Die ganze Welt des Steuerwissens

Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


Kinder- und Erziehungsfreibeträge

 

Beide Eltern teilen sich den Kinderfreibetrag und den Erziehungsfreibetrag (für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) je zur Hälfte. Auf Antrag kann auch eine andere Verteilung oder eine Übertragung der Freibeträge erfolgen.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2014. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Kinder- und Erziehungsfreibeträge



Kann ich den Kinderfreibetrag / BEA- Freibetrag auf eine andere Person übertragen?

In einigen Fällen können Sie Ihren halben Kinderfreibetrag und den halben Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) auf den anderen Elternteil übertragen. Das ist denkbar, wenn Sie nicht verheiratet sind, dauernd getrennt leben oder geschieden sind. Eine einvernehmliche Einigung reicht dafür aber nicht aus.

Eine Übertragung des Kinderfreibetrages können Sie beantragen, wenn Ihr unterhaltspflichtiger (Ex-)Partner seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 Prozent erfüllt. In diesem Fall bekommen Sie nicht nur den kompletten Kinderfreibetrag, sondern automatisch auch den vollen BEA-Freibetrag zugesprochen. Neu ab 2012 ist, dass der Freibetrag auch dann übertragen werden kann, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit gar nicht unterhaltspflichtig ist. Sind Sie also gezwungen, das Kind allein zu unterhalten, haben Sie auch ein Recht auf den kompletten Kinder- und BEA-Freibetrag.

Wichtig: Die Unterhaltspflichten sind nicht nur monetärer Art. Sofern das Kind beim jeweiligen Elternteil lebt, erfüllt dieser schon seine Unterhaltspflicht.

Unabhängig von der Unterhaltsfrage kann der Kinderfreibetrag auch dann übertragen werden, wenn ein Elternteil auf Dauer im Ausland lebt oder wenn dessen Wohnsitz nicht bekannt ist.

Die Übertragung des BEA-Freibetrages ist grundsätzlich nur bei minderjährigen Kindern möglich. Dafür reicht es, wenn der betreuende Elternteil einen entsprechenden Antrag stellt. Voraussetzung ist, dass das Kind an keinem Tag des Jahres bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil gemeldet war. Neu ab 2012 ist, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der Übertragung des BEA-Freibetrages widersprechen kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

Lebt das Kind bei den Großeltern oder einem Stiefelternteil, kann der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag auch auf diese übertragen werden. Dafür ist der Antrag eines Elternteils erforderlich. Diese Übertragung kann im Hinblick auf künftige Jahre jederzeit widerrufen werden. Eltern, die zusammen veranlagt werden, dürfen Freibeträge nur gemeinsam auf die Großeltern übertragen. Legen Sie in diesem Fall Ihrer Steuererklärung die "Anlage K" bei.

(2014): Kann ich den Kinderfreibetrag / BEA- Freibetrag auf eine andere Person übertragen?



Wann und wie kann ich den der BEA-Freibetrag übertragen?

Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) kann unabhängig vom Kinderfreibetrag auf den betreuenden Elternteil übertragen werden. Dies ist jedoch nur bei minderjährigen Kindern möglich. Leben Sie zum Beispiel von Ihrem Partner getrennt, können Sie sich dessen Freibetrag übertragen lassen. Dazu reicht ein einseitiger Antrag. Entscheidend ist, dass das Kind an keinem Tag des Jahres beim unterhaltspflichtigen Elternteil gemeldet war, egal ob mit Haupt- oder mit Nebenwohnsitz. Die Übertragung des BEA-Freibetrages muss in der "Anlage Kind" erfolgen. Die Übertragung ist nicht möglich, wenn das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet ist. Neu ab 2012 ist, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der Übertragung des BEA-Freibetrages widersprechen kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Kommt ein Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht ausreichend nach (mind. 75 Prozent), kann der andere Elternteil den Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen. Damit einher geht auch die Übertragung des BEA-Freibetrages.
Beispiel: Die Eltern von Kind Hans leben getrennt. Hans ist das ganze Jahr über nur bei seiner Mutter gemeldet.

Fall 1: Der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht zu weniger als 75 Prozent nach. Die Mutter kann in diesem Fall den Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen. Automatisch geht auch der BEA-Freibetrag auf die Mutter über.

Fall 2: Der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht nach. In diesem Fall kann die Mutter sich den BEA-Freibetrag übertragen lassen, den Kinderfreibetrag jedoch nicht.

Tipp: Wollen Sie verhindern, dass der BEA-Freibetrag auf den anderen Elternteil wechseln kann, sorgen Sie dafür, dass Ihr Kind mindestens an einem Tag im Jahr bei Ihnen gemeldet ist. Oder Sie widersprechen der Übertragung, weil Sie für das Kind Kinderbetreuungskosten finanziert oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut haben.

(2014): Wann und wie kann ich den der BEA-Freibetrag übertragen?



Wie kann der Kinderfreibetrag für ein Enkel- oder Stiefkind übertragen werden?

Wenn die Großeltern oder Stiefeltern das Kind bei sich aufgenommen haben, kann der Kinderfreibetrag auf sie übertragen werden. Damit geht automatisch auch der BEA-Freibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) auf die Großeltern oder Stiefeltern über.

Ab 2012 ist eine Übertragung der Freibeträge unter Umständen auch dann möglich, wenn das Kind nicht bei den Großeltern lebt. Dann nämlich, wenn diese eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren Enkelkindern haben, weil die Eltern mittellos sind.

Für die Übertragung des Freibetrages ist die Zustimmung eines Elternteils bzw. bei zusammen veranlagten Eltern beider Partner notwendig. Diese Zustimmung erfolgt in der Anlage K der Steuererklärung. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, jedoch nicht für vergangene Kalenderjahre.

(2014): Wie kann der Kinderfreibetrag für ein Enkel- oder Stiefkind übertragen werden?



Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag und auch der BEA-Freibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) sind beide unabhängig vom Wohnsitz Ihres Kindes. Jedoch müssen Sie als Elternteil in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.

Der Wohnsitz des Kindes ist aber für die Höhe des Kinderfreibetrages maßgeblich, denn je nach Land verringert sich der Freibetrag um ein, zwei bzw. drei Viertel. Um die Lebenshaltungskosten vor Ort einzustufen, gibt das Bundesfinanzministerium eine Ländergruppeneinteilung heraus:

Ländergruppe I (volle Beträge): z. B. Andorra, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Hongkong, Großbritannien, Israel, Italien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Österreich, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, USA, Vereinigte Arabische Emirate.

Ländergruppe II (Kürzung um 1/4): z. B. Estland, Griechenland, Grönland, Kroatien, Malta, Portugal, Slowenien, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Zypern.

Ländergruppe III (Kürzung um 2/4): z. B. Bulgarien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Ungarn, Algerien, Argentinien, Aserbaidschan, Bosnien - Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Costa Rica, Gabun, Iran, Jamaika, Kasachstan, Kolumbien, Kuba, Mazedonien, Malaysia, Mexiko, Russische Föderation, Serbien, Südafrika, Thailand, Türkei, Weißrussland.

Ländergruppe IV (Kürzung um 3/4): z. B. Afghanistan, Ägypten, Albanien, Armenien, Bolivien, Georgien, Indien, Indonesien, Irak, Jordanien, Kenia, Kirgisistan, Kosovo, Marokko, Philippinen, Tunesien, Ukraine, Usbekistan.

Kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie Urlaubsreisen, führen nicht zu einer Kürzung. Das gilt auch bei vorübergehenden Aufenthalten wie beispielsweise bei einer Berufsausbildung.

(2014): Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?



Was ist der Kinderfreibetrag?

Laut Paragraph 32 des Einkommensteuergesetzes wird jedem Elternteil pro Kind ein Freibetrag von 2.184 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Wenn Sie verheiratet sind und steuerlich zusammen veranlagt werden, dann verdoppeln sich die Beträge auf 4.368 Euro bzw. 2.640 Euro, also auf 7.008 Euro (584 Euro pro Monat).

Sind Sie verheiratet, steht Ihnen und Ihrem Ehepartner der volle Kinderfreibetrag zu. Wählen Sie die Einzelveranlagung für Ehegatten, gibt es für jeden Partner die Hälfte. Auch wenn Sie nicht verheiratet oder geschieden sind, steht jedem Elternteil der halbe Kinderfreibetrag zu. Verwitwete Eltern bekommen immer den vollen Kinderfreibetrag, auch wenn sie vorher nicht verheiratet waren. Ebenso erhält ein Elternteil den vollen Freibetrag, wenn der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht bekannt ist, der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist oder ein Elternteil im Ausland lebt.

Neben den Kinderfreibeträgen gibt es das Kindergeld, das als eine Art Vorauszahlung auf den Steuervorteil der Freibeträge gewertet werden kann. Aber: Kindergeld und Kinderfreibeträge gibt es nicht zusammen. Ab einer bestimmten Einkommenshöhe ist der Steuervorteil höher als das gezahlte Kindergeld. Wann dies der Fall ist, wird vom Finanzbeamten im Rahmen der sog. Günstigerprüfung automatisch ermittelt. Dafür müssen die Eltern die "Anlage Kind" ausfüllen.

(2014): Was ist der Kinderfreibetrag?

Feldhilfen

Wir beantragen als Stief-/Großeltern die Übertragung der Freibeträge.

Setzen Sie bitte hier ein Häkchen, wenn Sie den Kinderfreibetrag als Stief- oder Großelternteil in Anspruch nehmen wollen und die leiblichen Eltern der Übertragung der Freibeträge zugestimmt haben.

Wichtige Voraussetzung für die Übertragung:

  • Sie haben das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen oder
  • Sie haben eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind/Enkelkind zu erfüllen z.B. bei mangelnder Leistungsfähigkeit eines oder beider Elternteile.

Für die Zustimmung der Eltern legen Sie der Steuererklärung bitte die Anlage K.

Wir stimmen der Übertragung der Freibeträge auf die Stief- / Großeltern zu.

Setzen Sie bitte hier ein Häkchen, wenn Sie den Kinder- und Erziehungsfreibetrag nicht selbst beanspruchen und ihn auf einen Stiefelternteil oder auf die Großeltern übertragen wollen.

Wichtige Voraussetzung für die Übertragung:

  • Die Stiefeltern/Großeltern haben das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen oder
  • die Stiefeltern/Großeltern haben eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind/Enkelkind zu erfüllen z.B. bei mangelnder Leistungsfähigkeit eines oder beider Elternteile.

Für die Zustimmung legen Sie der Steuererklärung bitte die Anlage K bei.

Der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung zu weniger als 75% erfüllt.

Setzen Sie bitte hier ein Häkchen, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind zu weniger als 75% erfüllt hat.

Sie können dann (ohne Zustimmung des anderen Elternteils) den vollen Kinder- und Erziehungsfreibetrag beanspruchen. Der andere Elternteil erhält für dieses Kind dann keine Freibeträge.

Ich beantrage den vollen Erziehungsfreibetrag.

Setzen Sie bitte hier ein Häkchen, wenn Sie die Übertragung des vollen Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrags auf sich beantragen wollen.

Ist das minderjährige Kind nur bei einem Elternteil gemeldet, kann dieser Elternteil den vollen Betreuungsfreibetrag beantragen. Sie können den vollen Erziehungsfreibetrag folglich nur für sich beanspruchen, wenn das minderjährige Kind nicht auch beim anderen Elternteil gemeldet war.

Seit 2012 kann der andere Elternteil einer Übertragung widersprechen, wenn er Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes getragen hat selbst das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut hat.

Bitte nur bei minderjährigen Kindern angeben!

Wir sind gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig bzw. das Kind gehörte zu unserem Haushalt.

Setzen Sie bitte hier ein Häkchen, wenn Sie den Kinderfreibetrag als Stief-/Großelternteil in Anspruch nehmen wollen,

  • weil Sie das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben oder
  • weil Sie eine konkrete Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind/Enkelkind erfüllen z.B. bei mangelnder Leistungsfähigkeit eines oder beider Elternteile.

Für die Zustimmung der Eltern legen Sie der Steuererklärung bitte die Anlage K.

Ich beantrage daher die vollen Freibeträge.

Setzen Sie bitte hier ein Häkchen, wenn Sie die vollen Kinder- und Erziehungsfreibeträge auf sich übertragen möchten.

Zeitraum

Tragen Sie bitte den Zeitraum ein, in dem das Kind nicht beim anderen Elternteil gemeldet war.

Sie können den vollen Erziehungsfreibetrag folglich nur für sich beanspruchen, wenn das Kind nicht auch beim anderen Elternteil gemeldet war.

Unterhaltspflicht bestand

Tragen Sie hier bitte den Zeitraum ein, in dem eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind/Enkelkind erfüllen z.B. bei mangelnder Leistungsfähigkeit eines oder beider Elternteile.

Für die Zustimmung der Eltern legen Sie der Steuererklärung bitte die Anlage K.

Wurden zu irgendeinem Zeitpunkt Unterhaltsleistungen gezahlt?

Hat der andere Elternteil in irgendeinem Zeitraum in 2014 Unterhaltszahlungen für das  Kind geleistet?

Zeitraum

Tragen Sie hier den Zeitraum ein, in dem der andere Elternteil Unterhaltszahlungen in 2014 für das  Kind geleistet hat.