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Rentenbesteuerung

 



Wie wird die gesetzliche Rente besteuert?

Der Gesetzgeber hat im Jahr 2005 die Besteuerung der gesetzlichen Rente durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Seitdem ist ein festgelegter Anteil der Rente zu versteuern, der Rest bleibt (noch) steuerfrei. Sie müssen Ihre Einnahmen aus der Rente versteuern, das ist die so genannte nachgelagerte Besteuerung. Wie viel sie versteuern müssen, richtet sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts. Für Personen, die im Jahre 2005 oder vorher in Rente gingen, lag der steuerfreie Anteil bei 50 Prozent. Aus der nicht zu versteuernden Rente wird ein (persönlicher) Freibetrag gebildet, sodass dieseRentner ab 2005 einen "Rentenfreibetrag" von 50 Prozent nutzen können. Dieser Rentenfreibetrag bleibt lebenslang unverändert.

Seit 2005 steigt der sog. Besteuerungsanteil jährlich um zwei Prozentpunkte, ab 2021 um einen Prozentpunkt pro Jahr. So müssen Personen, die ab 2040 in Rente gehen, ihre gesetzlichen Renteneinnahmen voll versteuern.

Beispiel: Hans Müller ging zum 1. Januar 2009 in Rente und bekam im letzten Jahr eine gesetzliche Rente von insgesamt 12.000 Euro. Für Hans Müller sind 58 Prozent seiner Rente steuerpflichtig, der Rentenfreibetrag liegt bei 42 Prozent. So müsste Müller für das Jahr 6.960 Euro beim Finanzamt als Einnahmen angeben. Hat er aber keine weiteren Einnahmen, dann muss er auch keine Steuererklärung abgeben, denn die Summe liegt unter dem Grundfreibetrag von 8.354 Euro (ab 2014). Der lebenslange Rentenfreibetrag für Hans Müller beträgt 5.040 Euro. Einnahmen über diesem Freibetrag müsste er jedoch erst versteuern, wenn sie auch über dem Grundfreibetrag liegen.

Allerdings: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge müssen dem Einkommen zugerechnet werden. Würde Hans Müller dagegen erst 2017 in den Ruhestand gehen, dann müsste er 8.880 Euro (74 Prozent) von seiner Rente versteuern und demzufolge auch eine Steuererklärung abgeben, vorausgesetzt, der Grundfreibetrag würde sich bis dahin nicht ändern. Achtung: Bis zu seinem Lebensende bleibt der Rentenfreibetrag für Müller gleich. Auch wenn nach Rentenanpassungen seine Einnahmen durch die Rente steigen, blieben jedes Jahr nur 5.040 Euro steuerfrei. Der Freibetrag bezieht sich auf einen konkreten Geldbetrag nicht auf einen Anteil der jeweiligen Rente. So muss Herr Müller künftige Rentenanpassungen also voll versteuern.

Tipp: Das Finanzamt zieht automatisch ohne weiteren Nachweis einen Pauschbetrag für Werbungskosten von 102 Euro ab. Wenn Sie höhere Aufwendungen haben, sollten Sie diese in der Steuererklärung angeben, um Ihr zu versteuerndes Einkommen nach unten zu drücken. Angeben können Sie beispielsweise Steuerberatungskosten (für die Anlage R), eine Rentenberatung oder einen Anwalt, wenn er Sie in Rentenfragen unterstützt. Diese höheren Ausgaben müssen Sie allerdings nachweisen.

Wie wird die gesetzliche Rente besteuert?



Was regelt das Alterseinkünftegesetz von 2005?

Das Alterseinkünftegesetz regelt die Besteuerung von Renten. Betroffen sind alle, sowohl die Rentner, die 2005 bereits in Rente waren, als auch alle zukünftigen. Die steuerliche Belastung für Neurentner steigt von Jahr zu Jahr - gleichzeitig wachsen aber auch die Vorteile für Arbeitnehmer.

Steuerlich entlastete Altersvorsorge

Neben der gesetzlichen Rentenversicherung werden auch private Rentenversicherungen als Altersvorsorge anerkannt (sog. Basis-Rente oder Rürup-Rente). Steuerlich begünstigt werden Beiträge zu privaten Rentenversicherungen allerdings nur, wenn die Versicherung auf eine lebenslange Rente des Steuerpflichtigen abzielt. Außerdem muss der Versicherte bei Beginn der Rentenzahlung mindestens 60 Jahre alt sein. Bei Vertragsabschluss ab 2012 darf die Rentenzahlung erst ab dem 62. Lebensjahr beginnen. So wird sichergestellt, dass es sich um Vorsorgeprodukte für die Altersvorsorge handelt. Zudem dürfen die Versorgungsansprüche nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Außerdem muss die Versicherungssumme als Leibrente ausgezahlt werden, Einmalauszahlungen sind grundsätzlich untersagt. Die steuerlich begünstigten Vorsorgeprodukte können aber mit einer Zusatzversicherung ergänzt werden - beispielsweise einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Steuerlich nicht begünstigt werden Anlageprodukte, die nicht zwangsläufig der Altersvorsorge dienen. In der Regel sind das frei verfügbare Kapitalanlagen, zu denen auch Kapitallebensversicherungen gehören. Eine Ausnahme sind Kapitallebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden. Sie bleiben weiterhin steuerfrei.

Für Rentner bedeutet das Folgendes:

Seit 2005 müssen 50 Prozent der Alterseinkünfte besteuert werden. Ab 2006 bis 2020 steigt der steuerpflichtige Anteil der Renten jährlich um zwei Prozentpunkte, ab 2021 steigt der Anteil dann nur noch um einen Prozentpunkt pro Jahr. Im Jahr 2040 ist die Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig, demgegenüber sind dann Beiträge der Arbeitnehmer zur Altersvorsorge zum großen Teil steuerfrei.

Auch geregelt im Alterseinkünftegesetz: Zeitlich befristete Renten, wie beispielsweise Erwerbsminderungsrenten, und nicht befristete Renten, wie die Altersrente, werden seit 2005 steuerlich gleich behandelt. Und Renten aus Versicherungen, die in der Ansparphase steuerlich begünstigt werden, sind in der Auszahlphase steuerpflichtig.

Was regelt das Alterseinkünftegesetz von 2005?



Für welche Renten muss ich Steuern zahlen?

Die meisten Renten müssen versteuert werden. Hierzu gehören die Altersrente und die Erwerbsminderungsrente, die (große und kleine) Witwen- oder Witwerrente, die Waisenrente, die Betriebsrente (aus einer Direktversicherung) und die Renten aus Lebensversicherungen. Je nach Art der Rente gilt eine unterschiedliche Versteuerung.

Nicht versteuern müssen Sie hingegen eine Rente, die Sie aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) erhalten, eine Kriegsrente, die Schwerbeschädigtenrente sowie eine Wiedergutmachungsrente.

Für welche Renten muss ich Steuern zahlen?



Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Das Arbeitsleben ist beendet – das heißt aber nicht, dass das Finanzamt nun nichts mehr von Ihnen wissen will. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, müssen Sie auch als Rentner oder Pensionär eine Steuererklärung abgeben. Denn seit 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz, das den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung regelt.

Das Prinzip: Die Beiträge zur Rentenversicherung können bei der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden, dafür kassiert der Fiskus später bei der Auszahlung. Vollständig umgesetzt ist das Gesetz erst im Jahr 2040. Wer dann in Rente geht, muss sie vollständig versteuern. Bis es so weit ist, gelten Freibeträge, die mit jedem Rentnerjahrgang sinken.

Bislang hat nur etwa jeder vierte Rentner eine Steuererklärung gemacht, doch inzwischen werden viele vom Finanzamt dazu aufgefordert. Das liegt an der besseren Vernetzung der Behörden: Staatliche, private und berufsständische Rentenversicherungen informieren die Finanzämter, an wen sie Renten zahlen. Mithilfe der Steueridentifikationsnummer können diese Daten nun auch zugeordnet werden.

Hat das Finanzamt Grund zu der Annahme, dass Ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen, wird es Sie auffordern, eine Steuererklärung abzugeben – im schlechtesten Fall auch rückwirkend bis zum Jahr 2005. Auf das Schreiben vom Amt sollten Sie auf jeden Fall reagieren und wenn nötig um Fristverlängerung bitten. Ansonsten fallen gegebenenfalls happige Verzugszinsen an. Außerdem können die Beamten Ihre Steuer schätzen – und es ist unwahrscheinlich, dass Sie dabei gut wegkommen.

Befreiung ist möglich

Liegt Ihr gesamtes Einkommen unter dem steuerfreien Existenzminimum, dann können Sie sich von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung befreien lassen. Viele Finanzämter handhaben das relativ unbürokratisch: Eine Aufstellung der Einnahmen und der dazugehörigen Werbungskosten und Freibeträge reicht oft aus, um die Beamten zu überzeugen.

Ist abzusehen, dass Ihre Einnahmen in den nächsten Jahren nicht nennenswert steigen, können Sie auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Mit ihr kommen Sie bis zu drei Jahre lang um die Steuererklärung herum – natürlich nur, solange Sie tatsächlich keine Steuern zahlen  müssen. Die Bescheinigung können Sie auch bei der Bank einreichen, damit erübrigt sich der Freistellungsauftrag für Zinserträge.

Pflicht zur Steuererklärung

Möglicherweise sind Sie aber auch generell zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Das ist der Fall, wenn Sie

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben. Minijobs sind davon aber ausgenommen.
  • Versorgungsbezüge erhalten, etwa eine Beamtenpension oder Witwengeld.
  • eine Betriebsrente oder Werkspension beziehen.
  • im letzten Jahr Verluste geltend gemacht haben.
  • keine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gezahlt haben.

Sonderregeln für Pensionäre

Für Pensionäre gelten besondere Regeln. Sie müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn

  • die Pension oder ein Lohn bereits in den Steuerklassen V, IV oder VI versteuert worden ist.
  • ein Freibetrag auf der Steuerkarte eingetragen wurde und die Einkünfte über 10.200 Euro (19.400 Euro für Ehepaare lagen).
  • es Einkünfte über 410 Euro aus Renten, Vermietungen und Verpachtungen, Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld) oder anderen Einnahmequellen gab.
  • auf Kapitaleinkünfte über den Freibetrag noch keine Abgeltungssteuer gezahlt wurde.
  • Ehepartner getrennte Veranlagung gewählt haben.
  • in der Einkommensteuererklärung des Vorjahres ein Verlust festgestellt worden ist.
  • die Vorsorgepauschale für ein Beamtengehalt höher war, als die absetzbaren Versicherungsbeiträge (gilt nur für Pensionen bis 10.200 Euro).
  • eine Abfindung nach der sogenannten Fünftelregelung versteuert worden ist.

Wie lange hat man Zeit?

Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet jeweils am 31. Mai des nächsten Jahres, kann auf Antrag aber verlängert werden. Engagieren Sie einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, verschiebt sich die Frist automatisch auf den 31. Dezember. Wenn Sie die Steuererklärung freiwillig machen, etwa weil Sie sich noch Rückzahlungen erhoffen, haben Sie dafür vier Jahre lang Zeit. Die Steuererklärung für 2012 können Sie also bis zum 31. Dezember 2016 einreichen.

Keine Steuern trotz Steuererklärung

Wenn Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie auch Steuern zahlen müssen. Nachforderungen drohen Ihnen nur, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen – neben der gesetzlichen Rente gehören dazu beispielsweise auch regelmäßige Auszahlungen aus einem Riester– oder Rürup-Vertrag, der Ertragsanteil von privaten Renten, Mieteinnahmen und Einkünfte aus selbständiger Arbeit – über dem oben erwähnten steuerfreien Existenzminimum liegt.

Dieser Grundfreibetrag ist für alle Menschen gleich, egal ob Rentner oder nicht. Im Jahr 2012 lag er bei 8004 Euro für Ledige und 16.008 Euro für Verheiratete. Das erscheint nicht gerade viel, doch es ist gar nicht so schwer, diese Grenze zu unterschreiten. Schließlich geht es hier nur um die Einkünfte, die noch zu versteuern sind, also das, was nach Abzug von Rentenfreibetrag, Sparerfreibetrag, Sonderausgaben und Werbungskosten noch übrig ist.

Ein Beispiel: Sie bekommen 1.000 Euro Rente im Monat, also 12.000 Euro im Jahr. Jetzt kommt der Rentenfreibetrag ins Spiel. Wenn Sie 2012 in Rente gegangen sind, bleiben 36 Prozent Ihrer Rente steuerfrei, also 4.320 Euro. Zu versteuern wären nur 7.680 Euro – und die fallen unter den Grundfreibetrag. Laut „Finanztest“ gilt als Faustregel: Wer schon vor 2006 in Ruhestand gegangen ist, kann etwa 19.100 Euro Bruttorente steuerfrei einstreichen. Für jeden Rentnerjahrgang sinkt der Grundfreibetrag. Sind Sie seit 2012 in Rente, bleiben nur noch rund 15.120 Euro steuerfrei.

Wichtig: Der Freibetrag des ersten Rentenjahres bleibt über die gesamte Rentenlaufzeit konstant. Im Beispiel liegt die Pauschale also immer bei 4.320 Euro, auch wenn die Rente im Laufe der Jahre steigt. Klettert die Rente also beispielsweise irgendwann auf 12.480 Euro im Jahr (1.040 im Monat), dann müssen Sie 8.160 Euro versteuern und reißen damit womöglich die Hürde des Grundfreibetrags.

Einkommen lässt sich „kleinrechnen“

Neben dem Rentenfreibetrag gibt es noch eine Reihe weiterer Möglichkeiten, das zu versteuernde Einkommen zu senken. So können Sie in der Anlage R Werbungskosten geltend machen, der Pauschbetrag für Rentner liegt aktuell bei 102 Euro. Wenn Sie höhere Ausgaben hatten, können Sie aber auch mehr absetzen. Als Werbungskosten anerkannt werden beispielsweise Kreditzinsen für die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, Kosten für Renten- und Versicherungsberatung oder Gewerkschaftsbeiträge.

Hinzu kommen Vorsorgeaufwendungen, etwa die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Unfall- oder Kfz-Versicherung. Sie gehören in die Anlage Versorgungsaufwand. Kosten für Haushalshilfen oder Handwerker können Sie ebenso wie gezahlte Kirchensteuer im Mantelbogen eintragen. Unter Umständen können Sie auch außergewöhnliche Belastungen geltend machen, etwa wenn Sie besonders hohe Krankheitskosten hatten.

Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?



Welche Renten sind in der Steuererklärung anzugeben?

Die Besteuerung der Renten unterteilt sich in drei Gruppen:

  • Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Dazu gehören auch Renten aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (Rürup-Rente),
  • Leibrenten aus privaten Rentenversicherungsverträgen und
  • Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (sog. Riester-Rente) und aus der betrieblichen Altersversorgung, auch soweit es sich um Leibrenten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungskassen, wie z. B. der VBL oder einer ZVK, handelt.

Pensionen, z. B. Werkspensionen, für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie bitte in der Anlage N ein.

Welche Renten sind in der Steuererklärung anzugeben?



Welche Freibeträge können Rentner nutzen?

Rentner, die eine Einkommensteuererklärung abgeben, können diverse Freibeträge und entstandene Kosten eintragen und somit ihr zu versteuerndes Einkommen senken.

Der persönliche Rentenfreibetrag

Der Rentenfreibetrag wird im zweiten vollen Jahr des Rentenbezugs ermittelt. Im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr wird die Rente mit dem sog. Besteuerungsanteil besteuert. Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens unverändert steuerfrei bleibt. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro steuerpflichtig.

Der Versorgungsfreibetrag für Beamte

Wie der Rentenfreibetrag schmilzt auch der Versorgungsfreibetrag bis zum Jahr 2040 auf null Prozent. Der Versorgungsfreibetrag gilt aber nur für Pensionen und Betriebsrenten aus Direktzusage und aus Unterstützungskasse. Darüber hinaus erhalten Pensionäre einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Auch dieser Zuschlag wird mit der Zeit geringer.

So sehen die Zahlen bei Pensionsbeginn im Jahre 2014 aus:

  • Der Versorgungsfreibetrag beträgt 25,6 Prozent, höchstens 1.920 Euro.
  • Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 576 Euro.
  • Ferner wird der Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro abgezogen.
  • Insgesamt bleiben von Versorgungsbezügen somit 2.598 Euro steuerfrei – und zwar lebenslang.

Der Altersentlastungsbetrag

Den Altersentlastungsbetrag können Rentner oder Pensionäre nutzen, die zur ihrer Rente oder ihrer Pension Nebeneinkünfte oder Lohn erhalten. Unter Nebeneinkünfte fallen beispielsweise Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen, Selbständigkeit, privaten Veräußerungsgeschäften oder Riester-Renten. Vorher zieht das Finanzamt allerdings diverse Beträge (Sparerfreibetrag, Werbungskostenbetrag) ab. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist abhängig vom Geburtsjahr des Rentners.

So sehen die Zahlen aus, wenn der Ruheständler im Jahre 2013 sein 64. Lebensjahr vollendet hat:

  • Ab 2014 beträgt der Altersentlastungsbetrag lebenslang 25,6 Prozent, höchstens 1.216 Euro.

Der Werbungskostenpauschbetrag

Für die Rente oder die Pension erhält jeder Steuerzahler einen Werbungskostenpauschbetrag von jährlich 102 Euro.

Die Sonderausgaben

Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können auch Rentner als Sonderausgaben in der "Anlage Vorsorgeaufwand" eintragen. Rentner erhalten einen Krankenversicherungszuschuss von ihrem Rentenversicherungsträger, um den die Beiträge zu vermindern sind. Spenden kann man als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Die gesammelten Spendenquittungen drücken somit das zu versteuernde Einkommen. Spendet man nicht oder hat man sonst keine Sonderausgaben, zieht das Finanzamt eine Pauschale von 36 Euro ab.

Die außergewöhnlichen Belastungen

Besonders bei älteren und kranken Menschen fallen außergewöhnliche Belastungen an, die das zu versteuernde Einkommen senken können. Sei es die Unterbringung im Pflegeheim, die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder der Auftrag an einen Handwerker. Aber auch Krankheitskosten, wie Medikamente, Brille oder Zahnersatz können Rentner geltend machen.

Der Minijob

Wenn ein Rentner (über 65 Jahre) einem 450-Euro-Job nachgeht, sind diese Einnahmen für ihn steuerfrei.

Tipp: Wenn Sie als Rentner mit den diversen Freibeträgen, Pauschalen und abziehbaren Kosten unter dem steuerlichen Grundfreibetrag bleiben, dann müssen Sie auch keine Steuern auf Ihr Einkommen zahlen.

Welche Freibeträge können Rentner nutzen?