Die ganze Welt des Steuerwissens

Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


 



Neuer Übernachtungspauschbetrag für Berufskraftfahrer

Seit dem 1.1.2020 gilt für Berufskraftfahrer, die in der Schlafkabine ihres Lkw übernachten, eine Übernachtungspauschale. Bis dahin konnten Fahrer nur ihre tatsächlich entstandenen Kosten schätzen und als Reisenebenkosten steuerlich absetzen oder vom Arbeitgeber erstattet bekommen. Dabei fielen oft Aufwendungen an für:

  • die Nutzung von sanitären Einrichtungen (Duschen, Toiletten) auf Raststätten,
  • die Reinigung der Schlafkabine.

Seit dem 1.1.2024 beträgt die Übernachtungspauschale 9 Euro pro Kalendertag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG). Diese Pauschale gilt zusätzlich zum Verpflegungspauschbetrag und kann von Berufskraftfahrern als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Geltung der Übernachtungspauschale

Die Übernachtungspauschale kann angesetzt werden für:

  • den An- oder Abreisetag,
  • jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit im In- oder Ausland.

Die Pauschale ersetzt die tatsächlichen Übernachtungskosten. Dabei spielt die Höhe der tatsächlichen Ausgaben keine Rolle, solange dem Fahrer Kosten entstanden sind. Alternativ können auch höhere, nachgewiesene Kosten angesetzt werden. Wichtig ist, dass die Wahl zwischen Pauschale und tatsächlichen Aufwendungen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich erfolgen muss.

Typische abzugsfähige Mehraufwendungen

Zu den abzugsfähigen Mehraufwendungen, die durch die Übernachtungspauschale abgedeckt werden, zählen unter anderem:

  • Gebühren für Toiletten und Duschen auf Raststätten,
  • Park- und Abstellgebühren,
  • Kosten für die Reinigung der Schlafkabine.

Neuer Übernachtungspauschbetrag für Berufskraftfahrer



Neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge 2024

Das Bundesfinanzministerium hat für 2024 neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge für beruflich veranlasste Auslandsreisen veröffentlicht. Diese beeinflussen, wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber steuerliche Abzüge und Erstattungen handhaben.

Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen und für doppelte Haushaltsführung im Ausland gibt das Bundesfinanzministerium jedes Jahr länderspezifische Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge bekannt.

  • Die Verpflegungspauschbeträge kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzen oder der Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Es ist nicht möglich, die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend zu machen.
  • Die Übernachtungspauschbeträge dürfen nicht als Werbungskosten abgesetzt werden, gleichwohl darf der Arbeitgeber sie steuerfrei erstatten. Abzugsfähig sind nur die tatsächlichen und nachgewiesenen Übernachtungskosten.

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium für eine Reihe von Staaten geänderte Reisekostensätze für das Jahr 2024, das heißt Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge, bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 21.11.2023).

Die steuerfreie Zahlung des Übernachtungspauschbetrages durch den Arbeitgeber ist auch dann zulässig, wenn Ihnen tatsächlich geringere oder gar keine Übernachtungskosten entstanden sind, zum Beispiel im Fall der Übernachtung bei Freunden. Sind hingegen die tatsächlichen Übernachtungskosten höher, können Sie den Differenzbetrag als Werbungskosten absetzen.

Für die folgenden Länder gelten ab 2024 neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen:

Äquatorialguinea, Australien, Barbados, Brasilien, Hongkong, Dominikanische Republik, Dschibuti, Fidschi, Finnland, Georgien, Guinea, Italien, Kamerun, Kanada, Kuba, Libanon, Madagaskar, Marokko, Mauritius, Mongolei, Mosambik, Neuseeland, Norwegen, Paraguay, Philippinen, Sierra Leone, Spanien, Sri Lanka, Südsudan, Trinidad und Tobago, Tschad, Tunesien, Vatikanstaat, Zentralafrikanische Republik

 

Neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge 2024



Was kann ich als Reisenebenkosten absetzen?

Neben den Fahrtkosten, den Übernachtungs- und Verpflegungspauschbeträgen können Sie auch weitere Kosten absetzen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Auswärtstätigkeit entstanden sind. Dazu zählen unter anderem:

  • Parkgebühren, Mautgebühren, Garagenmiete
  • Telefongebühren für berufliche Gespräche
  • Eintrittsgelder für berufliche Veranstaltungen
  • Gepäckaufbewahrungsgebühren
  • Kosten für den Ankauf von Devisen und Verlust beim Rückkauf
  • Schadensersatz infolge von Verkehrsunfällen
  • Schäden an Reisegepäck
  • Diebstahl von Gegenständen (beruflich genutzte Gegenstände, private Gegenstände, die zu beruflichen Zwecken mitgenommen wurden, notwendige persönliche Reisegegenstände)

Nicht erstattet wird der Verlust von Geld oder Schmuck.

Für viele Reisenebenkosten gibt es keine Belege. Sie können diese trotzdem in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Fertigen Sie dafür einen Eigenbeleg mit Ort, Tag, Art und Betrag der Aufwendung an und reichen diesen ein.

Tipp

Sollten Sie den genauen Betrag eines Postens nicht kennen, schätzen Sie diesen. Viele Finanzämter erkennen einen geschätzten Betrag in plausibler Höhe an.

Was kann ich als Reisenebenkosten absetzen?



Was alles kann ich bei Auswärtstätigkeit absetzen?

Absetzbare Kosten bei Auswärtstätigkeit

Bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten können Sie verschiedene Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, darunter:

  • Fahrtkosten
  • Verpflegungspauschalen
  • Übernachtungskosten
  • Reisenebenkosten

Verpflegungspauschalen werden jedoch nur für die ersten drei Monate einer langfristigen Auswärtstätigkeit berücksichtigt.

1. Fahrtkosten

Fahrtkosten sind entweder mit den tatsächlichen Kosten oder bei Nutzung des eigenen Pkw mit der Dienstreisepauschale (30 Cent pro gefahrenem Kilometer) absetzbar.

2. Verpflegungspauschalen
  • 14 Euro bei einer Abwesenheit von 8 bis 24 Stunden.
  • 28 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden.

Es zählt die Zeit, die Sie von Ihrer Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind. Auch Fahrtzeiten werden berücksichtigt.

3. Übernachtungskosten

Übernachtungskosten sind in den ersten 48 Monaten in unbeschränkter Höhe absetzbar. Danach gilt eine Obergrenze von 1.000 Euro pro Monat, die jedoch nur für Übernachtungen in Deutschland gilt. Im Ausland gibt es keine Begrenzung.

4. Reisenebenkosten

Zusätzlich können verschiedene Nebenkosten abgesetzt werden, darunter:

  • Fahrten am Zielort (z. B. Taxi, Mietwagen)
  • Autobahn- oder Fährgebühren
  • Parkgebühren
  • Trinkgelder
  • Telefonkosten oder beruflicher Schriftverkehr.
Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer können eine Pauschale von 9 Euro pro Kalendertag (bis 2023: 8 Euro) zusätzlich zur Verpflegungspauschale geltend machen. Dies gilt für An- und Abreisetage sowie für Kalendertage mit einer 24-stündigen Abwesenheit im Rahmen der Auswärtstätigkeit.

Was alles kann ich bei Auswärtstätigkeit absetzen?



Wann liegt eine Auswärtstätigkeit vor?

Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Sie vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer "ersten Tätigkeitsstätte" beruflich tätig werden.

Eine Auswärtstätigkeit ist "vorübergehend", wenn Sie voraussichtlich wieder an Ihre erste Tätigkeitsstätte zurückkehren und dort Ihre Arbeit fortsetzen werden.

  • Ein Arbeitnehmer kann nur eine einzige "erste Tätigkeitsstätte" pro Dienstverhältnis haben. Jede Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gilt als Auswärtstätigkeit.
  • In bestimmten Fällen kann der Arbeitnehmer auch gar keine erste Tätigkeitsstätte haben. Dann stellt die berufliche Tätigkeit insgesamt eine Auswärtstätigkeit dar. Dies kommt in Betracht bei Berufskraftfahrern, Taxifahrern, Lokomotivführern und Zugbegleitern, Piloten und Flugbegleitern.
  • Falls Sie auf einem Fahrzeug beschäftigt sind: Jede neue Fahrt stellt eine neue Auswärtstätigkeit dar.
  • Falls Sie längerfristige Arbeitseinsätze unterbrechen: Dauert die Unterbrechung mindestens vier Wochen, beginnt eine neue Auswärtstätigkeit. Dies ist bedeutsam für den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen, die nur für die ersten drei Monate berücksichtigt werden. Seit 2014 kommt es nicht mehr auf den Grund für die Unterbrechung an, sodass auch Urlaub oder Krankheit zum Neubeginn führen. Bis 2013 hatte eine Unterbrechung durch Krankheit oder Urlaub keinen Einfluss auf den Ablauf der Dreimonatsfrist.

Wann liegt eine Auswärtstätigkeit vor?



Was sollte ich zur neuen 48-Monatsgrenze wissen?

Was ist zur 48-Monatsgrenze bei Auswärtstätigkeiten zu beachten?

Bei Auswärtstätigkeiten können Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten sowie Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten abgesetzt werden. Seit 2014 spielt dabei die 48-Monatsgrenze eine zentrale Rolle.

1. 48-Monatsgrenze bei der ersten Tätigkeitsstätte

Eine „erste Tätigkeitsstätte“ ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Eine dauerhafte Zuordnung wird angenommen, wenn der Arbeitnehmer:

  • unbefristet („bis auf Weiteres“),
  • für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten

Tipp: Bei einer befristeten Zuordnung von bis zu 48 Monaten liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor. Somit können Fahrtkosten nach Dienstreisepauschalen sowie Verpflegungs- und Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei erstattet werden.

2. 48-Monatsgrenze bei Tätigkeit im Betrieb eines Kunden

Nach neuem Recht kann die erste Tätigkeitsstätte auch im Betrieb eines Kunden liegen, etwa bei langfristigen Projekten oder Leiharbeit. Eine solche Zuordnung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer:

  • von vornherein länger als 48 Monate oder
  • für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses
3. 48-Monatsgrenze bei Übernachtungskosten

Seit 2014 sind Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeiten nur für 48 Monate in voller Höhe absetzbar. Ab dem 49. Monat sind sie auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt – jedoch nur bei inländischen Tätigkeiten.

Tipp: Eine Unterbrechung der Tätigkeit für mindestens sechs Monate setzt den 48-Monatszeitraum zurück.

Wichtige Rechtsprechung

Das Finanzgericht Münster entschied, dass wiederholt befristete Zuordnungen von jeweils weniger als 48 Monaten keine erste Tätigkeitsstätte begründen, selbst wenn der Gesamteinsatz länger als vier Jahre dauert (FG Münster vom 25.3.2019, 1 K 447/16).

Besonderheit für Leih- und Zeitarbeitnehmer

Zeitarbeitnehmer sind in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher, nicht mit dem Entleiher. Sie können nur dann eine erste Tätigkeitsstätte haben, wenn sie:

  • unbefristet,
  • für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • länger als 48 Monate

Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können nur mit der Entfernungspauschale abgesetzt werden. Verpflegungs- und Reisenebenkosten entfallen. Bei kürzeren Einsätzen kann hingegen nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden.

Das Niedersächsische Finanzgericht urteilte, dass Fahrtkosten auch bei befristeten Einsätzen nur mit der Entfernungspauschale absetzbar sind (Urteil vom 28.5.2020, 1 K 382/16). Der BFH hob dieses Urteil jedoch auf (BFH-Urteil vom 12.5.2022, VI R 32/20). Maßgeblich ist das Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher. Wiederholte befristete Einsätze begründen keine dauerhafte Zuordnung.

Neuerungen durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Seit dem 1.4.2017 darf ein Leiharbeitnehmer maximal 18 Monate bei demselben Entleiher eingesetzt werden (§ 1 Abs. 1b AÜG). Es stellt sich die Frage, ob diese Regelung steuerliche Auswirkungen auf die Bewertung der ersten Tätigkeitsstätte hat. Der BFH wird hierzu im Verfahren VI R 22/23 entscheiden.

Betroffene sollten gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Was sollte ich zur neuen 48-Monatsgrenze wissen?



Was ist bei einer Tätigkeit auf einem Fahrzeug absetzbar?

Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben, haben Sie in der Regel keine "erste Tätigkeitsstätte", sodass Ihre Arbeit als Auswärtstätigkeit gilt. Dies betrifft unter anderem:

  • Berufskraftfahrer
  • Reisebusfahrer
  • Linienbusfahrer
  • Straßenbahnführer
  • Müllwerker
  • Taxifahrer
  • Lokomotivführer (außer Werksbahn-Lokführer)

Oft müssen Sie sich an einem Übernahmeort einfinden, um das Fahrzeug zu übernehmen. Hier sind die wichtigsten steuerlich absetzbaren Aufwendungen für solche Tätigkeiten:

1. Fahrten zwischen Wohnung und Übernahmeort

Für diese Fahrten können Sie nur die Entfernungspauschale geltend machen:

  • 0,30 Euro pro Entfernungskilometer,
  • 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer.
2. Verpflegungspauschbeträge

Wenn Sie länger als 8 Stunden von Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind, können Sie zusätzlich zur Entfernungspauschale Verpflegungspauschbeträge ansetzen:

  • 14 Euro bei 8 bis 24 Stunden Abwesenheit,
  • 28 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden.
3. Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer können eine Übernachtungspauschale von 9 Euro pro Kalendertag (bis 2023: 8 EUR) absetzen. Diese Pauschale gilt zusätzlich zum Verpflegungspauschbetrag und kann für folgende Tage abgesetzt werden:

  • An- und Abreisetage,
  • jeden Kalendertag mit einer 24-stündigen Abwesenheit während einer Auswärtstätigkeit im In- oder Ausland.
Aktuelle Entscheidungen
  • Werksbahn-Lokführer haben laut Bundesfinanzhof (BFH) eine erste Tätigkeitsstätte am Einsatzgebiet, nicht aber ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (BFH-Urteil vom 1.10.2020, VI R 36/18).
  • Müllwerker haben keine erste Tätigkeitsstätte am Betriebshof, wenn sie dort nur Tourenansagen anhören und Fahrzeugunterlagen abholen (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 25/19).

Was ist bei einer Tätigkeit auf einem Fahrzeug absetzbar?



Was ist bei mehreren Tätigkeitsstätten absetzbar?

Müssen Sie aufgrund Ihres Arbeitsvertrages Ihre Arbeitsleistung an zwei oder mehr Arbeitsstätten verrichten, z.B. im Hauptbetrieb und in einer Filiale, muss eine davon als "erste Tätigkeitsstätte" bestimmt werden. Dies kann der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts tun. Oder es ist der Umfang der Arbeitszeit entscheidend: Eine Betriebsstätte gilt dann als Ihre "erste Tätigkeitsstätte", wenn Sie dort aufgrund Ihres Arbeitsvertrages

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
  • mindestens ein Drittel Ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig sind.

Falls mehrere Arbeitsstätten die Voraussetzungen einer "ersten Tätigkeitsstätte" bezüglich Dauer der Tätigkeit oder Umfang der Arbeitszeit erfüllen, gilt folgende Regelung:

  • Als erste Tätigkeitsstätte gilt diejenige, die der Arbeitgeber bestimmt. Dabei muss es sich nicht um die Tätigkeitsstätte handeln, an der Sie den zeitlich überwiegenden oder qualitativ bedeutsameren Teil Ihrer beruflichen Tätigkeit ausüben.
  • Macht der Arbeitgeber von seinem Bestimmungsrecht keinen Gebrauch oder ist die Bestimmung nicht eindeutig, gilt als erste Tätigkeitsstätte diejenige, die der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten liegt.

Was ist steuerlich absetzbar?

  • Die Fahrten zwischen Wohnung und der "ersten Tätigkeitsstätte" sind lediglich mit der Entfernungspauschale absetzbar.
  • Die Tätigkeit an den anderen Arbeitsstätten gilt als Auswärtstätigkeit, sodass die Fahrten mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je Fahrt-km) bzw. mit den tatsächlichen Kosten absetzbar sind.
  • Außerdem können Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten abgesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, sofern die Abwesenheitsdauer mindestens 8 Stunden beträgt.

Was ist bei mehreren Tätigkeitsstätten absetzbar?



Was gilt bei Auswärtstätigkeiten im Ausland?

Bei Auswärtstätigkeiten im Ausland gelten steuerlich einige Besonderheiten:

(1) Verpflegungspauschbeträge: Diese sind je nach Land unterschiedlich hoch. Für besonders teure Städte werden sogar gesonderte Beträge festgelegt. Die Pauschbeträge sind aus dem Bundesreisekostengesetz abgeleitet und werden vom Bundesfinanzministerium von Zeit zu Zeit neu bekannt gegeben.

  • Je vollem Abwesenheitstag beträgt der landesspezifische Verpflegungspauschbetrag 120 % und
  • an Tagen mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sowie an
  • An- und Abreisetagen jeweils 80 % der höchsten Auslandstagegelder.

(2) Bordverpflegung: Bei Flugreisen ist im Flugpreis meist eine Bordverpflegung enthalten. Wenn die Rechnung für das Flugticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von ihm erstattet wird, gilt Folgendes:

Die kostenlose Bordverpflegung gilt als eine "vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit". Das bedeutet, dass der Verpflegungspauschbetrag um je 40 % für das Mittag- oder Abendessen und um 20 % für das Frühstück zu kürzen ist. Die Kürzung des Verpflegungspauschbetrages erfolgt nicht, falls anhand des gewählten Beförderungstarifs feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung handelt, bei der keine kostenlosen Mahlzeiten gereicht werden.

(3) Mehrere Länder: Wenn Sie im Rahmen Ihrer Auswärtstätigkeit mehrere Länder aufsuchen, richtet sich der Verpflegungspauschbetrag immer nach dem Land, das Sie zuletzt vor 24:00 Uhr Ortszeit erreichen. Hingegen ist am Rückreisetag das Land maßgebend, in dem Sie zuletzt tätig waren - und nicht etwa Deutschland. Das gilt auch dann, wenn Sie die Auswärtstätigkeit in Deutschland fortsetzen, beispielsweise noch einen Kunden in Deutschland besuchen.

(4) Übernachtungspauschbeträge: Bei Übernachtungen im Ausland können die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt, sondern nur noch vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Falls seit 2014 die Auswärtstätigkeit im Ausland länger als vier Jahre dauert, erfolgt - anders als in Deutschland - für die 48 Monate keine Begrenzung der abzugsfähigen Unterkunftskosten auf 1.000 Euro pro Monat.

 

Kürzung der Verpflegungspauschbeträge

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch Arbeitnehmer ohne feste erste Tätigkeitsstätte die Verpflegungspauschbeträge kürzen müssen, wenn ihnen der Arbeitgeber Mahlzeiten kostenlos zur Verfügung stellt (Urteil vom 12.07.2021, VI R 27/19).

Der Fall: Ein Schiffsoffizier erhielt an Bord seines Schiffes kostenfreie Mahlzeiten vom Arbeitgeber, die in den Heuerabrechnungen als steuerfreier Sachbezug ausgewiesen wurden. An Hafentagen nutzte der Offizier die Bordverpflegung teilweise nicht und musste sich gelegentlich selbst versorgen. Für insgesamt 206 Tage machte er Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten geltend.

Das Urteil: Der BFH entschied, dass der Offizier die Verpflegungspauschbeträge nur für Tage ansetzen darf, an denen er keine Mahlzeiten vom Arbeitgeber erhalten hat, wie etwa an Hafentagen. An den übrigen Tagen, an denen Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich bereitgestellt wurden, ist der Abzug der Verpflegungspauschbeträge ausgeschlossen.

 

Steuerfreiheit von Mahlzeiten für Flugpersonal

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass unentgeltliche Mahlzeiten, die Flugpersonal auf Flügen von über sechs Stunden erhält, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sind (Urteil vom 13.08.2020, Az: 14 K 2158/16 L).

Hintergrund: Eine Fluggesellschaft stellte ihrem Personal auf längeren Flügen kostenlos Verpflegung zur Verfügung. Das Finanzamt sah dies als steuerpflichtigen Arbeitslohn an, was das Gericht jedoch ablehnte. Die Mahlzeiten würden überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers bereitgestellt, um den reibungslosen Flugbetrieb zu gewährleisten.

Fazit: Die Bereitstellung der Mahlzeiten dient in erster Linie der gesetzlichen Pflicht des Arbeitgebers und nicht der Belohnung des Personals. Daher sind sie steuerfrei.

 

Was gilt bei Auswärtstätigkeiten im Ausland?



Was gilt bei Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber?

Bei Auswärtstätigkeiten, wie Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren, Tagungen, Verkaufsveranstaltungen usw., werden die Teilnehmer oftmals auf Kosten des Arbeitgebers beköstigt, entweder vom Arbeitgeber direkt oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten, z. B. dem Tagungshotel oder einem Cateringunternehmen.

Für diesen Vorteil wird der Begünstigte vom Fiskus belangt.

Der maßgebliche Verpflegungspauschbetrag wird gekürzt. Die Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 % und für ein Mittag- oder Abendessen 40 % des vollen Verpflegungspauschbetrages. Eine Versteuerung mit dem amtlichen Sachbezugswert erfolgt ausnahmsweise nur dann, wenn der Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen kann, z. B. bei einer Abwesenheitsdauer unter 8 Stunden oder bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit nach Ablauf der Dreimonatsfrist. Der Grenzwert für eine "übliche Beköstigung" beträgt 60 Euro.

 

Steuererklaerung-Polizei.de

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch bei Arbeitnehmern ohne "erste Tätigkeitsstätte" die Verpflegungspauschbeträge gekürzt werden müssen, wenn der Arbeitgeber ihnen Mahlzeiten kostenlos zur Verfügung stellt (BFH-Urteil vom 12.7.2021, VI R 27/19).

Der Fall: Ein Schiffsoffizier erhält an Bord vom Arbeitgeber unentgeltlich Mahlzeiten. In den Abrechnungen der Heuer wies der Arbeitgeber diese Mahlzeiten als steuerfreien Sachbezug aus. An "Hafentagen" nahm der Offizier die zur Verfügung gestellte Bordverpflegung teilweise nicht in Anspruch. An einzelnen Tagen musste sich die Mannschaft in Häfen selbst versorgen. Der Offizier machte Verpflegungspauschbeträge für 206 Tage als Werbungskosten geltend.

Nach Auffassung des BFH stehen dem Offizier Verpflegungspauschbeträge nur für die Tage zu, an denen der Arbeitgeber ihm ausnahmsweise an Hafentagen keine Mahlzeiten zur Verfügung gestellt hat. Für alle anderen Tage ist der Abzug ausgeschlossen, da an diesen Tagen Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden.

 

Was gilt bei Gewährung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber?

Feldhilfen

Verpflegungsmehraufwand an An- und Abreisetagen

Geben Sie hier die Anzahl der An- und Abreisetage ein, an denen Sie aus beruflichen Gründen unterwegs waren.

Die Abwesenheit beginnt mit dem Verlassen der Wohnung und endet mit der Rückkehr dorthin. Wodurch die Abwesenheit verursacht war (Arbeitszeit, Stau oder andere Gründe), spielt dabei keine Rolle.

Besuchen Sie vor Beginn der Auswärtstätigkeit noch Ihre "erste Tätigkeitsstätte", dann beginnt die Abwesenheit erst mit dem Verlassen dieses Ortes.

Wichtig: Sie können Verpflegungspauschbeträge abrechnen für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 (max. für 91 Tage für die einzelne Auswärtstätigkeit). Für Tage, an denen Sie nicht gearbeitet haben, z.B. Wochenenden, Feiertage, Urlaub oder Krankheit, erhalten Sie keinen Verpflegungspauschbetrag.

Kürzungsbetrag wegen Mahlzeitengestellung

Sie haben Mahlzeiten erhalten, wenn Ihr Arbeitgeber oder - auf dessen Veranlassung - ein Dritter Sie zum Essen eingeladen hat. Ihnen wurde also eine Mahlzeit gestellt, weswegen die Verpflegungsmehraufwendungen dann entsprechend zu kürzen sind.

Beispiel 1: Sie nehmen auf Wunsch Ihres Arbeitgebers an einem Weiterbildungsseminar teil. In der Tagungspauschale ist bereits ein Mittagessen enthalten.

Beispiel 2: Sie sind auf einer Dienstreise, und in der Hotelrechnung ist das Frühstück enthalten.

Der Verpflegungsmehraufwand ist dann entsprechend zu kürzen. Für die Ermittlung des Kürzungsbetrags gelten folgende Prozentsätze:

  • für ein Frühstück 20 %
  • für ein Mittagessen 40 %
  • für ein Abendessen 40 %

Diese Prozentsätze beziehen sich immer auf den Verpflegungspauschbetrag für eine Abwesenheitsdauer von 24 Stunden.

Da der Tagespauschbetrag für Deutschland insgesamt 28 Euro beträgt, ergeben sich hieraus folgende Kürzungsbeträge:

  • für ein Frühstück: 5,60 Euro
  • für ein Mittagessen: 11,20 Euro
  • für ein Abendessen: 11,20 Euro
Verpflegungsmehraufwand bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden

Geben Sie hier die Anzahl der Tage ein, an denen Sie aus beruflichen Gründen mindestens 8, aber weniger als 24 Stunden von Ihrer Wohnung abwesend waren.

In diesem Fall steht Ihnen in Deutschland ein Verpflegungspauschbetrag von 14 Euro zu. Im Ausland gibt's je nach Land länderspezifische Pauschbeträge.

Die Abwesenheit beginnt mit dem Verlassen der Wohnung und endet mit der Rückkehr dorthin. Wodurch die Abwesenheit verursacht war (Arbeitszeit, Stau oder andere Gründe), spielt dabei keine Rolle.

Besuchen Sie vor Beginn der Auswärtstätigkeit noch Ihre "erste Tätigkeitsstätte", dann beginnt die Abwesenheit erst mit dem Verlassen dieses Ortes.

Wichtig: Sie können Verpflegungspauschbeträge abrechnen für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 (max. für 91 Tage für die einzelne Auswärtstätigkeit). Für Tage, an denen Sie nicht gearbeitet haben, z.B. Wochenenden, Feiertage, Urlaub oder Krankheit, erhalten Sie keinen Verpflegungspauschbetrag.

Verpflegungsmehraufwand bei einer Abwesenheit von 24 Stunden

Geben Sie hier die Anzahl der Tage ein, an denen Sie bei Reisen mit Übernachtung aus beruflichen Gründen rund um die Uhr (also von 0 Uhr bis 24 Uhr) von Ihrer Wohnung abwesend waren.

In diesem Fall steht Ihnen in Deutschland ein Verpflegungspauschbetrag von 24 Euro zu. Im Ausland gibt es je nach Land länderspezifische Pauschbeträge.

Die Abwesenheit beginnt mit dem Verlassen der Wohnung und endet mit der Rückkehr dorthin. Wodurch die Abwesenheit verursacht war (Arbeitszeit, Stau oder andere Gründe), spielt dabei keine Rolle.

Besuchen Sie vor Beginn der Auswärtstätigkeit noch Ihre "erste Tätigkeitsstätte", dann beginnt die Abwesenheit erst mit dem Verlassen dieses Ortes.

Wichtig: Sie können Verpflegungspauschbeträge abrechnen für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 (max. für 91 Tage für die einzelne Auswärtstätigkeit). Für Tage, an denen Sie nicht gearbeitet haben, z.B. Wochenenden, Feiertage, Urlaub oder Krankheit, erhalten Sie keinen Verpflegungspauschbetrag.

Fahrtkosten

Fahrtkosten können Sie in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend machen. Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs können Sie anstelle der tatsächlichen Kosten pauschal für jeden gefahrenen Kilometer folgende Beträge geltend machen:

  • beim Pkw 30 Cent,
  • bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen 20 Cent.

Für Fahrstrecken, die mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel zurückgelegt werden (Firmenwagengestellung, unentgeltliche Sammelbeförderung), ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich.

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer bei Übernachtung im Kfz

Berufskraftfahrer können anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kfz einen Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie für diesen Tag eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen können.

Für Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung mit Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beanspruchen kann, kommt der Pauschbetrag nicht zur Anwendung. Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und der Pauschale kann im Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden.

Sind Ihnen Verpflegungsaufwendungen im Ausland entstanden?

Geben Sie hier die Summe der im Ausland entstandenen Mehraufwendungen für Verpflegung an.

Für Auslandsdienstreisen gelten andere Pauschbeträge für die Mehraufwendungen für Verpflegung. Wenn Sie Die Pauschbeträge nicht kennen, nutzen Sie die Einzelerfassung der Auswärtstätigkeiten von Steuererklaerung-Polizei.de.

Die Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand sind je nach Land unterschiedlich hoch. Für besonders teure Städte werden sogar gesonderte Beträge festgelegt. Die Pauschbeträge sind aus dem Bundesreisekostengesetz abgeleitet und werden vom Bundesfinanzministerium von Zeit zu Zeit neu bekannt gegeben.

Je vollem Abwesenheitstag beträgt der landesspezifische Verpflegungspauschbetrag 120 % und an Tagen mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sowie an An- und Abreisetagen jeweils 80 % der höchsten Auslandstagegelder.

Reichen Sie bitte als Nachweis immer eine gesonderte Aufstellung der geltend gemachten Aufwendungen zusammen mit Ihrer Steuererklärung ein.

Beschreibung

Geben Sie bitte eine Beschreibung an, damit die  selbst erstellte Aufstellung der Reisekosten Ihren Angaben in der Steuererklärung zugeordnet werden kann, z.B.:

  • Aufstellung laut Abrechnung vom ...
  • Aufstellung laut Bescheinigung des Arbeitgebers vom ...
Übernachtungskosten

Übernachtungskosten können nur in tatsächlich entstandener Höhe als Werbungskosten anerkannt werden, längstens jedoch an ein und derselben Tätigkeitsstätte im Inland für 48 Monate, danach höchstens bis zu 1.000 Euro im Monat.

Reisenebenkosten

Reisenebenkosten können in tatsächlich entstandener Höhe als Werbungskosten anerkannt werden. Hierzu gehören z. B. Aufwendungen für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, für Telefon, Telefax, Porto, Garage und Parkplatz.

Haben Sie steuerfreie Erstattungen für Verpflegungsmehraufwendungen erhalten?

Geben Sie hier steuerfreie Zuschüsse und Erstattungen an, die Sie im Jahr 2024 für Verpflegungsmehraufwendungen erhalten haben und die nicht auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 20 (Steuerfreie Verpflegungszuschüsse) ausgewiesen wurden.

Die steuerfreien Erstattungen verringern ihre abzugsfähigen Werbungskosten.

Steuerfreie Erstattungen (Reisekosten)

Geben Sie hier steuerfreie Zuschüsse und Erstattungen an, die Sie im Jahr 2024 für diese berufsbedingte Reise erhalten haben und die nicht auf ihrer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wurden.

Die steuerfreien Erstattungen verringern die abzugsfähigen Werbungskosten.

Steuerfreie Erstattungen (Verpflegung)

Geben Sie hier steuerfreie Zuschüsse und Erstattungen an, die Sie im Jahr 2024 für Verpflegungsmehraufwendungen erhalten haben und die nicht auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 20 (Steuerfreie Verpflegungszuschüsse) ausgewiesen wurden.

Die steuerfreien Erstattungen verringern ihre abzugsfähigen Werbungskosten.

Mehraufwendungen für Verpflegung im Inland

Mehraufwendungen für Verpflegung können Sie für dieselbe Auswärtstätigkeit – höchstens für die Dauer von drei Monaten – nur pauschal geltend machen:

  • für eine eintägige auswärtige Tätigkeit ohne Übernachtung mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von Ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, jeweils 14 Euro. Dies gilt auch, wenn die auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht ausgeübt wurde (also an zwei Kalendertagen ohne Übernachtung),
  • für An- und Abreisetage einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb Ihrer Wohnung, jeweils 14 Euro,
  • für die Kalendertage, an denen Sie außerhalb Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig und daher 24 Stunden von Ihrer Wohnung abwesend waren, jeweils 28 Euro.

Wurde Ihnen von Ihrem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten für eine Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist der Werbungskostenabzug tageweise zu kürzen, und zwar für ein zur Verfügung gestelltes:

  • Frühstück um 5,60 Euro (= 20 % von 28 Euro),
  • Mittagessen um 11,20 Euro (= 40 % von 28 Euro),
  • Abendessen um 11,20 Euro (= 40 % von 28 Euro).

Je Kalendertag erfolgt eine Kürzung der Verpflegungspauschale auf maximal 0 Euro. Haben Sie für eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag die Kürzung der Verpflegungspauschale. Ob eine Kürzung der Verpflegungspauschalen vorzunehmen ist, lässt sich im Regelfall der Reisekostenabrechnung Ihres Arbeitgebers entnehmen.

Die Dreimonatsfrist gilt nicht, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit typischerweise auf einem Fahrzeug oder in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet tätig waren. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen mindern die abzugsfähigen Werbungskosten.

Für Auslandsdienstreisen gelten andere Pauschbeträge. Wenn Sie Mehraufwendungen für Verpflegung im Ausland geltend machen wollen, nutzen Sie daher die Einzelerfassung Ihrer Auswärtstätigkeiten.