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Ausbildungskosten doch als Werbungskosten absetzbar?
Nach Auffassung des 6. Senats des Bundesfinanzhofs müssen die Ausbildungskosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar sein. Die Ausbildungskosten sind als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und somit Werbungskosten, denn sie dienen der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte.
Und so bitten die BFH-Richter das Bundesverfassungsgericht um Klärung, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass nach § 9 Abs. 6 EStG Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung nicht als Werbungskosten anerkannt werden (BFH-Beschluss vom 17.7.2014, VI R 8/12 und VI R 2/12).
Berufsausbildungskosten stellen keine beliebige Einkommensverwendung dar, sondern gehören zum zwangsläufigen und pflichtbestimmten Aufwand, der nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers stehe. Diese Aufwendungen seien deshalb jedenfalls unter dem Aspekt der Existenzsicherung einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Dem werde nicht entsprochen, wenn für solche Aufwendungen lediglich ein Sonderausgabenabzug in Höhe von 6 000 EUR in Betracht komme.
Denn der Sonderausgabenabzug bleibe bei Auszubildenden und Studenten nach seiner Grundkonzeption wirkungslos, weil gerade sie typischerweise in den Zeiträumen, in denen ihnen Berufsausbildungskosten entstünden, noch keine eigenen Einkünfte erzielten. Der Sonderausgabenabzug gehe daher ins Leere. Denn er berechtige im Gegensatz zum Werbungskostenabzug auch nicht zu Verlustfeststellungen, die mit späteren Einkünften verrechnet werden könnten. Das maßgebliche Gesetz (§ 9 Abs. 6 EStG) halten die Richter daher für verfassungswidrig.
TIPP: Da die Streitfrage nun beim Bundesverfassungsgericht angekommen ist und das einschränkende Gesetz dort auf Verfassungsmäßigkeit geprüft wird, empfehlen wir Ihnen: Halten Sie Ihre Einsprüche gegen bestehende Steuerbescheide weiterhin aufrecht. In Neufällen machen Sie Ihre Ausbildungskosten in der Steuererklärung als Werbungskosten in der "Anlage N" geltend und legen gegen den ablehnenden Steuerbescheid Einspruch ein. Beantragen Sie unter Hinweis auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht das Ruhenlassen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
(2014): Ausbildungskosten doch als Werbungskosten absetzbar?
Wie kann ich Ausbildungskosten als Sonderausgaben absetzen?
Die Ausgaben für eine Berufsausbildung können Sie bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzen. Das heißt, diese Kosten mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen und somit natürlich auch Ihre Steuerlast. So können Sie möglicherweise aus Ihrer im Laufe des Jahres vorausgezahlten Steuer eine Rückzahlung erhalten. Oder eine mögliche Nachzahlung verringert sich für Sie. Findet Ihre Ausbildung jedoch im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, z.B. einer Lehre statt, gilt eine andere Regelung: In diesem Fall können Sie die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten absetzen, weil die Bezüge aus dem Ausbildungsverhältnis steuerpflichtig sind. Ob eine Bildungsmaßnahme als Fortbildung oder als Ausbildung gilt, macht steuerlich einen großen Unterschied. Bei einer Fortbildung sind die Ausgaben in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abziehbar. Bei einer Ausbildung können Sie die Kosten nur in begrenztem Umfang als Sonderausgaben absetzen. Geht es bei einer Ausbildung oder einem Studium lediglich um Allgemeinbildung oder ein Hobby, sind die Kosten gar nicht absetzbar. Bei zusammen veranlagten Eheleuten ist es unerheblich, wer von beiden die Kosten für die Ausbildung eines der Ehepartner gezahlt hat. Wenn sich beide Ehepartner in einer Ausbildung befinden, kann jeder seine Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro angeben. Hierzu muss allerdings jeder Partner seine Kosten einzeln auflisten. Ein Ehepaar kann also maximal 12.000 Euro der Ausbildungskosten als Sonderausgaben absetzen. Allerdings kann ein Ehepartner nicht einen Teil seines Höchstbetrages auf den anderen übertragen, wenn er diesen nicht voll ausschöpft.
(2014): Wie kann ich Ausbildungskosten als Sonderausgaben absetzen?
Kann ich Fahrtkosten im Rahmen einer Berufsausbildung absetzen?
Im Rahmen der Berufsausbildung waren bisher die Fahrten - wie bei einer Auswärtstätigkeit - mit den tatsächlichen Kosten oder mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je gefahrenen km absetzbar. Nicht anwendbar war im Allgemeinen die Entfernungspauschale, denn diese kommt nur bei Fahrten zwischen Wohnung und "regelmäßiger Arbeitsstätte" (bis 2013) in Betracht.
Aber ab 2014 gilt bei einer Bildungsmaßnahme in Vollzeit die Bildungsstätte als "erste Tätigkeitsstätte". Und dies betrifft auch die Berufsausbildung. Das bedeutet: Die Fahrten zur Bildungsstätte sind jetzt nur mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer absetzbar. Weiterhin können Sie Fahrten zu einer Bildungsstätte außerhalb der "ersten Tätigkeitsstätte" mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je gefahrenen km geltend machen, z.B. zur Berufsschule. Da eine Auswärtstätigkeit nicht mehr anzunehmen ist, werden Verpflegungspauschbeträge und Unterkunftskosten nicht mehr anerkannt. Dies gilt sowohl im Fall der Fortbildung für den Werbungskostenabzug als auch im Fall der Ausbildung für den Sonderausgabenabzug.
Wann liegt eine vollzeitige Bildungsmaßnahme oder ein Vollzeitstudium vor? Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Berufsaus- oder -fortbildung handelt und Sie daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Unschädlich sind jedoch eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden, eine geringfügige Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung.
(2014): Kann ich Fahrtkosten im Rahmen einer Berufsausbildung absetzen?
Was kann ich bei einer Aus- oder Fortbildung in Vollzeit absetzen?
Kosten einer Ausbildung oder Fortbildung können als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben absetzbar sein. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses und für ein Erststudium sind - jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage - nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar.
In anderen Fällen sind die Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten bzw. als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Dies gilt auch für eine neue Berufsausbildung nach abgeschlossener Ausbildung sowie für eine Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, z. B. Lehre, Referendariat. Ein wichtiger Posten sind die Fahrt-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten.
Nehmen Sie als Arbeitnehmer im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses außerhalb Ihres Betriebes an einer Bildungsmaßnahme teil, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit. Somit können Sie Ihre Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen - d.h. Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale, Verpflegungspauschbeträge, Reisenebenkosten, ggf. Übernachtungskosten - als Werbungskosten geltend machen.
Dies betrifft Personen, die sich neben ihrem Beruf abends und am Wochenende weiterbilden oder eine Ausbildung absolvieren. Dies war bisher so und gilt auch weiterhin.
Anders aber liegt der Fall, wenn Sie eine Bildungsmaßnahme in Vollzeit oder als Vollzeit-Studium außerhalb Ihres Arbeitsverhältnisses absolvieren:
(1) Bis 2013 wird die Bildungseinrichtung nicht zu einer "regelmäßigen Arbeitsstätte", wenn ein Arbeitnehmer eine längerfristige Bildungsmaßnahme absolviert und dabei die Bildungsstätte über vier Jahre aufsucht. Dies auch schon deshalb, weil es sich dabei nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Die Reisekosten sind also nach den Regeln der Auswärtstätigkeit mit Dienstreisepauschale und Verpflegungspauschbeträgen absetzbar (BFH-Urteile vom 9.2.2012, VI R 42/11 und VI R 44/10).
(2) Aber ab 2014 ist systemfremd im Gesetz festgeschrieben, dass bei Vollzeit-Bildung die Bildungseinrichtung die "erste Tätigkeitsstätte" ist (obwohl diese doch gar keine Einrichtung des Arbeitgebers ist). Das bedeutet: Die Fahrten sind lediglich mit der Entfernungspauschale absetzbar, und Verpflegungspauschbeträge werden nicht berücksichtigt. Dies gilt sowohl bei Fortbildung für den unbegrenzten Werbungskostenabzug als auch bei Ausbildung für den begrenzten Sonderausgabenabzug.
Wann liegt eine vollzeitige Bildungsmaßnahme vor?
Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Berufsausbildung handelt und Sie daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Unschädlich sind jedoch
- eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden,
- eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) oder
- eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob).
(2014): Was kann ich bei einer Aus- oder Fortbildung in Vollzeit absetzen?
Wann kann ich bei Ausbildung ein Arbeitszimmer absetzen?
Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für das Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z.B. Lehre) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für ein Erststudium nach einer Lehre oder für eine Zweitausbildung in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Zu den abzugsfähigen Kosten können auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gehören.
Für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers gelten im Rahmen der Sonderausgaben die gleichen Regelungen wie beim Werbungskostenabzug. Ein Arbeitszimmer wird anerkannt, wenn für die Ausbildung "kein anderer Arbeitsplatz" als das Arbeitszimmer zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer der "Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit" ist, z. B. bei einem Fernstudium (BMF-Schreiben vom 2.3.2011, BStBl. 2011 I S. 195, Tz. 24).
Wird also ein Arbeitszimmer sowohl zur Berufsausbildung als auch für berufliche Zwecke genutzt, müssen die Arbeitszimmerkosten entsprechend dem zeitlichen Nutzungsverhältnis aufgeteilt werden, und zwar durch Schätzung:
- Der auf die Ausbildung entfallende Kostenanteil ist als Sonderausgaben absetzbar, zusammen mit anderen Ausbildungskosten bis zu 6 000 Euro.
- Der auf die berufliche Tätigkeit entfallende Kostenanteil kann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sein.
- Sofern Sie die Abzugsvoraussetzung bis 1.250 Euro erfüllen, weil "kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht", ist dieser Höchstbetrag entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen auf Sonderausgaben und Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. Nur bis zum jeweiligen anteiligen Höchstbetrag sind die tatsächlichen Kosten absetzbar.
- Sofern Sie die Abzugsvoraussetzung für den unbegrenzten Werbungskostenabzug erfüllen, weil "das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Berufstätigkeit ist", ist der berufliche Nutzungsanteil in voller Höhe absetzbar. Dies kommt allerdings eher selten in Betracht, z. B. bei einem Fernstudium und freiberuflicher Nebentätigkeit.
Beispiel:
Ein angestellter Bankkaufmann studiert Jura an der Fernuniversität und verfasst nebenbei Aufsätze für Fachzeitschriften. Das Arbeitszimmer nutzt er zu 60 % für seine Studienzwecke und zu 40 % für seine schriftstellerische Tätigkeit. Die Arbeitszimmerkosten belaufen sich auf 3.200 Euro im Jahr. Die Kosten sind insgesamt bis zu 1.250 Euro abziehbar. Dieser Höchstbetrag ist auf die beiden Tätigkeiten entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen.
Der Kostenanteil für die schriftstellerische Tätigkeit in Höhe von 1.280 Euro (40 % von 3.200 Euro) kann nur mit 500 Euro als Betriebsausgaben abgesetzt werden (40 % von 1.250 Euro). Der Kostenanteil für die Ausbildung in Höhe von 1.920 Euro (60 % von 3.200 Euro) wird mit 750 Euro (60 % von 1.250 Euro) berücksichtigt und ist - ggf. mit anderen Ausbildungskosten - im Rahmen des Höchstbetrages von 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar.
(2014): Wann kann ich bei Ausbildung ein Arbeitszimmer absetzen?
Was zählt als berufliche Ausbildung?
Als berufliche Ausbildung, deren Kosten Sie als Sonderausgaben geltend machen können, gelten vor allem die erste Berufsausbildung (ausgenommen im Rahmen eines Dienstverhältnisses wie die klassische Lehre) oder ein Erststudium als Erstausbildung. Auch Aufwendungen zum Besuch allgemein bildender Schulen zum Erwerb der mittleren Reife oder des Abiturs gehören zu den Ausbildungskosten. Jede weitere Bildungsmaßnahme nach dem ersten Berufsabschluss ist eine Fortbildung, die Sie unbegrenzt als Werbungskosten abziehen können. „Erstmalig“ bedeutet, dass der Ausbildung keine andere abgeschlossene Berufsausbildung oder kein abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgegangen sein darf. Sind Sie bereits ohne eine abgeschlossene Ausbildung tätig und holen eine solche Qualifikation nach, ist dies also ebenfalls eine erstmalige Berufsausbildung, die unter den Sonderausgaben eingetragen werden muss. Die Berufsausbildung muss ein öffentlich-rechtlicher Ausbildungsgang sein, der durch eine Prüfung abgeschlossen wird. Dem Auszubildenden müssen die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, mit denen er einen Beruf aufnehmen kann. Nicht als Berufsausbildung akzeptiert wird hingegen, wenn Sie der Bildungsmaßnahme nur aus Interesse an der Allgemeinbildung oder zum Hobby nachgehen. Wenn Sie sich beispielsweise zum Übungsleiter ausbilden lassen um in einem Sportverein gegen Geld zu unterrichten oder wenn Sie als Zahntechniker einen Fotokurs belegen, gilt dies nicht als Fortbildung.
(2014): Was zählt als berufliche Ausbildung?
Wann sind Ausbildungskosten Sonderausgaben und wann Werbungskosten?
Zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten wird seit Januar 2004 wie folgt unterschieden:
(1) Ausbildungskosten sind nur die Aufwendungen für die erste berufliche Ausbildung und für ein Erststudium als Erstausbildung. Diese Kosten können Sie als Sonderausgaben absetzen. Hierzu gibt es den Höchstbetrag von 6.000 Euro. Bei zusammenveranlagten Eheleuten kann jeder Partner den Höchstbetrag für sich beanspruchen, jedoch keine Restbeträge auf den Partner übertragen, wenn beide eine Ausbildung machen. Insgesamt kann das Ehepaar also bis zu 12.000 Euro der Ausbildungskosten absetzen. Das mindert das zu versteuernde Einkommen und somit die Steuerlast.
(2) Fortbildungskosten sind Kosten für alle Bildungsmaßnahmen, die nach der ersten beruflichen Ausbildung oder nach dem Abschluss des ersten Studiums getätigt werden. Das betrifft auch eine Umschulung zu einem anderen Beruf, Bildungsmaßnahmen im ausgeübten Beruf, Weiterbildungen im nicht ausgeübten Beruf oder ein Zweitstudium. Solche Kosten können Sie komplett als Werbungskosten absetzen. Wichtig ist jedoch, dass die Ausgaben in Zusammenhang mit dem Beruf stehen und Sie die Fortbildung nutzen wollen um Einkünfte zu erzielen.
(3) Erst- oder Zweitstudium? Die Kosten für das Erststudium können Sie aufgrund der gesetzlichen Regelung seit 2004 als Sonderausgaben nur begrenzt absetzen. Beim Zweitstudium sind die Kosten hingegen immer als Werbungskosten voll absetzbar - vorausgesetzt, es sollen auch Einkünfte erzielt werden. Das Zweit-Studium darf also nicht als Hobby betrieben werden, wie es z.B. manche Rentner machen.
Tipp: Sie können Sonderausgaben nur im Jahr der Zahlung ansetzen. Wenn Sie also ein Student ohne zu versteuerndes Einkommen sind, haben Sie gar nichts von einem Sonderausgabenabzug. Machen Sie die Ausbildungskosten hingegen als Werbungskosten geltend, können Sie diesen finanziellen Verlust als Verlustvortrag in Ihr erstes Berufsjahr hinüberziehen, in dem Sie Einkommen erzielen. Sie müssen die Werbungskosten dann als vorweggenommene Werbungskosten gelten machen.
Beispiel: Herr A und Frau B sind Studenten. Herr A hat bereits ein Studium abgeschlossen, Frau B nicht. Beide haben im betreffenden Jahr kein zu versteuerndes Einkommen, jedoch 4.500 Euro an Ausbildungskosten. Im Folgejahr haben beide eine ähnlich bezahlte Arbeitsstelle. Da Frau B ein Erststudium absolviert hat, kann sie die Kosten hierfür nur in dem Jahr, in dem sie anfallen, als Sonderausgaben geltend machen. Ohne zu versteuerndes Einkommen in dem Jahr, hat sie jedoch keinen Steuervorteil. Herr A hat ein Zweitstudium absolviert. Er kann die Ausbildungskosten in einer Steuererklärung für das betreffende Jahr als Werbungskosten angeben und erzielt damit einen Verlust. Diesen Verlust kann er auch noch in dem Jahr nach seinem Studium geltend machen, in dem er über ein zu versteuerndes Einkommen verfügt. Im ersten Jahr nach dem Studium zahlt Herr A somit, bei gleichem Arbeitslohn, weniger Steuern als Frau B.
(2014): Wann sind Ausbildungskosten Sonderausgaben und wann Werbungskosten?
Welche Ausgaben für eine Berufsausbildung kann ich absetzen?
Wer eine Berufsausbildung macht, kann folgende Ausgaben als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung angeben:
- Kosten für Lern- und Arbeitsmittel, wie Fachbücher, Schreibmaterial, Bürobedarf, Kopien, Taschenrechner, Schreibtisch, Bücherregal usw.
- Teilnahmegebühren, wie beispielsweise Kurs-, Lehrgangs-, Studien-, Schul-, Zulassungs- und Prüfungsgebühren
- Kosten für Studienreisen, Exkursionen oder Klassenfahrten
- Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer, auch Fahrten zu privaten Lerngemeinschaften mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer
- Kosten für eine auswärtige Unterbringung und Verpflegung, wenn Sie eine eigene Wohnung am Ausbildungsort haben.
- Zinsen zur Tilgung eines Ausbildungsdarlehens, jeweils im Jahr der Zahlung
- Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
- Kosten für Telefon und Internet, wenn es für die Berufsausbildung genutzt wird.
Tipp: Wer einen Computer für die Ausbildung nutzt, kann die anteilige Jahres-Abschreibung (pro Monat 1/36 der Anschaffungskosten) für die Dauer der Ausbildung abziehen.
Wenn Sie zur Förderung der Berufsausbildung steuerfreie Bezüge wie beispielsweise BAföG erhalten, werden die Aufwendungen um diese Zahlung gekürzt. Das gilt jedoch nur, wenn es sich um Zuschüsse zu Ihren Ausbildungskosten handelt, die Sie nicht zurückzahlen müssen, Zuschüsse für den Lebensunterhalt müssen nicht angerechnet werden. Erhalten Sie hingegen ein Darlehen, das Sie zurückzahlen müssen, müssen Sie dieses nicht von Ihren Ausbildungskosten abziehen.
(2014): Welche Ausgaben für eine Berufsausbildung kann ich absetzen?
Rechtslage zu Erststudium und steuerlichem Abzug der Ausgaben
Um ein "Erststudium" handelt es sich, wenn das Studium als Erstausbildung absolviert wird, vor allem unmittelbar nach dem Abitur. In diesem Fall sind die Studienkosten als Ausbildungskosten nur begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar.
Sofern ein erstmaliges Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung aufgenommen wird, sind die Kosten in unbegrenzter Höhe als - vorab entstandene - Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 18.6.2009, BStBl. 2010 II S. 816).
Erfolgt das Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, sind die Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar, weil die Ausbildungsvergütung steuerpflichtig ist, z. B. Berufsakademie, duale Studiengänge.
Bei einem Erststudium können in folgenden Fällen die Studienkosten in unbegrenzter Höhe Werbungskosten sein (BMF-Schreiben vom 22.9.2010, BStBl. 2010 I S. 721):
- Werden zwei oder mehrere Studiengänge parallel begonnen und zu unterschiedlichen Zeiten abgeschlossen, gilt nach dem Abschluss des ersten Studienganges der zweite Studiengang als Zweitstudium mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.
- Als berufsqualifizierender Studienabschluss gilt das erste Staatsexamen, durch das die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst vermittelt wird. Daher sind Aufwendungen für das Referendariat bei Juristen und Lehramtsanwärter nach dem ersten Staatsexamen unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar.
- Als berufsqualifizierender Abschluss eines Erststudiums gilt ferner der Bachelorgrad. Ein nachfolgender Studiengang ist ein Zweitstudium, sodass diese Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar sind. Dies betrifft vor allem ein Masterstudium, da dieses nicht ohne ein abgeschlossenes Bachelor- oder anderes Studium aufgenommen werden kann.
(2014): Rechtslage zu Erststudium und steuerlichem Abzug der Ausgaben
Kann ich mein Arbeitszimmer absetzen?
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, wenn
- für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und zwar bis zu 1.250 Euro.
- das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, und zwar in unbegrenzter Höhe.
Ein Arbeitszimmer können Sie steuerlich geltend machen, wenn Ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht. Dann sind die Arbeitszimmerkosten bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist ein Jahresbetrag.
Der Höchstbetrag wird nicht gekürzt, wenn das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres genutzt wird oder nur für einige Monate "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht. Als "anderer Arbeitsplatz" wird nur ein Arbeitsplatz berücksichtigt, der zur Erledigung von büromäßigen Arbeiten geeignet und dementsprechend büromäßig eingerichtet ist.
Maßgebend für die Beurteilung des "Arbeitszimmers als Mittelpunkt" ist, dass der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Dies ist der Fall, wenn dort die für den Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden. Der "Mittelpunkt" bestimmt sich also nach dem inhaltlichen Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit.
Bei dieser Wertung kommt es nicht entscheidend auf die zeitliche Nutzungsdauer an. Der zeitliche (quantitative) Nutzungsumfang ist allenfalls ein Indiz: Eine umfangreiche Nutzung spricht für den Mittelpunkt, eine nur geringfügige Nutzung eher dagegen. Das Arbeitszimmer kann aber auch dann der Mittelpunkt sein, wenn die zeitliche Nutzung weniger als 50 % der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ausmacht und die außerhäuslichen Tätigkeiten zeitlich überwiegen.
Wichtig ist, dass die Arbeiten im Arbeitszimmer für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sind, dass sie diesen prägen.
(2014): Kann ich mein Arbeitszimmer absetzen?
Arbeitszimmer: Was kann ich absetzen?
Ob Miete, Nebenkosten oder Kosten für die Reinigung - die anfallenden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer kann man in seiner Steuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Die Kosten für Arbeitsmittel wie Computer oder Schreibtisch spielen dabei keine Rolle. Arbeitsmittel können Arbeitnehmer wie gewohnt als Werbungskosten und Selbständige als Betriebsausgaben in die Steuererklärung eintragen. Für Auszubildende und Erststudenten gilt auch hier: Arbeitsmittel als Sonderausgaben absetzen, in der Fortbildung oder dem Zweitstudium als Werbungskosten.
Wer sich in der Ausbildung befindet, kann die Kosten für sein Arbeitszimmer als Sonderausgaben geltend machen, bei einer Fortbildung und einem Zweitstudium als Werbungskosten. Je nach Größe des Arbeitszimmers können Sie den betreffenden Anteil Ihrer Miete und der Nebenkosten mit zu Ihren Ausbildungskosten rechnen.
Beispiel: Bei einem Arbeitszimmer von 25 Quadratmetern in einer 100 Quadratmeter-Wohnung können Sie ein Viertel der Miete und der Nebenkosten in der Steuererklärung angeben.
(2014): Arbeitszimmer: Was kann ich absetzen?