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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


 



Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. In einigen Fällen müssen Sie die Anlage KAP aber dennoch ausfüllen:

  • die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
  • Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
  • Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
  • Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
  • Zinsen auf Steuererstattungen
  • Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Vertragsabschluss ab 2005)

Hinweis: Bei bestimmten Erträgen sind zusätzlich die Anlage KAP-INV (betrifft Einkünfte aus Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) bzw. KAP-BET (betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Beteiligungen, wenn die Einkünfte und die anzurechnende Steuer einheitlich und gesondert festgestellt worden sind) auszufüllen.

Weiterhin muss die Anlage KAP im Falle einer Wahlveranlagung ausgefüllt werden, wenn:

  • ein Verlustvortrag aus Vorjahren berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll, oder
  • der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde, oder
  • die Kirchensteuer trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten wurde, oder
  • ausländische Steuern noch zu berücksichtigen sind oder
  • zur Überprüfung der Höhe des Kapitalertragsteuerabzuges.

Auch wenn Sie einen Antrag auf eine so genannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch können Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 Prozent.

 

Hinweis

Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Depotausbuchung dürfen zwar mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, allerdings gibt es hier eine betragsmäßige Grenze. Die Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen. Wichtig: Bei wertlos gewordenen Aktien nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein. Die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien müssen also zwingend in die Steuererklärung übernommen werden.

Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?



Wann ist es erforderlich, die Anlage KAP auszufüllen?

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Ein einigen Fällen ist die Abgabe jedoch weiterhin erforderlich:

  • die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
  • Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
  • Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
  • Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
  • Zinsen auf Steuererstattungen
  • Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Abschluss ab 2005)

Weiterhin muss die Anlage KAP ausgefüllt werden, wenn einer der folgenden Punkte in Falle einer Wahlveranlagung erfüllt ist:

  • ein Verlustvortrag aus Vorjahren soll berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen soll erfolgen,
  • der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft,
  • die Kirchensteuer wurde trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten,
  • ausländische Steuern sind noch zu berücksichtigen
  • die Höhe des Kapitalertragsteuerabzuges soll überprüft werden.

Auch wenn Sie einen Antrag auf eine so genannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch können Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 Prozent.

Hinweis: Bei bestimmten Erträgen sind zusätzlich die Anlage KAP-INV (betrifft Einkünfte aus Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) bzw. KAP-BET (betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Beteiligungen, wenn die Einkünfte und die anzurechnende Steuer einheitlich und gesondert festgestellt worden sind) auszufüllen.

 

Hinweis

Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Depotausbuchung dürfen zwar mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, allerdings gibt es hier eine betragsmäßige Grenze. Die Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen. Wichtig: Bei wertlos gewordenen Aktien nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein. Die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien müssen also zwingend in die Steuererklärung übernommen werden.

Wann ist es erforderlich, die Anlage KAP auszufüllen?



Sind die Kosten einer Selbstanzeige als Werbungskosten absetzbar?

In den Jahren 2010 bis 2014 sind über 100.000 strafbefreiende Selbstanzeigen zu nicht versteuerten Kapitaleinkünften aus der Schweiz eingereicht worden. Im Zusammenhang mit der Selbstanzeige begegnen die Betroffenen zwei Problemen: Zum einen sind die Bedingungen für die Wirksamkeit der Straffreiheit außerordentlich kompliziert (siehe Uli Hoeneß), zum anderen sind die Kosten für die Selbstanzeige, d.h. für die Beschaffung der Belege und für den steuerlichen Berater, außerordentlich hoch.

Die Frage ist, ob die hohen Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen absetzbar sind.

  • Grundsätzlich gilt seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009: Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen können nicht mehr gegen Nachweis als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgesetzt werden. Mit dem Sparerfreibetrag sind alle Aufwendungen abgegolten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll das Abzugsverbot auch dann gelten, wenn die Ausgaben mit Kapitalerträgen aus Jahren vor 2009 zusammenhängen (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953, Tz. 322).

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige zu Kapitalerträgen der Jahre 2002 bis 2008 nicht als Werbungskosten im Jahre 2010 absetzbar sind. Zwar handele es sich bei den Kosten des Steuerberaters um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, dennoch können sie ab 2009 nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden. Berücksichtigt wird jetzt lediglich ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro (BFH-Urteil vom 2.12.2014, VIII R 34/13).

Sind die Kosten einer Selbstanzeige als Werbungskosten absetzbar?



Was ist die Günstigerprüfung?

Mit der Steuererklärung können Sie beantragen, dass Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Veranlagung einbezogen werden. Dann werden diese Einkünfte nach dem persönlichen, progressionsabhängigen Steuersatz besteuert und nicht nach dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent.

Ergibt sich jedoch bei dieser so genannten Günstigerprüfung, dass der persönliche Steuersatz über dem Abgeltungsteuersatz liegt, gilt Ihr Antrag als nicht gestellt. Sie müssen also nicht mehr als die 25 Prozent Kapitalertragsteuer zahlen.

Beachten Sie aber, dass der Antrag nur einheitlich für alle Kapitalerträge gestellt werden kann. Dafür müssen auch alle Steuerbescheinigungen beim Finanzamt eingereicht werden.

Was ist die Günstigerprüfung?

Feldhilfen

Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie Kapitalerträge erzielt haben, bei denen die Voraussetzungen für eine volle Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG nicht erfüllt sind.

Im Zuge des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19.7.2016 hat der Steuergesetzgeber den neuen § 36a EStG eingeführt, der rückwirkend für alle ab dem 1.1.2016 zufließenden Kapitalerträge gilt und die zentrale Missbrauchsvermeidungsnorm für sog. Cum/Cum-Transaktionen ist.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Kürzungsbeträge nach §11 AStG

Wenn Sie Angaben zu  Kürzungsbeträgen bei Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft nach § 11 Außensteuergesetz (AStG) machen wollen, wählen Sie hier bitte "ja" aus.

Ausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Zwischengesellschaft, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an der Zwischengesellschaft sowie die Einlagenrückgewähr unterliegen ab dem 1. Januar 2022 dem Teileinkünfteverfahren oder dem Abgeltungsteuersatz.

Darüber hinaus ist gegebenenfalls ein Kürzungsbetrag i. S. d. § 11 Abs. 2 AStG bei der Summe der Einkünfte oder im Rahmen der Berechnung der Abgeltungsteuer bei der Ermittlung der Summe der Kapitalerträge abziehbar.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Wollen Sie Angaben zu gesondert und einheitlich festgestellten Hinzurechnungsbeträgen machen?

Wollen Sie Angaben zu gesondert und einheitlich festgestellten Hinzurechnungsbeträgen nach § 10 Außensteuergesetz (AStG) machen, wählen Sie bitte "ja".

Die Kapitalerträge werden nicht mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % versteuert, sondern unterliegen dem individuellen Steuersatz.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Wollen Sie Einkünfte aus Steuerstundungsmodellen i.S.d. § 15b EStG erfassen?

Wenn Sie Einkünfte aus Steuerstundungsmodellen i.S.d. § 15b EStG erfassen wollen, wählen Sie hier bitte "ja" aus.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Wollen Sie Angaben zu Kapitalerträgen aus unternehmerischen Beteiligungen machen?

Wenn Sie unmittelbar oder mittelbar

  • zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt oder
  • zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und Sie durch eine berufliche Tätigkeit für diese Gesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit ausüben,

können auf Antrag die Beteiligungserträge (Dividenden und sonstige Ausschüttungen) mit dem tariflichen Einkommensteuersatz besteuert werden. Angaben hierzu machen Sie auf der folgenden Seite.

Wird der Antrag gestellt, unterliegen die Einkünfte dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG.

Wenn Sie in der Vergangenheit bereits einen Antrag auf Anwendung des tariflichen Einkommensteuersatzes gestellt haben, ist ein Widerruf des Antrags ebenfalls auf der nachfolgenden Seite möglich.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Betreffen Sie diese Themen?

Wenn Sie zu einem der folgenden Themen Angaben machen wollen, wählen Sie bitte "ja" aus.

  • Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG
  • Spezial-Investmentanteilen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG
  • Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG in Verbindung mit Cum/Cum-Transaktionen
  • Kapitalerträge aus unternehmerischen Beteiligungen
  • Kapitalerträge nach Außensteuergesetz (AStG):
    • Gesondert und einheitlich festgestellte Hinzurechnungsbeträge nach § 10 AStG
    • Ausländische Beteiligungen nach § 11 AStG
    • Ausländische Familienstiftungen nach § 15 AStG

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Wollen Sie die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge beantragen?

Wenn Sie überprüfen lassen wollen, ob Ihr persönlicher Steuersatz zu einer niedrigeren Steuerbelastung auf Ihre Kapitalerträge führt als die Abgeltungsteuer, wählen Sie hier bitte "Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge" aus. Bei zusammen veranlagten Ehegatten / Lebenspartnern kann der Antrag nur gemeinsam für beide Ehegatten / Lebenspartner gestellt werden. Für die Günstigerprüfung sind sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten zu erklären.

Damit Steuererklaerung-Polizei.de das optimale Ergebnis für Sie ermitteln kann, empfehlen wir Ihnen, alle Zinsen und Kapitalerträge zu erfassen.

Wenn Sie hier keine Auswahl treffen, wird automatisch die Günstigerprüfung für Sie beantragt.

Wenn Sie dagegen nur eine teilweise Überprüfung des Steuereinbehalt wünschen, wählen Sie bitte "Überprüfung des Steuereinbehalt für bestimmte Kapitalerträge" aus. Die teilweise Erfassung können Sie wählen, wenn Sie nicht alle Kapitalerträge in Ihrer Steuererklärung angeben wollen und die Umstände dafür sprechen, dass die von der Bank einbehaltenen Steuerabzugsbeträge für einzelne Kapitalerträge zu hoch waren.

Kapitalerträge, die von einer inländischen Bank oder Kreditinstitut gutgeschrieben werden, entnehmen Sie Ihrer Steuerbescheinigung, die Ihnen in der Regel jährlich zugesandt wird.

Beanspruchter Sparer-Pauschbetrag für nicht erklärte Kapitalerträge

Geben Sie hier die Höhe des beanspruchten Sparer-Pauschbetrag für nicht erklärte Kapitalerträge an.

Damit das Steuererklaerung-Polizei.de das optimale Ergebnis für Sie ermitteln kann, empfehlen wir Ihnen, alle Zinsen und andere Kapitalerträge zu erfassen. Das können auch sogenannte Erstattungszinsen für Steuererstattungen eines Vorjahres sein.

Einkünfte aus Spezial-Investmentanteilen.

Wenn Sie Einkünfte aus Spezial-Investmentanteilen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG erzielt haben, wählen Sie hier bitte "ja" aus.

Spezial-Investmentfonds sind Investmentfonds, die nicht für die Kapitalmarktöffentlichkeit konzipiert werden, sondern für spezielle institutionelle Anleger oder Anlegergruppen aufgelegt werden.

Die Besteuerungsgrundlagen gegenüber Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern sind gesondert und einheitlich festzustellen. Hierzu ist bei einem ausländischen Spezial-Investmentfonds die Verwaltungsgesellschaft oder der inländische Anleger verpflichtet nach Ablauf des Geschäftsjahres eine entsprechende Erklärung anzufertigen.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Wollen Sie Angaben zu ausländischen Familienstiftungen nach §15 AStG machen?

Wenn Sie Angaben zu ausländischen Familienstiftungen nach § 15 Außensteuergesetz (AStG) machen wollen, wählen Sie hier bitte "ja" aus.

Familienstiftungen sind Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.