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Angaben laut Lohnsteuerbescheinigung

Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Alle Angaben zur Lohnsteuerbescheinigung können Sie im Bereich "Arbeitnehmer" erfassen.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2014. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Gesetzliche Rentenversicherungen



Wann bin ich pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Zu den Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung zählen:

  • Alle regulären Arbeitnehmer,
  • Versicherte während der dreijährigen Kindererziehungszeit,
  • Wehr- und Zivildienstleistende,
  • Geringfügig Beschäftigte, die vom Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht keinen Gebrauch machen,
  • Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst,
  • Behinderte Arbeitnehmer in Behindertenwerkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
  • Arbeitslose, die staatliche Unterstützung beziehen,
  • Rentenversicherungspflichtige Selbständige.

Sind Sie von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit?
Wenn Sie einen Antrag gestellt haben und daraufhin von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden, tragen Sie bitte die Beiträge zu einer befreienden Lebensversicherung, für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beiträge, die Sie an die Versicherungsgruppe oder Versorgungsgruppe Ihrer Berufsgruppe zahlen, ein. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse oder Beitragserstattungen müssen Sie vorher abziehen.

Tipp: Freiwillige Beiträge. Hier können Sie auch die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung absetzen, die Sie freiwillig leisten. Dies ist der Fall bei einer Höher- oder Weiterversicherung oder wenn Sie freiwillige Beiträge zahlen, um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrecht zu erhalten. Falls Sie als Minijobber von Ihrem Wahlrecht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (ab 2013) keinen Gebrauch machen, tragen Sie Ihren Arbeitnehmeranteil ebenfalls ein. Auch die freiwilligen Beiträge sind auf den Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen beschränkt. Ledige können Altersvorsorgeaufwendungen im Jahre 2014 höchstens bis 20.000 Euro geltend machen, wovon sich lediglich 78 Prozent, höchstens 15.600 Euro steuermindernd auswirken.

(2014): Wann bin ich pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung?



Welche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung kann ich angeben?

Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, die ab 1.10.2005 als Deutsche Rentenversicherung Bund und als Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bezeichnet werden, sind als Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar.
Ebenfalls als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abziehen können Sie:

  • Pflichtbeiträge, die Sie als Selbständige/r zu einer gesetzlichen Rentenversicherung leisten, z.B. als Handwerker, Lehrer, Erzieher, Pfleger, Hebamme oder wenn Sie in einem häuslichen Gewerbe tätig sind.
  • Wenn Sie auf eigenen Antrag versicherungspflichtig sind.
  • Wenn Sie als Künstler, Journalist oder Autor Beiträge in die Künstlersozialkasse zahlen, können Sie Ihren Eigenanteil an den Beiträgen angeben, nicht jedoch die Zuschüsse der Künstlersozialkasse.
  • Sie können als Selbständiger auch freiwillige Beiträge leisten um eine Invaliditätsversicherung aufrecht zu erhalten. Diese Beiträge können Sie angeben.
  • Wenn Sie freiwillig Ihre Ausbildungszeit mit Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung auffüllen, können Sie diese Beiträge angeben.
  • Wenn Sie eine Rentenkürzung ausgleichen, die Sie hätten, wenn Sie Ihre Rente vorzeitig in Anspruch nehmen würden, können Sie die Beiträge angeben.
  • Auch Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung im Ausland sind hier absetzbar.

(2014): Welche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung kann ich angeben?



Wie werden Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt?

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehen aus dem Arbeitnehmer- und dem Arbeitgeberanteil. Auch der Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung zählt zu den abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen.

Altersvorsorgeaufwendungen können bis zu 20.000 Euro von Ledigen und bis zu 40.000 Euro von Verheirateten als Sonderausgaben abgesetzt werden. In den Jahren 2005 bis 2024 sind die Beiträge allerdings nur mit einem bestimmten Prozentsatz bis zu einem entsprechenden anteiligen Höchstbetrag absetzbar: Im Jahre 2014 sind dies 78 Prozent der eingezahlten Beträge, höchstens 15.600 Euro bei Ledigen und 31.200 Euro bei Verheirateten. Der Abzugssatz steigt jedes Jahr um 2 Prozentpunkte.

Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung trägt zur Hälfte Ihr Arbeitgeber, den Rest zahlen Sie. Der Arbeitgeberanteil ist für Sie jedoch schon steuerfrei. Von den errechneten 78 Prozent Ihrer Altersvorsorgeaufwendungen müssen Sie also den Arbeitgeberanteil komplett wieder abziehen.

Beispiel: Sie zahlen 5.000 Euro in die Rentenversicherung ein, Ihr Arbeitgeber zahlt den gleichen Teil. Von diesen 10.000 Euro Jahresbeitrag ist Ihr abzugsfähiger Anteil (78 Prozent) 7.800 Euro. Da Sie hiervon jedoch den Arbeitgeberanteil bereits steuerfrei erhalten haben, müssen Sie ihn wieder abziehen, es bleiben 2.800 Euro, die sich tatsächlich steuermindernd auswirken.

(2014): Wie werden Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt?

Feldhilfen

AN-Anteil zur Rentenversicherunglt. Nr. 23 der LSt-Bescheinigung

Angaben lt. Lohnsteuerbescheinigung
De Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 23.

Alle Angaben zur Lohnsteuerbescheinigung können Sie im Bereich "Arbeitnehmer > Einnahmen" erfassen.

Wichtig: Alle bereits im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassten Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie hier nicht erneut erfassen. Diese werden von Steuererklaerung-Polizei.de automatisch übernommen und bei der Berechnung Ihrer Steuererstattung berücksichtigt.

AG-Anteil zur Rentenversicherung lt. Nr. 22 der LSt-Bescheinigung

Angaben lt. Lohnsteuerbescheinigung
Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 22.

Alle Angaben zur Lohnsteuerbescheinigung können Sie im Bereich "Arbeitnehmer > Einnahmen" erfassen.

Wichtig: Alle bereits im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassten Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie hier nicht erneut erfassen. Diese werden von Steuererklaerung-Polizei.de automatisch übernommen und bei der Berechnung Ihrer Steuererstattung berücksichtigt.