  • Politische Parteien
  • Unabhängige Wählervereinigungen
  • Gemeinnützige Vereine und Organisationen
  • öffentliche Dienststellen im Inland: z.B. Universitäten, Fachhochschulen, Forschungsinstitute, Behörden, Schulen, staatliche Museen, staatliche Krankenhäuser
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts im Inland: z.B. Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Verbandsgemeindeverwaltungen, Länder und Bund sowie die Kirchen

Dagegen sind Spenden für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins nicht absetzbar. Spenden Sie beispielsweise die Getränke für das Vereinsfest, können sie diese in Ihrer Steuererklärung nicht eintragen.

Um Spenden von der Steuer absetzen zu können, müssen diese ohne Gegenleistung erbracht werden. Sie können dabei nicht nur Geldspenden absetzen. Als steuerlich relevant gelten auch Sachspenden, Aufwandsspenden und Vergütungsspenden.

(2014): Was kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?



Was kann ich als Sonderausgaben in meiner Steuererklärung geltend machen?

Sonderausgaben sind Aufwendungen der Lebensführung, die ausnahmsweise steuerlich begünstigt werden. Die Sonderausgaben, die Sie in Ihrer Steuererklärung angeben können, werden in zwei Gruppen aufgeteilt: In die Vorsorgeaufwendungen und die anderen Sonderausgaben.

Die anderen Sonderausgaben, auf die sich diese Eingabeseite bezieht, berücksichtigt das Finanzamt automatisch mit dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist mit 36 Euro für Ledige und 72 Euro für Verheiratete sehr niedrig angesetzt. Ein Überschreiten ist daher relativ einfach.

Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen Kranken- und Pflegeversicherungen, die Aufwendungen für die private Altersvorsorge und zahlreiche private Versicherungen, wie z.B. private Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherung.

Wichtig: Für Vorsorgeaufwendungen gilt der Sonderausgaben-Pauschbetrag nicht. Diese gehören nicht zu den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben, sondern sind nur bis zu einem Höchstbetrag abziehbar.
Der zweite Teil der Sonderausgaben, die Vorsorgeaufwendungen, gliedern sich in die Altersvorsorgeaufwendungen und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören vor allem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Rürup-Rente (kapitalgedeckte Altersvorsorge) sowie zur Riester-Rente.

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, zur Arbeitslosenversicherung, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu Risikolebensversicherungen, zu Berufsunfähigkeitsversicherungen, ferner zu Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind.
Die Vorsorgeaufwendungen geben Sie bitte im Bereich „Vorsorgeaufwendungen“ unserer Steuererklärung an.

(2014): Was kann ich als Sonderausgaben in meiner Steuererklärung geltend machen?



Was sind Dauernde Lasten?

Dauernde Lasten sind Versorgungsleistungen, die ein Steuerpflichtiger einer anderen Person gegenüber auf Dauer und aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erbringt. Es handelt sich dabei um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, deren Laufzeit im Falle einer Versorgungsleistung an die Lebensdauer einer oder mehrerer Personen gebunden sind. Dauernde Lasten müssen für wenigstens zehn Jahre erbracht werden.

Im Gegensatz zu Rentenverpflichtungen können dauernde Lasten jederzeit angepasst werden. Sie sind also in ihrer Höhe veränderbar und hängen von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Zahlers und des Empfängers ab.Das kann z.B. der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vertragsparteien ändern.

Dauerhafte Lasten können in Geld oder in Sachwerten zu tragen sein. Ein Beispiel für die Sachwerte sind die geborenen Dauernden Lasten. Hierunter fällt beispielsweise die Verpflichtung der Verköstigung einer Person.

Abgekürzte dauernde Lasten können auch dann vereinbart werden, wenn diese entweder mit dem Tod der Person oder aber spätestens nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes enden.

(2014): Was sind Dauernde Lasten?

Feldhilfen

Spenden und Mitgliedsbeiträge

Um Angaben zu Spenden und Mitgliedsbeiträgen für steuerbegünstigte Zwecke zu machen, setzen Sie hier bitte ein Häkchen.

In der Steuererklärung können Sie Spenden und Mitgliedsbeiträge an

  • kirchliche oder soziale Organisationen   
  • politische Parteien    
  • unabhängige Wählervereinigungen    
  • Stiftungen    

geltend machen.

Wichtig: Mitgliedsbeiträge für Sport, Heimat-, Tierzucht-, Gesangsvereine o.ä. können nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Berufsausbildung des Steuerpflichtigen

Die Ausgaben für eine Berufsausbildung können Sie bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro als Sonderausgaben absetzen. Das heißt, diese Kosten mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen und somit natürlich auch Ihre Steuerlast.

Wenn Sie im Jahr 2014 an mehreren Ausbildungen teilgenommen haben, können Sie auf den Folgeseiten alle Bildungsmaßnahmen erfassen.

Wichtig: Geht es bei einer Ausbildung oder einer Fortbildung lediglich um Allgemeinbildung oder ein Hobby (z.B. VHS-Kurse) ohne erkennbare Absicht, später eine Erwerbstätigkeit in diesem Bereich auszuüben, können die Kosten nicht abgesetzt werden. Solche Kosten sind als "Liebhaberei" bzw. als "Privatangelegenheit" nicht steuerliche abzugsfähig.

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner

Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner können Sie entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Gerade bei höheren Unterhaltzahlungen empfiehlt sich der Abzug als Sonderausgaben, da die maximale Steuerersparnis höher ausfallen kann. Der Unterhaltspflichtige kann höchstens bis zu 13.805 € p.a. zzgl. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (die für Absicherung des Unterhaltsempfängers aufgewandten Beiträge) absetzen. Jedoch muss der Empfänger der Zahlungen seine Zustimmung geben und die Einnahme voll versteuern (Antrag Anlage U).

Wichtig: Die Entscheidung gilt dann für Ihre gesamte Unterhaltsleistung, das heißt, Sie können nicht einen Teil als Sonderausgaben und den Anderen als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung eintragen. Welche Entscheidung besser ist, hängt immer vom Einzelfall ab.

Renten und dauernde Lasten

Setzen sie hier ein Häkchen, wenn Sie einer dritten Person eine Rente oder andere Versorgungsleistungen zahlen müssen.

Renten entstehen bei der Übertragung von Vermögen. Eine Rente liegt vor bei einer regelmäßigen Zahlung in gleicher Höhe. Dagegen sind dauernde Lasten regelmäßig wiederkehrende Zahlung, die im Gegendatz zu Renten jederzeit angepasst werden können, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vertragsparteiten ändern.

Wichtig: Die Absetzbarkeit von Renten bzw. dauernden Lasten hängt vom Datum des jeweiligen Vertrages ab. Denn mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgegeben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2008).

Ausgleichszahlungen

Setzen sie hier ein Häkchen, wenn Sie Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geleistet haben.

Ausgleichszahlungen können ggf. als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlungen tragen Sie bitte auf den nachfolgenden Seiten ein.

Das Finanzamt berücksichtigt den Betrag, der abgezogen werden kann.

Wichtig: Machen Sie erstmals entsprechende Sonderausgaben geltend, fügen Sie bitte eine Kopie des Vertrags / der Versorgungsvereinbarung bei.

Kirchensteuer

Wenn Sie im Steuerjahr 2014 Kirchensteuer gezahlt haben oder wenn Ihnen Kirchensteuer erstattet wurde, setzen Sie hier ein Häkchen. Hierzu gehören alle nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Zahlungen von Kirchensteuern, die Sie im Jahr 2012 geleistet haben:

  • Nachzahlungen
  • Vorauszahlungen für folgende Jahre
  • besonderes Kirchgeld (bei glaubensverschiedenen Ehen)
  • allgemeines Kirchgeld
  • Kirchensteuer vom Grundbesitz oder Vermögen
  • Freiwillige Zahlungen an Kirchen, die keine Kirchensteuer erheben

Wichtig: Alle bereits im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassten Kirchensteuerbeträge müssen Sie hier nicht erneut erfassen. Diese werden von Steuererklaerung-Polizei.de automatisch in den Bereich der "Sonderausgaben" übernommen!