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Weitere Einnahmen

 

Wenn Sie neben den Einkünften, die auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers ausgewiesen werden, weitere Einnahmen im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit hatten, wählen Sie die entsprechenden Punkte bitte auf dieser Seite aus.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2014. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Weitere Einnahmen



Welche steuerfreien Aufwandsentschädigungen muss ich angeben?

Wenn Sie steuerfreie Aufwandsentschädigungen innerhalb Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten, tragen Sie diese bitte ein. Dies betrifft beispielsweise Aufwandsentschädigungen, die Sie aus öffentlichen Kassen, einer Bundes- oder einer Landeskasse, erhalten haben.

Doch meist erhalten Arbeitnehmer eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus einer nebenberuflichen Tätigkeit. Dieses kann eine Tätigkeit sein als Übungsleiter, Erzieher, Ausbilder im Sportbereich oder als Künstler wie Chorleiter oder Musiker, und auch als Pfleger von kranken, alten oder behinderten Menschen können Sie eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten. Es muss sich um eine pädagogische oder eine pflegende Tätigkeit handeln.

Vergütungen für eine solche begünstigte nebenberufliche Tätigkeit bleiben bis zu 2.400 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.

Der Freibetrag von 2.400 Euro wird pro Person nur einmal gewährt, auch wenn Sie mehrere begünstigte Tätigkeiten ausüben. Er ist also personenbezogen und nicht tätigkeitsbezogen. Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag. Daher bleiben Vergütungen bis zum Höchstbetrag auch dann steuerfrei, wenn Sie die begünstigte Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausüben.

So können Sie als Unterstützer einer solchen Organisation einen Teil oder Ihre komplette Aufwandsentschädigung steuerfrei erhalten. Alle Beträge, die die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro überstiegen, müssen Sie allerdings versteuern. Ist Ihre Aufwandsentschädigung geringer als 2.400 Euro, können Sie nur den geringeren Betrag geltend machen.

Beispiel: Frau Meier unterrichtet an einer Musikschule und bekommt hierfür jährlich 2.200 Euro. Zusätzlich betreut sie an der Grundschule eine Turngruppe und erhält dafür noch einmal 400 Euro im Jahr. Beide Tätigkeiten werden nach § 3 Nr. 26 EStG steuerlich begünstigt, aber insgesamt nur bis zu 2.400 Euro. Die restlichen 200 Euro muss Frau Meier versteuern.

(2014): Welche steuerfreien Aufwandsentschädigungen muss ich angeben?



Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?

Wenn Sie im Grenzgebiet eines Landes wohnen und als Arbeitnehmer täglich zur Arbeit in das Nachbarland pendeln, sind Sie ein Grenzgänger. Was Ihr Einkommen betrifft, gilt in den meisten Nachbarländern Folgendes: Ihr Gehalt müssen Sie in dem Land versteuern, in dem Sie arbeiten, das Einkommen bleibt in dem Land, in dem Sie wohnen, steuerfrei. Allerdings wird Ihr ausländisches Einkommen in den Progressionsvorbehalt einbezogen und erhöht auf diese Weise den Steuersatz für Ihr übriges Einkommen.

Tipp: Wenn Sie alleinstehend sind, als Grenzgänger arbeiten und kein zusätzliches Einkommen in Deutschland haben, müssen Sie sich über den Progressionsvorbehalt in Deutschland keine Sorgen machen. Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern den Arbeitslohn in Ihrer deutschen Steuererklärung angeben und normal versteuern. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.

(2014): Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?



Was ist die „Besondere Grenzgängerregelung“?

Diese Regelung betrifft Pendler, die in Deutschland leben und zum Arbeiten nach Frankreich, Österreich oder in die Schweiz pendeln. Dies ist in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Wenn Sie in einem dieser Länder arbeiten, müssen Sie Ihr Einkommen in Deutschland versteuern und nicht in dem Land, in dem Sie arbeiten. Das gilt jedoch nur, wenn Ihr Wohn- und Arbeitsort in der Grenzzone des entsprechenden Landes liegt. Für Frankreich beträgt die Grenzzone 20 km beiderseits der Grenze, für Österreich sind es 30 km. In der Schweiz gibt es eine solche Grenzzone nicht.

Auch mit Belgien gab es bis 2003 eine besondere Grenzgängerregelung. Doch seit 2004 gilt hier die allgemeine Regelung. Das bedeutet für Grenzgänger nach Belgien: Der Arbeitslohn ist nicht mehr im Wohnsitzstaat Deutschland, sondern im Tätigkeitsstaat Belgien zu versteuern. In Deutschland werden die Einkünfte steuerfrei gestellt, jedoch in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Hingegen gibt es für Einpendler aus Belgien nach Deutschland eine besondere Steuerregelung: Belgien als Wohnsitzstaat stellt die in Deutschland als Tätigkeitsstaat versteuerten Arbeitslöhne steuerfrei und bezieht sie lediglich in den Progressionsvorbehalt ein. Diese Einkünfte werden aber bei der belgischen Gemeindesteuer mit erfasst, die als Zusatzsteuer zur Einkommensteuer zu zahlen ist. Zum Ausgleich dieser belgischen Gemeindesteuer wird die deutsche Einkommen- und Lohnsteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, pauschal um 8 % vermindert.

(2014): Was ist die „Besondere Grenzgängerregelung“?



Wer bekommt Arbeitslohn ohne Steuerabzug?

In der Steuererklärung müssen Sie in der "Anlage N" auch Arbeitslohn eintragen, von dem keine Lohnsteuer einbehalten wurde. Dies kommt in Betracht für Arbeitslohn von einem ausländischen Arbeitgeber, der in Deutschland steuerpflichtig ist, sowie für Arbeitslohn, der von Dritten gezahlt wurde und der Arbeitgeber nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet war.

Tipp: Solche Einnahmen ohne Steuerabzug können aufgrund des Härteausgleichs begünstigt sein, falls sie nicht mehr als 820 Euro betragen.

(2014): Wer bekommt Arbeitslohn ohne Steuerabzug?



Muss ich Streikgelder versteuern?

Streikgelder und so genannte Aussperrungsunterstützungen, die die Gewerkschaft während eines Streiks zahlt, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Sie sind vollkommen steuerfrei und werden auch nicht im Progressionsvorbehalt erfasst. Daher müssen sie nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

(2014): Muss ich Streikgelder versteuern?



Welche Lohnersatzleistungen muss ich angeben?

Lohn- oder Entgeltersatzleistungen erhalten Sie, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen aus verschiedenen Gründen das volle Gehalt nicht mehr zahlt. Diese Lohnersatzleistungen erhalten Sie zwar steuerfrei, jedoch werden sie in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Sie werden also zur Berechnung Ihres Steuersatzes erfasst und führen so zu einem höheren Prozentsatz, mit dem Ihr übriges Einkommen versteuert wird. Deswegen müssen Sie in Ihrer Steuererklärung alle Lohnersatzleistungen angeben.

Dies sind unter anderem:

  • Arbeitslosengeld I,
  • Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld,
  • Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitgebers,
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, nicht jedoch das Betreuungsgeld seit 1.8.2013,
  • Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  • Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld für Behinderte oder vergleichbare Lohnersatzleistungen,
  • Aufstockungsbeträge sowie Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz bzw. Beamtenrecht,
  • Leistungen zur Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer durch die Agentur für Arbeit.

Bei Bezug von steuerfreien Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Über die bezogenen Lohnersatzleistungen erhält der Empfänger eine Bescheinigung, um die Bezüge in seiner Steuererklärung angeben zu können. Die meisten Lohnersatzleistungen werden von den Sozialversicherungsträgern, wie Arbeitsagentur und Krankenkasse, gewährt und mittels einer besonderen "Bescheinigung für das Finanzamt" bekannt gegeben. Außerdem melden die Leistungsträger seit 2011 die gezahlten Einkommensersatzleistungen unter Angabe der jeweiligen Steuer-Identifikationsnummer elektronisch an das Finanzamt. Zahlt der Arbeitgeber die Leistungen, bescheinigt er diese im "Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung", z. B. Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Aufstockungsbetrag und Altersteilzeitzuschlag.

(2014): Welche Lohnersatzleistungen muss ich angeben?

Feldhilfen

Antrag auf Arbeitnehmersparzulage

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie die Arbeitnehmersparzulage beantragen wollen.

Außerdem ist die vL-Bescheinigung Ihres Anbieters der Steuererklärung beizufügen.

Arbeitslohn nach DBA, ATE oder ZÜ

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Einkünfte (besondere Lohnbestandteile) nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), nach einem zwischenstaatlichen Übereinkommen (ZÜ) oder nach einem Auslandstätigkeitserlass (ATE) erhalten haben.

Sie müssen in diesem Fall weitere, detaillierte Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis im Ausland machen und die Anlage N-AUS für "Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" Ihrer Einkommensteuererklärung" beifügen. Steuererklaerung-Polizei.de fragt in diesem Fall auf den folgenden Seiten alle notwendigen Angaben für die Erstellung der Anlage N-AUS ab.

Hier finden Sie eine Übersicht über Doppelbesteuerungsabkommen - DBA - sowie weitere staatenbezogene Veröffentlichungen des Bundesfinanzministeriums.

Einkünfte als Grenzgänger

Wenn Sie in Deutschland leben und zum Arbeiten nach Frankreich, Österreich oder in die Schweiz pendeln, setzen Sie hier bitte ein Häkchen und füllen die nachfolgenden Seiten aus.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie steuerfreie Aufwandsentschädigungen als Arbeitnehmer

  • aus öffentlichen Kassen,
  • als nebenberuflicher Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
  • für eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
  • für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen oder
  • für eine sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich erhalten haben.

Sind die Voraussetzungen für den Erhalt der Übungsleiterpauschale gegeben, sind Einkünfte sind bis zu 2.400 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei. Die Einkünfte müssen allerdings auf der nachfolgenden Seite angegeben werden.

Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
  • Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.

 

Arbeitslohn ohne Steuerabzug

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Arbeitslohn ohne Steuerabzug erhalten haben, der nicht in der Anlage N-AUS erfasst wurde.

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist, gehören z. B.

  • von Dritten gezahlter Arbeitslohn,
  • Verdienstausfallentschädigungen,
  • nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit von öffentlichen Kassen geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu den Arbeitgeberanteilen an den Krankenkassenbeiträgen
  • der steuerpflichtige Teile der Ausgleichsleistungen (bisher gezahlte steuerfreie Leistungen bitte auf einem besonderen Blatt erläutern).