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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2014. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Erste Tätigkeitstätte



Wie ist die erste Tätigkeitsstätte definiert?

Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der Sie vom Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet sind.

Die dauerhafte Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen oder Weisungen des Arbeitgebers bestimmt. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn Sie unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 tätig werden sollen.

Fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der Sie typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel Ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dauerhaft tätig werden sollen. Je Dienstverhältnis kann höchstens eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen.

(2014): Wie ist die erste Tätigkeitsstätte definiert?



Was ist bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte absetzbar?

Manche Arbeitnehmer haben keine "erste Tätigkeitsstätte" und müssen sich auf Weisung ihres Arbeitgebers dauerhaft an einem gleich bleibenden Treffpunkt (Sammelpunkt) einfinden. Von dort aus beginnen sie ihre Arbeit oder fahren zum Arbeitsort.

Solche Treffpunkte sind beispielsweise ein Parkplatz oder das Fahrzeugdepot bei Berufskraftfahrern, Reisebusfahrern, Linienbusfahrern, Straßenbahnführern, Taxifahrern, Lokomotivführern, Zugbegleitern usw., die ihr Fahrzeug stets am gleichen Ort übernehmen.

Was ist steuerlich absetzbar?

  • Die Fahrten zwischen Wohnung und "Sammelpunkt" sind nur mit der Entfernungspauschale absetzbar.
  • Trotz Entfernungspauschale können Sie dennoch Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen. Denn mangels erster Tätigkeitsstätte sind Sie ja auswärts beruflich tätig. Es wird hier keine erste Tätigkeitsstätte fingiert, sondern nur die Anwendung der Entfernungspauschale vorgeschrieben. Hier gibt es keine Dreimonatsfrist, denn jede Fahrt gilt als neue Auswärtstätigkeit.

(2014): Was ist bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte absetzbar?



Was ist ein Sammelpunkt?

Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor und bestimmt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft - typischerweise arbeitstäglich - an einem festgelegten Ort einfinden soll (z. B. das Busdepot, der Betrieb des Arbeitgebers), um von dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen oder seine Einsatzorte aufzusuchen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem Sammelpunkt wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt.

(2014): Was ist ein Sammelpunkt?



Was ist ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet?

Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll.

Soll der Arbeitnehmer (z. B. der Forstarbeiter) seine berufliche Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ausüben, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang des weiträumigen Tätigkeitsgebiets wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt. Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen aus betreten, ist die Entfernungspauschale bei diesen Fahrten nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang anzuwenden.

Aufwendungen für Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets sowie für die zusätzlichen Kilometer bei Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang geben Sie bitte im Bereich "Reisekosten" ein. Anstelle der tatsächlich entstandenen Aufwendungen können pauschal für jeden gefahrenen Kilometer folgende Beträge geltend gemacht werden:

  • beim Pkw 30 Cent,
  • bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen (z. B. Motorrad, Motorroller) 20 Cent.

(2014): Was ist ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet?



Was ist die Entfernungspauschale?

Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erhalten Sie eine Entfernungspauschale (Pendlerpauschale), unabhängig von der Art, wie Sie zur ersten Tätigkeitsstätte gelangen. Diese Pauschale beträgt 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer.

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend; auch hier spielt es keine Rolle, welches Verkehrsmittel Sie tatsächlich genutzt haben. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung eingetragen werden, wenn diese offensichtlich Flugverkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wurde.

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Lediglich soweit ein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen (z. B. Firmenwagen) benutzt wird, berücksichtigt das Finanzamt einen höheren Betrag als 4.500 Euro.

Die Entfernungspauschale kann für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden, selbst dann, wenn Sie den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals je Arbeitstag zurücklegen. 

(2014): Was ist die Entfernungspauschale?



Welche Strecke ist für die Entfernungskilometer maßgebend?

Maßgebend für die Entfernung ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte. Seit 2014 ist nicht mehr die "regelmäßige Arbeitsstätte" maßgebend, sondern die "erste Tätigkeitsstätte".

Sollten Sie regelmäßig eine offensichtlich verkehrsgünstigere, aber längere Strecke nutzen, ist das Finanzamt auch damit meistens einverstanden. Verkehrsgünstiger ist eine Verbindung, wenn Sie Ihre Arbeitsstelle schneller und pünktlicher erreichen als über die kürzeste Strecke.

Viele Finanzämter wollen eine längere Strecke nur dann akzeptieren, wenn die Zeitersparnis mindestens 20 Minuten pro Fahrt beträgt. Aber diese Bedingung ist kein Kriterium dafür, eine längere Wegestrecke abzulehnen. Vielmehr muss eine zeitliche Ersparnis im Verhältnis zur Gesamtdauer der Fahrt gesehen werden (BFH-Urteil vom 16.11.2011, BStBl. 2012 II S. 520). Das bedeutet:

  • Die Fahrzeitersparnis sollte mindestens 10 % der für die kürzeste Verbindung benötigten Fahrzeit betragen.
  • Eine Strecke kann - außer der Zeitersparnis - auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein als die kürzeste Verbindung, wenn die längere Route bessere Straßen, weniger Ampeln, weniger Ortsdurchfahrten, weniger Verkehr usw. enthält. Deshalb kann eine "offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung auch vorliegen, wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist, sich die Strecke jedoch aufgrund anderer Umstände als verkehrsgünstiger erweist als die kürzeste Verbindung.

Sollten Sie mehrere Verkehrsmittel für Ihren Arbeitsweg nutzen (Fahrrad plus öffentliche Verkehrsmittel), wird immer die kürzeste Straßenverbindung zur Ermittlung der Pauschale herangezogen. Gefahrene Mehrkilometer werden in diesem Fall nicht berücksichtigt. Außerdem werden nur volle Kilometer berücksichtigt, angefangene Kilometer leider nicht.

Auch wenn Sie berufsbedingt mehrmals pro Tag eine Fahrt zu Ihrer Arbeitsstelle unternehmen müssen, könne Sie die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag in Anspruch nehmen. Auch Fahrten zu einem Mittagessen sind nicht absetzbar, da diese Fahrten in den Bereich der privaten Lebensführung fallen.

Beispiel: Die Arbeitsstätte von Herrn X liegt in der kürzesten Verbindung 25 Kilometer von seinem Wohnort entfernt. Nutzt er aber die Schnellstraße für seinen Arbeitsweg fährt er zwar 17 Kilometer mehr, spart aber 45 Minuten Fahrzeit. Entfernungspauschale für 25-km-Weg: 230 Arbeitstage x 25 Kilometer x 0,30 Euro = 1.725 Euro
Entfernungspauschale für 42-km-Weg: 230 Arbeitstage x 42 Kilometer x 0,30 Euro = 2.898 Euro. Sie müssen in diesem Fall dem Finanzamt aber die Umstände des „Umwegs“ erläutern und dabei explizit auf die Zeitersparnis hinweisen.

(2014): Welche Strecke ist für die Entfernungskilometer maßgebend?



Was ist die Nichtaufgriffsgrenze?

Viele Finanzbeamte werden vielleicht bestreiten, dass es sie gibt. Und der Steuerzahler kann sich auch nicht darauf verlassen, dass er davon profitieren kann, denn einen Rechtsanspruch auf die Nichtaufgriffsgrenze gibt es nicht.

Nichtaufgriffsgrenzen sind Angaben – in der Regel Kleinbeträge – in der Steuererklärung, bei der Finanzbeamte meist nicht so genau hinschauen und ohne Belege akzeptieren.

Hier einige Beispiele

Arbeitstage pro Jahr für Entfernungspauschale: Bei einer 5-Tage-Woche können Sie 230 Arbeitstage pro Jahr und bei einer 6-Tage-Woche 280 Tage angeben.

Arbeitsmittel: In der Regel können Sie Kosten bis zu 110 Euro für die Anschaffung und Pflege von Arbeitsmitteln (Kauf und Reinigung von Berufskleidung) ohne Belege in Ihrer Steuererklärung angeben.

(2014): Was ist die Nichtaufgriffsgrenze?



Wann sollte ich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachweisen?

Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, wie Bus, Bahn, Straßenbahn, können Sie ebenfalls die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer geltend machen. Damit fahren Sie im Allgemeinen gut, denn die Kosten dürften meist niedriger sein. Falls jedoch die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf das Kalenderjahr bezogen höher sind als die Entfernungspauschale, können Sie diese geltend machen. Der abzugsfähige Gesamtbetrag ist auf 4.500 Euro begrenzt.

Beispiel:
Herr X fährt an 230 Tagen pro Jahr mit dem Zug zu seiner Arbeitsstelle, die 70 Kilometer von seinem Wohnort entfernt ist. Herr X würde mit der Entfernungspauschale folgende Kosten als Werbungskosten absetzen können: 230 Tage x 70 km x 0,30 Euro = 4.830 Euro
Ohne Nachweise und weitere Erklärungen würde nur der Höchstsatz von 4.500 Euro anerkannt werden. Mit Fahrscheinen und weiteren Nachweisen kann Herr X aber die tatsächlichen Kosten nachweisen und erhält so einen höheren Werbungskostenabzug.

Gleichzeitig können Sie die Fahrscheine als Nachweis für eine regelmäßige Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nutzen, wenn dieses zwar nicht den kürzesten Weg zu Ihrer Arbeitsstätte nimmt, aber dafür verkehrsgünstiger und schneller ans Ziel kommt. Nutzt man eine verkehrsgünstigere, aber dafür längere Strecke, muss dessen Nutzung regelmäßig erfolgen. Dies können Sie mit Fahrscheinen nachweisen.

(2014): Wann sollte ich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachweisen?



Wie werden Fahrgemeinschaften steuerlich behandelt

Waren Sie Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft, ist die Entfernungspauschale grundsätzlich auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Die Begrenzung greift jedoch nicht für die Tage, an denen Sie Ihren eigenen Pkw eingesetzt haben.

Machen Sie deshalb die entsprechenden Angaben jeweils separat für die Tage, an denen Sie mit dem eigenen Pkw gefahren sind und für die Tage, an denen Sie mitgenommen wurden. Für die Ermittlung der Entfernung gilt Folgendes: Jeder Teilnehmer der Fahrgemeinschaft trägt als Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumigem Tätigkeitsgebiet seine kürzeste benutzbare Straßenverbindung ein; Umwege zum Abholen der Mitfahrer werden nicht berücksichtigt.

Sonderregelung für Ehegatten / Lebenspartnern:
Ehegatten / Lebenspartnern, die gemeinsam zur Arbeit fahren, steht die Entfernungspauschale jedem Ehegatten / Lebenspartner einzeln zu. Das gilt selbst dann, wenn sie beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind.

(2014): Wie werden Fahrgemeinschaften steuerlich behandelt



Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?

Sie können die Entfernungspauschale auch dann erhalten, wenn Sie einen Firmenwagen für den Weg zur Arbeit nutzen. Dabei müssen Sie jedoch folgende Besonderheiten beachten:

Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen Sie einen Zuschlagswert zum privaten Nutzungswert von 1 Prozent des Listenpreises als Arbeitslohn versteuern. Dieser beträgt für Fahrten zur Arbeit monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer. Im Gegenzug dürfen Sie dann wie jeder Arbeitnehmer die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Versteuert Ihr Arbeitgeber jedoch den steuerpflichtigen Nutzungswert für den Firmenwagen pauschal mit 15 Prozent, müssen Sie den monatlich pauschal versteuerten Betrag von Ihren Werbungskosten abziehen und können nur noch den Rest als Werbungskosten abziehen.

Tipp: Auch wenn Ihr Arbeitgeber bei der Berechnung des steuerpflichtigen Nutzungswertes die kürzeste Strecke zugrunde legt, dürfen Sie dennoch eine längere Fahrstrecke in der Steuererklärung angeben, wenn diese verkehrsgünstiger ist und Sie diese regelmäßig nutzen.

(2014): Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?



Sind auch Autobahngebühren absetzbar?

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale steuerlich absetzbar. Ab 2014 wird der bisherige Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" ersetzt durch die "erste Tätigkeitsstätte". Die Entfernungspauschale steht Ihnen unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel zu. Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind.

Mautgebühren für die Benutzung der Autobahn oder eines Tunnels sind ebenfalls mit der Entfernungspauschale abgegolten und nicht zusätzlich absetzbar. Für die Berechnung der Entfernungspauschale muss die kürzeste Straßenverbindung auch dann zugrunde gelegt werden, wenn diese mautpflichtig ist (BFH-Urteil vom 24.9.2013, VI R 20/13).

Beispiel: Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 9 km und führt durch einen mautpflichtigen Tunnel. Ein Mitarbeiter möchte die Maut sparen und fährt deshalb über eine Bundesstraße mit einer Entfernung von 27 km. Leider darf dieser Mitarbeiter für seine Fahrten nur eine Entfernungspauschale für 9 km als Werbungskosten geltend machen.

(2014): Sind auch Autobahngebühren absetzbar?



Was ist bei einem weiträumigen Arbeitsgebiet absetzbar?

Sind Sie in einem weiträumigen Arbeitsgebiet (z. B. Werks-, Messe-, Kasernen-, Flughafen-, Werftgelände) tätig, ist die Frage, ob das ganze Areal als "erste Tätigkeitsstätte" gilt oder ob Sie an mehreren Arbeitsstätten tätig sind und folglich eine Auswärtstätigkeit ausüben.

Ab 2014 liegt ein weiträumiges Arbeitsgebiet vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ausgeübt werden soll.

Was ist steuerlich absetzbar?

  • Die nächstgelegene Einsatzstelle des weiträumigen Arbeitsgebietes gilt als "erste Tätigkeitsstätte". Die Fahrten dorthin sind mit der Entfernungspauschale (30 Cent je Entf-km) absetzbar.
  • Alle weiteren Fahrten im weiträumigen Arbeitsgebiet sind mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je Fahrt-km) oder mit den tatsächlichen Kosten absetzbar oder können steuerfrei erstattet werden.
  • Bei einer Abwesenheit ab 8 Stunden sind auch Verpflegungspauschbeträge absetzbar bzw. können steuerfrei erstattet werden - und zwar zeitlich unbegrenzt. Hier gilt die Dreimonatsfrist nicht!
  • Falls die Fahrten mit einem Firmenwagen unternommen werden, muss für die Fahrten zur nächstgelegenen Einsatzstelle ein Zuschlagswert als Arbeitslohn versteuert werden (monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer). Für die übrigen Fahrten ist keine Versteuerung des Nutzungswertes erforderlich, aber auch kein Werbungskostenabzug möglich.

(2014): Was ist bei einem weiträumigen Arbeitsgebiet absetzbar?



Kann ich Fahrten einer „Sammelbeförderung“ absetzen?

Eine Sammelbeförderung liegt vor, wenn Ihnen von Ihrem Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird oder wenn Sie zum Beispiel mit einem Bus gefahren werden. Ob Sie für diese Fahrten Werbungskosten ansetzen können, hängt davon ab, ob Ihnen tatsächlich Kosten entstanden sind oder ob die Fahrten für Sie kostenfrei erfolgten. Mussten Sie keine Zuzahlungen leisten, steht Ihnen auch keine Entfernungspauschale zu. Mussten Sie für die Sammelbeförderung einen Kostenanteil selbst tragen, können Sie diesen Betrag mit Nachweis geltend machen.

Die Entfernungspauschale steht Ihnen hier aber auch nicht zu.

(2014): Kann ich Fahrten einer „Sammelbeförderung“ absetzen?



Was versteht man unter "Sammelbeförderung"?

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur ersten Tätigkeitsstätte / zum Sammelpunkt / zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet befördert wurden (Sammelbeförderung), können Sie für die Strecke der Sammelbeförderung keine Entfernungspauschale geltend machen.

Haben Sie jedoch für die Sammelbeförderung ein Entgelt an den Arbeitgeber entrichtet, tragen Sie bitte die Aufwendungen im Bereich "Sonstige Werbungskosten" ein.

(2014): Was versteht man unter "Sammelbeförderung"?

Feldhilfen

Anschrift Arbeitgeber

Geben Sie hier die Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) Ihres Arbeitgebers ein.

Anhand der Anschrift Ihres Arbeitgebers und der Anschrift Ihres Wohnortes, die Sie im Bereich der persönlichen Angaben erfasst haben, kann Steuererklaerung-Polizei.de die Wegstrecke für Sie zur Berechnung der Entfernungspauschale ermitteln.

Ausübung der Tätigkeit (Zeitraum)

Tragen Sie hier bitte den Zeitraum ein, in dem Sie die erste Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumiges Tätigkeitsgebiet aufgesucht haben.

Handelt es sich um einen Sammelpunkt oder ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet?

Wenn Sie keine erste Tätigkeitsstätte haben sondern stattdessen regelmäßig zu einem Sammelpunkt (z. B. das Busdepot, der Betrieb des Arbeitgebers) kommen oder ihr Arbeitsplatz sich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (z. B. der Forstarbeiter) befindet, dann geben Sie hier bitte "ja" an.

Arbeitstage pro Woche

Wählen Sie hier bitte aus, wie viele Arbeitstage pro Woche Sie regelmäßig die erste Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumiges Tätigkeitsgebiet an.

Die Anzahl der Arbeitstage dient dem Finanzamt dazu, die von Ihnen gemachten Angaben zur Anzahl der Tage mit Wegen zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte zu überprüfen.

Übliche Werte bei der Steuererklärung (Fahrtkosten für das Finanzamt) für sind bei einer:

  • 5-Tage-Woche: 230 Arbeitstage pro Kalenderjahr
  • 6-Tage-Woche: 280 Arbeitstage pro Kalenderjahr

Die Angabe dient Steuererklaerung-Polizei.de nicht zur Berechnung der Werbungskosten, sondern wird lediglich zum Ausfüllen der amtlichen Steuerformulare benötigt.

Urlaubs- und Krankheitstage

Geben Sie hier die Anzahl der Urlaubs- und Krankheitstage im Steuerjahr 2014 an.

Die Angabe dient nicht zur Berechnung der Werbungskosten, sondern wird lediglich zum Ausfüllen der amtlichen Steuerformulare benötigt.

Anhand der Anzahl der Urlaubs- und Krankheitstage kann das Finanzamt die von Ihnen gemachten Angaben zur Anzahl der Tage mit Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Plausibilität prüfen.

Kosten für ÖPNV

Geben Sie hier an, welche Kosten Ihnen für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs entstanden sind. Dazu zählen u.a.

  • Einzelfahrscheine
  • Wochenkarte
  • Taxifahrt

Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen die Entfernungspauschale oder den Höchstbetrag von 4.500 Euro übersteigen.

Die tatsächlichen Fähr- und Flugkosten tragen Sie bitte auf der Seite "Fähr- und Flugkosten" ein. Für die An- und Abfahrten zu und von Fähr- und Flughäfen gilt die Entfernungspauschale.

Tage mit Fahrten zur Arbeitsstätte

Tragen Sie hier die Anzahl der Tage ein, an denen Sie im Steuerjahr 2014 diese Arbeitsstätte aufgesucht haben. Auch Tage an denen Sie nur Teilzeit gearbeitet haben, werden voll berücksichtigt. Auch wenn Sie aus beruflichen Gründen mehrere Fahrten pro Tag zu Ihrer Arbeitsstätte durchführen, kann die Entfernungspauschale je Arbeitstag nur einmal abgesetzt werden.

Übliche Werte bei der Steuererklärung sind unter Berücksichtung der Wochenenden, Feier- und Urlaubstage pro Jahr bei einer

  • 5-Tage-Woche: bis 230 Arbeitstage pro Kalenderjahr
  • 6-Tage-Woche: bis 280 Arbeitstage pro Kalenderjahr

Anhand der hier gemachten Angaben wird die Entfernungspauschale durch Steuererklaerung-Polizei.de nach folgender Formel ermittelt:

Entfernungspauschale =
Anzahl der Tage x Einfache Entfernung (in km) x Entfernungspauschale pro km

Einfache Entfernung je Arbeitstag (nur Hinweg)

Geben Sie hier die Anzahl der Kilometer für die einfache Entfernung (nur Hinweg) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an; der Gesetzgeber versteht darunter die kürzeste benutzbare Straßenverbindung.

Ein längerer Anfahrtsweg wird vom Finanzamt nur anerkannt, wenn die Straßenverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und auch tatsächlich regelmäßig genutzt wird. Dies ist der Fall, wenn trotz der längeren Strecke das Fahrtziel schneller und pünktlicher errreicht werden kann.

Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Fahrzeugkosten abgegolten, also z.B. auch die Garagenmiete, Parkgebühren, Reparaturkosten und Mautgebühren.

Unfallkosten, die Sie selbst tragen mussten, können Sie jedoch zusätzlich als "Sonstige Werbuingskosten" geltend machen, wenn sich der Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte ereignet hat. Dies gilt nicht, wenn der Unfall von Ihnen absichtlich oder unter Alkoholeinfluss verursacht worden ist.

Entfernung mit Google Maps ermitteln:

  1. Klicken Sie auf den Button, um die Entfernung mit Google Maps zu ermitteln.
  2. Wenn Sie Ihre Anschrift und die Ihres Arbeitgebers bereits hinterlegt haben, werden diese Angaben für die Ermittlung der Entfernung automatisch herangezogen.
  3. Ansonsten tragen Sie die Startadresse (Wohnung) und Zieladresse (Arbeitgeber) ein.
  4. Stimmt die vorgeschlagene Wegstrecke nicht mit der tatsächlichen überein, können Sie den Weg in der Karte durch Ziehen verändern.
  5. Mit dem Button [Übernehmen] wird der ermittelte Wert in das Feld "Einfache Entfernung" übernommen.

Nachkommastellen bei den Kilometerangaben werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für die Entfernungspauschale abgerundet. Oftmals wird im Steuerrecht zu Ihren Gunsten aufgerundet, bei der Entfernungspauschale lässt dies der Gesetzgeber leider nicht zu.

- davon mit dem eigenen Pkw zurückgelegt

Geben Sie hier die Anzahl der Kilometer an, die Sie auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausschließlich

  • mit dem eigenen oder
  • zur Nutzung überlassenen PKW

zurückgelegt haben.

Die Entfernungspauschale ist normalerweise auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens (z.B. Firmenwagen) ist die Entfernungspauschale nicht auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro beschränkt.

Legen Sie die Wegstrecke in einer selbst organisierten Fahrgemeinschaft zurück, sollten Sie die Tage, an denen Sie selbst gefahren sind, separat eintragen, da die Beschränkung nur für diese Tage entfällt.

Beispiel 1: Die einfache Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte beträgt 15 Kilometer, die Sie vollständig mit dem eigenen PKW zurücklegen. Dann tragen Sie in dieses Feld 15 Kilometer ein.

Beispiel 2: Die einfache Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte beträgt 25 Kilometer, die Sie per Park and Ride zurücklegen. Davon legen Sie 20 Kilometer mit dem PKW zurück und die restlichen 5 Kilometer mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Dann tragen Sie in dieses Feld 20 Kilometer und in das Feld "davon per ÖPNV (oder zu Fuß) zurückgelegt" 5 Kilometer ein.

Beispiel 3: Die einfache Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte beträgt 70 Kilometer, die Sie in einer Fahrgemeinschaft mit drei Kollegen zurücklegen. Dann tragen Sie in dieses Feld 70 Kilometer ein, wenn Sie an allen Tagen mit dem eigenen Auto gefahren sind. Wenn Sie dagegen Mitfahrer waren, tragen Sie die 70 Kilometer nicht hier sondern in der Zeile "davon per ÖPNV zurückgelegt" ein.

Nachkommastellen bei den Kilometerangaben werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für die Entfernungspauschale abgerundet. Oftmals wird im Steuerrecht zu Ihren Gunsten aufgerundet, bei der Entfernungspauchale lässt dies der Gesetzgeber leider nicht zu.

 

- davon per ÖPNV (per Fahrrad, zu Fuß, o.ä.) zurückgelegt

Geben Sie hier die Anzahl der Kilometer an, die Sie auf dem Weg zur Arbeitsstätte

  • mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖPNV),
  • zu Fuß,
  • per Fahrrad,
  • mit Mofa, Moped, Motorroller, Motorrad oder
  • als Mitfahrer eine Fahrgemeinschaft

und nicht mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen PKW zurückgelegt haben.

Beispiel 1: Die einfache Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte beträgt 12 Kilometer, die Sie vollständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. Dann tragen Sie in dieses Feld ebenfalls 12 Kilometer ein.

Beispiel 2: Die einfache Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte beträgt 25 Kilometer, die Sie per "Park and Ride" zurücklegen. Davon legen Sie 20 Kilometer mit dem PKW zurück und die restlichen 5 Kilometer mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Dann tragen Sie in dieses Feld 5 Kilometer und in das Feld "davon mit eigenem Pkw zurückgelegt" 20 Kilometer ein.

Nachkommastellen bei den Kilometerangaben werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für die Entfernungspauschale abgerundet. Oftmals wird im Steuerrecht zu Ihren Gunsten aufgerundet, bei der Entfernungspauchale lässt dies der Gesetzgeber leider nicht zu.

- davon per Sammelbeförderung (unentgeltlich oder verbilligt) zurückgelegt

Geben Sie hier die Anzahl der Kilometer an, die Sie auf dem Weg zur Arbeitsstätte im Rahmen einer sogenannten Sammelbeförderung unentgeltlich oder verbilligt zurückgelegt haben.

Eine Sammelbeförderung liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Beförderung mehrerer Arbeitnehmer organisiert und veranlasst. Sie darf nicht in die Entscheidungsbefugnis des Arbeitnehmers fallen.

Eine freiwillige Fahrgemeinschaft ist keine steuerfreie Sammelbeförderung.

Wichtiger Hinweis: Bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Sammelbeförderung können Sie seit 2004 keine Entfernungspauschale mehr geltend machen. Das bedeutet, wenn Sie hier eine Eintragung machen, wird die Entfernungspauschale für diese Teilstrecke nicht angerechnet.

Beispiel: Die einfache Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte beträgt 10 Kilometer, die Sie vollständig per Sammelbeförderung zurücklegen. Dann tragen Sie in dieses Feld ebenfalls 10 Kilometer ein. Die Entfernungspauschale würde dann 0,00 Euro betragen.

Nachkommastellen bei den Kilometerangaben werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für die Entfernungspauschale abgerundet. Oftmals wird im Steuerrecht zu Ihren Gunsten aufgerundet, bei der Entfernungspauchale lässt dies der Gesetzgeber leider nicht zu.