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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


 



Was sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb?

Ein Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG liegt vor, wenn Sie eine Betätigung selbständig (d.h. auf eigene Rechnung und Verantwortung), nachhaltig (also keine einmalige Handlung) und mit Gewinnerzielungsabsicht (also keine Liebhaberei) ausüben und sich dabei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen (d.h. nach außen hin in Erscheinung treten). Diese Bedingungen gelten allerdings in gleicher Weise auch für die freiberufliche Tätigkeit gemäß § 18 EStG.

Gewerbetriebe sind insbesondere

  • Betriebe des Handwerks und der Industrie,
  • Handelsbetriebe,
  • Vermittlungstätigkeiten (z. B. Versicherungsvertreter, Makler oder Handelsvertreter),
  • Gaststättenbetriebe,
  • Dienstleistungsunternehmen.
  • Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe (§ 2 Abs. 2 GewStG).

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch

  • Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft (oHG, KG oder gewerblicher GbR).
  • Einkünfte aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebes, Teilbetriebes oder Anteils an einem Gewerbebetrieb.
  • Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn diese mindestens 1 % des Gesellschaftskapitals beträgt (§ 17 EStG). Dies gilt auch für Privatanleger. Der Gewinn unterliegt seit 2009 dem Teileinkünfteverfahren, d. h. 60 % des Veräußerungsgewinns sind steuerpflichtig und 40 % bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG). Für Beteiligungen, die vor 2009 erworben werden, gilt weiterhin das Halbeinkünfteverfahren mit seiner hälftigen Versteuerung.
  • Einkünfte aus der Veräußerung von mehr als 3 Immobilien innerhalb von 5 Jahren. In diesem Fall geht das Finanzamt - unabhängig von der 10-Jahresfrist - von gewerblichem Grundstückshandel aus.
  • Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen, wenn diese hinsichtlich der Art der Vermietung einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist. Ansonsten handelt es sich um "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung".
  • Berufsbetreuer gemäß §§ 1896 ff. BGB erzielen - entgegen früherer Auffassung - seit 2010 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr, sondern aus "sonstiger selbständiger Arbeit" gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (BFH-Urteile vom 15.6.2010, BStBl. 2010 II S. 906 und 909).

Was sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb?



Wer muss die Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ausfüllen?

Ein Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG liegt vor, wenn Sie eine Betätigung selbständig (d. h. auf eigene Rechnung und Verantwortung), nachhaltig (also keine einmalige Handlung) und mit Gewinnerzielungsabsicht (also keine Liebhaberei) ausüben und sich dabei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen (d. h. nach außen hin in Erscheinung treten). Diese Bedingungen gelten allerdings in gleicher Weise auch für die freiberufliche Tätigkeit gemäß § 18 EStG (H 15.6 EStR).

Gewerbetriebe sind insbesondere

  • Betriebe des Handwerks und der Industrie,
  • Handelsbetriebe,
  • Vermittlungstätigkeiten (z. B. Versicherungsvertreter, Makler oder Handelsvertreter),
  • Gaststättenbetriebe,
  • Dienstleistungsunternehmen.
  • Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe (§ 2 Abs. 2 GewStG).

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch

  • Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft (oHG, KG oder gewerblicher GbR).
  • Einkünfte aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebes, Teilbetriebes oder Anteils an einem Gewerbebetrieb (§ 16 EStG).
  • Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn diese mindestens 1 % des Gesellschaftskapitals beträgt (§ 17 EStG). Dies gilt auch für Privatanleger. Der Gewinn unterliegt seit 2009 dem Teileinkünfteverfahren, d. h. 60 % des Veräußerungsgewinns sind steuerpflichtig und 40 % bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG). Für Beteiligungen, die vor 2009 erworben werden, gilt weiterhin das Halbeinkünfteverfahren mit seiner hälftigen Versteuerung.
    Bei einer Beteiligungsquote unter 1 % des Grundkapitals ist der Veräußerungsgewinn ab 2009 unabhängig von einer Haltedauer in voller Höhe als Kapitalertrag steuerpflichtig und unterliegt der Abgeltungsteuer von 25 %. Dies gilt allerdings nur für Anteile, die ab 2009 erworben werden (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Bei Erwerb vor 2009 bleibt es bei der bisherigen Rechtslage, nach der ein Veräußerungsgewinn nach Ablauf einer Haltedauer von 12 Monaten steuerfrei bleibt. Ausschüttungen unterliegen in beiden Fällen ab 2009 der Abgeltungsteuer.
  • Einkünfte aus der Veräußerung von mehr als 3 Immobilien innerhalb von 5 Jahren. In diesem Fall geht das Finanzamt - unabhängig von der 10-Jahresfrist - von gewerblichem Grundstückshandel aus. Bei Veräußerung von bis zu drei Objekten sind die Veräußerungsgewinne üblicherweise nur innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist von 10 Jahren steuerpflichtig, und zwar als "sonstige Einkünfte".
  • Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen, wenn diese hinsichtlich der Art der Vermietung einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist. Ansonsten handelt es sich um "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung".
  • Berufsbetreuer gemäß §§ 1896 ff. BGB erzielen - entgegen früherer Auffassung - seit 2010 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr, sondern aus "sonstiger selbständiger Arbeit" gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (BFH-Urteile vom 15.6.2010, BStBl. 2010 II S. 906 und 909).

Wer muss die Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ausfüllen?



Was ist eine Einnahmeüberschussrechnung?

Mit der Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG können Sie einfach den Gewinn Ihres Betriebes ermitteln. Dafür werden die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip erfasst und gegenübergestellt. Bei dieser einfachen Form der Buchführung werden zum Beispiel Rückstellungen nicht berücksichtigt.

Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Einnahmeüberschussrechnung keine Führung von Bestandskonten und keine Inventur voraussetzt.

Sollten Sie Ihren Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, ist der Überschuss Ihrer Einnahmen über Ihre Betriebsausgaben der Gewinn, der in der Steuererklärung zur Besteuerung angegeben wird.

Was ist eine Einnahmeüberschussrechnung?



Muss ich eine Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) abgeben?

Mittels der Anlage "Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR" wird die Einnahmen-Überschuss-Rechnung standardisiert.

In der EÜR müssen Sie detaillierte Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben machen.

Bis 2016 waren Sie zur Abgabe dieser Anlage nur dann verpflichtet, wenn die Betriebseinnahmen höher als 17.500 Euro sind und der Gewinn nicht durch Bilanzierung (echte Buchführung) ermittelt wird. Doch seit dem Steuerjahr 2017 ist die Vereinfachungsregelung weggefallen, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro anstelle der förmlichen "Anlage EÜR" eine formlose Einnahmen-Überschussrechnung eingereicht werden kann. Nun sind alle Steuerbürger, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, grundsätzlich verpflichtet, eine standardisierte "Anlage EÜR" auszufüllen und diese zudem - ebenso wie die Einkommensteuererklärung - elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Die bisherige gesetzliche Härtefallregelung bleibt weiterhin bestehen: Zur Vermeidung "unbilliger Härten" kann das Finanzamt gestatten, die Steuererklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papier beim Finanzamt einzureichen (§ 25 Abs. 4 Satz 2 EStG; § 13a Abs. 3 EStG; § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG; § 14a Satz 2 GewStG). In Ergänzung zu den einzelgesetzlichen Regelungen enthält die Abgabenordnung eine allgemeine Härtefallregelung (§ 150 Abs. 8 AO): Das Finanzamt kann auf die elektronische Datenübermittlung verzichten, wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Die Finanzverwaltung gewährt Ausnahmen aber nur sehr selten!

Prüfen Sie alle Daten Ihrer EÜR auf Plausibilität und vergleichen Sie diese wenn möglich mit den Daten anderer Unternehmer. Weichen Ihre Angaben weit von den üblichen ab, könnte das Finanzamt sich zu einer Einzelprüfung veranlasst sehen.

 

 

Tipp

Wer seine Steuererklärung und vor allem seine Gewinnermittlung für freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte in Papierform abgeben möchte, muss beim Finanzamt einen "Härtefall-Antrag nach § 5b Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO" stellen, diesen hinreichend begründen und sollte dabei auf die aktuellen Urteile verweisen.

Wichtig: Nach Auffassung des BFH darf sich der Härtefallantrag aber nur auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum beziehen (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 29/17). Das heißt, der Antrag muss für jedes Jahr neu gestellt werden. Er darf also nicht lauten "Ich bitte um Befreiung ab dem Veranlagungszeitraum ...", sondern nur "Ich bitte um Befreiung für den Veranlagungszeitraum ...".

Muss ich eine Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) abgeben?



Wann kann ich den Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln?

Bei der Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber gestellt, und das Ergebnis ist der Gewinn oder der Verlust.  

Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte können derzeit ihren Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, wenn

  • der Jahresumsatz nicht höher ist als 600.000 Euro und
  • der Jahresgewinn nicht höher ist als 60.000 Euro im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr.

Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Publizisten, Künstler usw., und andere Selbständige können stets - unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze - ihre Gewinnermittlung mittels Einnahmeüberschussrechnung vornehmen. Sie sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig, können aber freiwillig Bücher führen.

Stets zur Buchführung verpflichtet sind - unabhängig von einer Umsatz- oder Gewinngrenze - Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. i.V.m. § 238 HGB. Diese Buchführungspflicht gilt auch für das Steuerrecht (§ 140 AO). Die Regelung betrifft Kaufleute, die ein Handelsgewerbe betreiben, sowie Unternehmer, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.

Wann kann ich den Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln?



Ist die Wahl der Einnahmeüberschussrechnung auch nachträglich möglich?

Steuerpflichtige, die nicht buchführungspflichtig sind und auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, haben das Recht, zwischen dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und der Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu wählen:

  • Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat - so die bisherige Auffassung - sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
  • Hat der Steuerpflichtige demgegenüber nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er aufgrund dieser tatsächlichen Handhabung sein Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt.

Nach neuer Auffassung kann der Unternehmer das Wahlrecht auch noch nach Ablauf des Jahres ausüben, und zwar prinzipiell unbefristet bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Stellt der Unternehmer dann einen Jahresabschluss auf, entscheidet er sich erst dadurch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung - und nicht bereits mit der Einrichtung der Buchführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres (BFH-Urteil vom 19.3.2009, BStBl. 2009 II S. 659).

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Das Wahlrecht wird allerdings durch bestimmte Voraussetzungen beschränkt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG). So kommt die Wahl der Überschussrechnung nach Erstellung des Abschlusses nicht mehr in Betracht. Ebenso scheidet die Wahl der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich aus, wenn der Steuerpflichtige nicht zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine kaufmännische Buchführung eingerichtet hat. Die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten kann außerdem durch die Bindung des Steuerpflichtigen an eine für ein vorangegangenes Wirtschaftsjahr bereits getroffene Wahl ausgeschlossen sein.

Hinweis: Diese Auslegung wird auch dem Vereinfachungszweck der Einnahmenüberschussrechnung gerecht. Denn der Steuerpflichtige kann durch die Wahl der Einnahmenüberschussrechnung auf die Erstellung des Abschlusses verzichten, selbst wenn er zuvor schon eine Buchführung eingerichtet hat. Für das Finanzamt ist insoweit nur von Bedeutung, dass es nach der Wahl die Einnahmenüberschussrechnung auch tatsächlich erhält.

Ist die Wahl der Einnahmeüberschussrechnung auch nachträglich möglich?



Wann muss ich meinen Gewinn aus Gewerbebetrieben gesondert feststellen?

Sie müssen Einkünfte gesondert feststellen, wenn für diese ein anderes Finanzamt als Ihr Wohnsitzfinanzamt zuständig ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb an einem anderen Ort als Ihren Wohnort führen.

Auch wenn Sie an einer Gemeinschaft oder Personengesellschaft beteiligt sind, erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung.

Ihrem Wohnsitzfinanzamt wird die Höhe der auf Sie entfallenden Einkünfte mitgeteilt. Sie müssen deshalb immer das zuständige Finanzamt und die Steuernummer angeben, unter der diese Einkünfte festgesetzt werden.

Kennen Sie die Höhe der Steuerfestsetzung (noch) nicht (exakt), tragen Sie in das entsprechende Feld den Wert "0,00" oder den voraussichtlichen Wert ein und erläutern dies im Anschreiben an Ihr Finanzamt.

Wann muss ich meinen Gewinn aus Gewerbebetrieben gesondert feststellen?



Was fällt unter den Veräußerungsgewinn?

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung eines ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes (Filiale, Zweigniederlassung) oder eines Mitunternehmeranteils. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe eines Betriebes. Ebenfalls werden sog. einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft erfasst, die entstehen, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft als Sacheinlage einbringt und dafür Anteile an der Gesellschaft unter dem Teilwert erwirbt (§ 21 UmwStG).

Wer seinen Betrieb oder Mitunternehmeranteil verkauft oder aufgibt, kann zwei wichtige Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen:

  • Veräußerungsfreibetrag: Der Veräußerungsgewinn bleibt steuerfrei mit 45.000 Euro. Dieser Betrag vermindert sich allerdings, wenn der Veräußerungsgewinn höher ist als 136.000 Euro, und zwar um den übersteigenden Betrag. Also entfällt der Veräußerungsfreibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro (§ 16 Abs. 4 EStG).
  • Ermäßigter Steuersatz: Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Veräußerungsgewinn ist nach der Fünftelregelung begünstigt. Er kann auf Antrag auch mit einem ermäßigten Steuersatz, und zwar mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes und mindestens 14 %, versteuert werden (§ 34 Abs. 3 EStG).

Der Veräußerungsfreibetrag und der ermäßigte Steuersatz werden nur unter bestimmten Bedingungen gewährt:

  • Sie müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein.
  • Die Vergünstigungen können Sie nur einmal im Leben in Anspruch nehmen: den Veräußerungsfreibetrag gerechnet ab 1996, den ermäßigten Steuersatz gerechnet ab 2001.
  • Sie müssen die Vergünstigungen beantragen.

Bei Veräußerung des Betriebes vor dem 55. Lebensjahr, ohne dauernd berufsunfähig zu sein, kommt nur die Fünftelregelung zur Anwendung. Diese Regelung bringt aber dann keine Steuerersparnis, wenn bereits die laufenden Einkünfte mit dem Spitzensteuersatz versteuert werden.

Bei Verkauf eines Mitunternehmeranteils steht Ihnen der Veräußerungsfreibetrag ebenfalls in voller Höhe und nicht etwa nur anteilig zu. Verkaufen Sie jedoch von Ihrem Mitunternehmeranteil lediglich einen Anteil, so gehört der Veräußerungsgewinn zu den laufenden Einkünften, und dann kommen weder der Veräußerungsfreibetrag noch der ermäßigte Steuersatz oder die Fünftelregelung zur Anwendung (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Nachweis der Berufsunfähigkeit

Zum Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit reicht in der Regel ein Bescheid des Rentenversicherungsträgers oder eine amtsärztliche Bescheinigung. Dies kann auch durch eine private Versicherungsgesellschaft erfolgen, wenn ihre Bedingungen eine bestimmte Schwelle für die Berufsunfähigkeit erfüllen. Es wurde jedoch festgestellt, dass es auch andere Möglichkeiten gibt, die dauernde Berufsunfähigkeit nachzuweisen (BFH-Urteil vom 14.12.2022, X R 10/21).

Was fällt unter den Veräußerungsgewinn?



Wer gilt als Mitunternehmer?

Als Mitunternehmer gilt, wer zusammen mit wenigstens einem weiteren Partner Inhaber, Pächter und/oder Nutznießer eines Unternehmens ist.

Sie sind also in der Situation, die wirtschaftlichen Entscheidungen nur zusammen mit Ihrem/Ihren Geschäftspartner(n) treffen und anteilig über den Gewinn des Unternehmens entscheiden zu können. Eine solche Partnerschaft muss die Form einer Personengesellschaft haben, für die der Gesetzgeber drei spezielle Gesellschaftsformen vorsieht:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)

Die jeweilige Gesellschaftsform entscheidet darüber, in welchem Maße die Mitunternehmer am Gewinn partizipieren und wie das Unternehmen steuerlich zu behandeln ist. In der Steuererklärung geben Sie die Art des Unternehmens an, das Sie in Form einer Personengesellschaft als Mitunternehmer betreiben bzw. gepachtet haben. Mögliche Einträge können sein: "Handwerksbetrieb", "Immobilienmakler", "Gaststätte" etc. Neben diesen Angaben müssen Sie in der Steuererklärung zusätzlich die Steuernummer jedes Unternehmens und das jeweils zuständige Finanzamt eintragen.

Das Ergebnis der jeweiligen Gewinnermittlung wird in der Anlage G für Gewerbetreibende bzw. in der Anlage S für Freiberufler und sonstige Selbständige eingetragen.

Wer gilt als Mitunternehmer?



Was besagt das Halbeinkünfteverfahren / Teileinkünfteverfahren

Das Halbeinkünfteverfahren wurde zum 1.1.2009 ersetzt durch das Teileinkünfteverfahren.

Nach dem Halbeinkünfteverfahren sind Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) nur zur Hälfte steuerpflichtig. Werbungskosten, die damit in Zusammenhang stehen, können ebenfalls nur zur Hälfte abgesetzt werden. Gehören solche Beteiligungen zum Betriebsvermögen, sind die Einnahmen daraus- nach Abzug der hälftigen Aufwendungen - zur Hälfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.

Sind in Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb (als Einzelunternehmer, aus Mitunternehmerschaft, lt. gesonderter Feststellung, aus Organschaft) Einkünfte enthalten, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt, tragen Sie diesen Betrag hier in einer Summe ein. Und zwar nur den halben steuerpflichtigen Teilbetrag!

Nach dem Teileinkünfteverfahren sind Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) zu 60 % steuerpflichtig. Im Gegenzug sind auch nur 60 % der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Halten Sie also im Betriebsvermögen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, müssen Sie erhaltene Dividenden und Gewinnausschüttungen, die in Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit enthalten sind und nur zu 60 % steuerpflichtig sind, in der Anlage G oder Anlage S gesondert angeben.

Was besagt das Halbeinkünfteverfahren / Teileinkünfteverfahren



Besteht auch bei gewerbliche Nebeneinkünfte Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?

Bei Selbständigen wird die Steuererklärung in Papierform nicht mehr anerkannt. Auch Privathaushalte mit Fotovoltaikanlagen sowie Personen mit gewerblichen Nebeneinkünften von mehr als 410 Euro sind hiervon betroffen, z.B. Nebenerwerbswinzer. Die Finanzämter lehnen konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ab.

Das bedeutet: Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform abgegebene Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Als Härtefall gilt: Die Anschaffung der erforderlichen technischen Ausstattung mit PC und Internetanschluss ist nur mit erheblichem finanziellen Aufwand möglich oder die Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit sind nicht oder nur eingeschränkt vorhanden.

In diesem Fall muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden.

Hinweis: Arbeitnehmer und Senioren, die nicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung verpflichtet sind und für ihre ehrenamtliche Tätigkeit Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale von 840 Euro bzw. der Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro jährlich erhalten, dürfen unseres Erachtens weiterhin die Papierformulare für die Steuererklärung nutzen. Allerdings handhaben die Finanzämter dies zunehmend restriktiver.

Besteht auch bei gewerbliche Nebeneinkünfte Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?



Besteht auch bei nur geringem Gewinn die Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Steuerbürger mit Gewinneinkünften verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen, wenn sie nur geringfügige Gewinne aus nebenberuflicher Tätigkeit erzielen. Die elektronische Form sei zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 EUR beträgt (FG Rheinland-Pfalz vom 15.7.2015, 1 K 2204/13).

Der Fall: Der Kläger ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbständig tätig. Das Finanzamt wies ihn erstmals im Jahr 2011 darauf hin, dass er wegen dieser selbständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 Euro pro Jahr liegen würden. Außerdem lehne er die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich ab, weil er selbst bereits einschlägige Erfahrungen mit Internetmissbrauch habe machen müssen. Selbst beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist nach dem Einkommensteuergesetz die elektronische Form zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 Euro beträgt. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen.

Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch "analog" in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten, z.B. bei einem Einbruch in die Wohnung oder – worüber in den Medien am 13.6.2015 berichtet worden sei – bei Einbrüchen in Bankbriefkästen. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der BFH bereits entschieden, dass dies trotz "NSA-Affäre" verfassungsmäßig sei.

 

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Aktuell hat das Finanzgericht Münster zwar entschieden, dass auch eine Bilanz beim Finanzamt in Papierform eingereicht werden darf, wenn die Schaffung der Technik für eine Datenfernübertragung finanziell zu aufwendig wäre (Urteil vom 28.1.2021, 5 K 436/20 AO).

Allerdings hat der BFH entschieden, dass ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40,54 Euro für die vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auch für einen „Kleinstbetrieb“ (wirtschaftlich) zumutbar ist (BFH Urteil vom 21.04.2021, XI R 29/20

Hinweis: Arbeitnehmer und Senioren, die nicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung verpflichtet sind und für ihre ehrenamtliche Tätigkeit Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale von 840 Euro bzw. der Übungsleiterpauschale von 3.000 EUR jährlich erhalten, dürfen unseres Erachtens weiterhin die Papierformulare für die Steuererklärung nutzen. Allerdings handhaben die Finanzämter dies zunehmend restriktiver.

Besteht auch bei nur geringem Gewinn die Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?



Fotovoltaik: Betrieb und Verkauf der Anlage sind gewerbliche Einkünfte

Schon vor 2022 ließ die Finanzverwaltung Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen zu, allerdings nur für Anlagen bis 10 kWp: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers konnte unterstellt werden, dass eine Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird ("Liebhaberei-Wahlrecht"). Folge: Es durfte auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne mussten nicht mehr versteuert werden.

Seit dem 1. Januar 2022 werden Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports sowie anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt.

Doch nicht nur Anlagen auf Einfamilienhäusern sind begünstigt:

  • Auch für Anlagen, die auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) installiert sind, gilt eine Steuerbefreiung. Die Grenze liegt hier ebenfalls bei 30 kWp.
  • Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.
  • Zudem sind Fotovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit begünstigt.
  • Pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft werden insgesamt höchstens 100 kWp steuerfrei gestellt.

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Fotovoltaikanlage für Einnahmen und Entnahmen, die seit dem 1. Januar 2022 erzielt werden.

Die Vereinfachungsregel ab 2022 ist anders ausgestaltet als das bisherige Liebhaberei-Wahlrecht: Es wird auf die Besteuerung nämlich zwingend verzichtet und nicht nur im Rahmen eines Wahlrechts. Auf einen "Liebhaberei-Antrag" kommt es also nicht mehr an. Geregelt ist dies in § 3 Nr. 72 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022.

Fotovoltaik: Betrieb und Verkauf der Anlage sind gewerbliche Einkünfte



Arbeitszimmer zur Verwaltung der Fotovoltaikanlage absetzbar?

Seit dem 1. Januar 2022 werden Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports sowie anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt.

Doch nicht nur Anlagen auf Einfamilienhäusern sind begünstigt:

  • Auch für Anlagen, die auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) installiert sind, gilt eine Steuerbefreiung. Die Grenze liegt hier ebenfalls bei 30 kWp.
  • Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.
  • Zudem sind Fotovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit begünstigt.
  • Pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft werden insgesamt höchstens 100 kWp steuerfrei gestellt.

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Fotovoltaikanlage für Einnahmen und Entnahmen, die seit dem 1. Januar 2022 erzielt werden.

Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies ist in § 3c Abs. 1 EStG geregelt. Damit sind auch Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem (gegebenenfalls zukünftigen) Betrieb von steuerbefreiten Fotovoltaikanlagen stehen, nicht abzugsfähig. Dies gilt auch für die eventuellen Kosten eines Arbeitszimmers im Zusammenhang mit Verwaltung der Fotovoltaikanlage.

Arbeitszimmer zur Verwaltung der Fotovoltaikanlage absetzbar?

Feldhilfen

Steuerfreier Anteil der Teileinkünfte
Steuerfreier Anteil der Teileinkünfte

Tragen Sie hier steuerfreie Einkünfte ein, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.

60 % der Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (z. B. Aktien, GmbH-Anteile) sind steuerpflichtig, ebenso 60 % der dazugehörigen Werbungskosten. Das Teileinkünfteverfahren gilt anstelle der Abgeltungssteuer bei wesentlichen Beteiligungen (z.B. Betriebsvermögen oder bedeutenden Privatbeteiligungen).

Beteiligungen im Betriebsvermögen: Dividenden und Ausschüttungen (60 % steuerpflichtig) sind in der Anlage G oder S anzugeben. Der steuerfreie Anteil beträgt 40 % (§ 3 Nr. 40 EStG).

 

Einkünfte

Tragen Sie hier den Gewinn oder Verlust aus Ihrer haupt- oder nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit gemäß Ihrer separat erstellten Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder Bilanz ein. In der Anlage EÜR sind detaillierte Angaben zu Einnahmen und Ausgaben erforderlich.

Verluste bitte mit einem Minuszeichen ("-") kennzeichnen.

Für jede selbständige Tätigkeit muss eine Bilanz oder Anlage EÜR elektronisch übermittelt werden.

Bundesland
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Geben Sie hier an, in welchem Bundesland sich das zuständige Finanzamt befindet.

Die Zuständigkeit für Ihr Finanzamt hängt von Ihrem Wohnsitz oder Ihrem Firmensitz ab. In Deutschland ist die Zuständigkeit klar geregelt:

  • Privatpersonen: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.
  • Unternehmen: Hier ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des Unternehmens oder die Betriebsstätte befindet.
  • Gemeinschaften: Wenn Sie Anteile an einer Gemeinschaft besitzen, sollten Sie sich an das Finanzamt wenden, das für den Sitz dieser Gemeinschaft zuständig ist.

Wichtig: Ohne die Auswahl des Bundeslandes ist eine Auswahl des zuständigen Finanzamts nicht möglich.

Steuernummer
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Finanzamt
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Tragen Sie hier die Steuernummer ein, unter welcher das Unternehmen oder die Gemeinschaft geführt wird.

Anzugeben ist hier die Steuernummer, die das Finanzamt zugeteilt hat, nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nach § 27a UStG).

Falls Sie mehrere Steuernummern haben, ist hier die Steuernummer des betreffenden Betriebes oder der Gesellschaft einzutragen.

Finanzamt
Finanzamt
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Finanzamt
Finanzamt
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Zuständiges Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
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Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt

Wählen Sie hier das zuständige Finanzamt aus.

Die Zuständigkeit für Ihr Finanzamt hängt von Ihrem Wohnsitz oder Ihrem Firmensitz ab. In Deutschland ist die Zuständigkeit klar geregelt:

  • Privatpersonen: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.
  • Unternehmen: Hier ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des Unternehmens oder die Betriebsstätte befindet.
  • Gemeinschaften: Wenn Sie Anteile an einer Gemeinschaft besitzen, sollten Sie sich an das Finanzamt wenden, das für den Sitz dieser Gemeinschaft zuständig ist.

Die von Steuererklaerung-Polizei.de verwendete Auswahlliste basiert auf dem amtlichen Verzeichnis des Bundeszentralamtes für Steuern, in dem alle aktuellen Finanzämter aufgelistet sind.

In Klammern finden Sie auch die vierstellige Bundesfinanzamt-Nummer (BUFA-Nummer). Die letzten zwei bzw. drei Stellen der BUFA-Nr. bilden - je nach Bundesland - zugleich den ersten Zahlenblock Ihrer Steuernummer.

Angaben zur Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
Angaben zur Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Wenn Sie die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) bereits mit einem anderen Programm erstellt und elektronisch übermittelt haben, wählen Sie "Die EÜR wurde bereits erstellt".

Möchten Sie die Anlage EÜR mit Steuererklaerung-Polizei.de erstellen, wählen Sie "Die EÜR soll mittels formularbasierter Eingabe erfolgen".

Hinweis: Sollten Sie Ihrer Verpflichtung zur Abgabe der"Anlage EÜR" nicht nachkommen, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld androhen und festsetzen. Ein Verspätungszuschlag darf jedoch nicht erhoben werden, da die "Anlage EÜR" nicht als Teil der Steuererklärung gilt (OFD Rheinland vom 21.2.2006, S 2500-1000-St 1).

Wurden steuerfreie Sanierungserträge erzielt?  
Wurden steuerfreie Sanierungserträge erzielt?  

Wählen Sie „ja“, wenn Sie steuerfreie Sanierungserträge gemäß § 3a EStG erzielt haben.

Worum geht es hier?

Sanierungserträge entstehen, wenn einem Unternehmen Schulden ganz oder teilweise erlassen werden, um es vor einer Insolvenz zu retten. Diese Erträge sind gemäß § 3a EStG unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Das bedeutet, dass die Erlöse aus dem Schuldenerlass nicht der Einkommensteuer unterliegen, wenn die Sanierung des Unternehmens im Vordergrund steht und alle Bedingungen erfüllt sind.

Was bedeutet „steuerfreier Sanierungsertrag“?

Steuerfreie Sanierungserträge sind Gewinne, die aus dem Verzicht eines Gläubigers auf eine Forderung resultieren, um eine drohende Insolvenz abzuwenden. Damit diese Erträge steuerfrei bleiben, muss das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise sein und die Sanierung vorrangig sein. Die Steuerfreiheit nach § 3a EStG kann angewendet werden, wenn das Finanzamt die Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit bestätigt hat.

Wann sollten Sie Angaben machen?
  • Wenn Ihnen im Rahmen einer Unternehmenssanierung Schulden ganz oder teilweise erlassen wurden.
  • Wenn dieser Schuldenerlass dazu diente, eine Insolvenz abzuwenden und das Unternehmen wieder wirtschaftlich zu stabilisieren.
Woher bekommen Sie die Informationen?

Die nötigen Angaben zu Höhe und Art der Sanierungserträge finden Sie in den Sanierungsvereinbarungen oder der Bestätigung des Finanzamts über die steuerfreie Behandlung nach § 3a EStG.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Gab es ausländische Einkünfte, die in Deutschland geringer besteuert werden sollen (nach § 11 AStG)?
Gab es ausländische Einkünfte, die in Deutschland geringer besteuert werden sollen (nach § 11 AStG)?

Wählen Sie "ja“, wenn Ihre ausländischen Einkünfte gemäß § 11 AStG in Deutschland nur teilweise besteuert werden sollen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Worum geht es hier?

Falls Sie passives Einkommen wie Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren, Mieteinnahmen oder Beteiligungsgewinne im Ausland mit einem niedrigeren Steuersatz als in Deutschland versteuert haben, kann das Finanzamt prüfen, ob dieses Einkommen in Deutschland besteuert wird. Mithilfe des Kürzungsbetrags nach § 11 AStG lässt sich eine doppelte Besteuerung teilweise vermeiden.

Was bedeutet der Kürzungsbetrag nach § 11 AStG?

Der Kürzungsbetrag reduziert den steuerpflichtigen Teil Ihrer ausländischen Einkünfte in Deutschland, da diese bereits im Ausland besteuert wurden. Dadurch wird nur die Differenz zum deutschen Steuersatz versteuert.

Wann sollten Sie hier Angaben machen?
  • Wenn Sie im Ausland Einkünfte erzielt haben, die in Deutschland als "passive Einkünfte" zählen und niedrig besteuert wurden.
  • Wenn diese Einkünfte in Deutschland versteuert werden sollen, aber bereits im Ausland eine Steuer darauf gezahlt wurde.
Woher bekomme ich die Informationen?

Die erforderlichen Angaben zu Höhe und Art Ihrer ausländischen Einkünfte entnehmen Sie den Bescheinigungen oder Steuerunterlagen des Landes, in dem die Einkünfte erzielt wurden.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater in Ihrer Nähe.

Wirtschafts-Identifikationsnummer

Tragen Sie hier die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ein, die Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für Ihren Gewerbebetrieb zugeteilt wurde.

Die Struktur der Wirtschafts-Identifikationsnummer ist wie folgt aufgebaut:

  • Sie beginnt immer mit dem Präfix „DE“.
  • Darauf folgen 9 Ziffern, wobei die neunte Ziffer stets die Prüfziffer ist.
  • Danach wird ein Bindestrich gesetzt.
  • Zum Schluss folgt eine 5-stellige Unterscheidungsnummer.

Beispiel für eine korrekte W-IdNr.: DE232637828-12345

Die W-IdNr. wird an alle wirtschaftlich tätigen Personen und Organisationen vergeben, insbesondere:

  • Gewerbliche Unternehmen (juristische Personen wie GmbHs oder AGs),
  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z. B. OHGs, KGs),
  • Personenvereinigungen (z. B. Gesellschaften und Eigentümergemeinschaften).

Die W-IdNr. ergänzt die bereits bestehenden Identifikationsnummern wie die Steuernummer und die persönliche Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.), die weiterhin ihre Funktion behalten. Sie dient der Vereinfachung der Verwaltung und dem besseren Austausch von Daten zwischen den Behörden. Die Steuernummer bleibt weiterhin auf allen steuerlichen Vordrucken zu verwenden.

Weitere Informationen zur W-IdNr. finden Sie auf der Website des BZSt: www.bzst.de/widnr.

Wurden 2024 Corona-Soforthilfen o.ä. ausgezahlt, die in den Vorjahren erklärt wurden?
Wurden 2024 Corona-Soforthilfen o.ä. ausgezahlt, die bereits 2023 erklärt wurden?

Wurden im Jahr 2024 Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und / oder vergleichbare Zuschüsse ausgezahlt, die bereits in der Bilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (als Forderung / sonstiger Vermögensgegenstand) und der Anlage Corona-Hilfen 2023 erklärt wurden.

Wurden 2024 Corona-Soforthilfen o.ä. zurückgezahlt, die in den Vorjahren erklärt wurden?
Wurden 2024 Corona-Soforthilfen o.ä. zurückgezahlt, die bereits 2023 erklärt wurden?

Wurden im Jahr 2024 Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und / oder vergleichbare Zuschüsse zurückgezahlt, die bereits in der Bilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (als Rückstellung / Verbindlichkeit) und der Anlage Corona-Hilfen 2023 erklärt wurden.

Summe der erhaltenen und zurückgezahlten Soforthilfen
Summe der erhaltenen und zurückgezahlten Soforthilfen
Summe der erhaltenen Soforthilfen
Summe der erhaltenen Soforthilfen als Kleinunternehmer

In dieses Feld tragen Sie die Gesamtsumme der erhaltenen Corona-Soforthilfen sowie alle im Jahr 2024 zurückgezahlten Beträge ein. Dazu gehören insbesondere alle Einmalzahlungen und Hilfen, die Sie als Soloselbständiger oder Freiberufler zur Überbrückung pandemiebedingter Liquiditätsengpässe erhalten haben.

  • Erhaltene Hilfen: Geben Sie hier die Summe aller Soforthilfen an, die Ihnen im Jahr 2024 endgültig zugeflossen sind.
  • Zurückgezahlte Beträge: Falls Sie Soforthilfen (ganz oder teilweise) zurückgezahlt haben, ziehen Sie diese von der erhaltenen Gesamtsumme ab und geben Sie den verbleibenden Betrag ein.
Ermäßigt zu besteuernde Gewinne (außerordentliche Einkünfte)

Geben Sie hier ermäßigt zu besteuernde Gewinne (außerordentliche Einkünfte) ein, die durch die Fünftelregelung steuerbegünstigt sind (§ 34 EStG). In Betracht kommen: 

  • Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen.
  • Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine Gewinnbeteiligung.
  • Entschädigungen als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB.
  • Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nr. 3 EStG, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren nachgezahlt werden.
  • Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit.

Die Berücksichtigung der Fünftelregelung müssen Sie nicht beantragen. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob für Sie die normale Besteuerung oder die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung günstiger ist.

Positive Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 4 UmwStG

Geben Sie hier die positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 4 UmwStG ein.

Gewerbliche Einkünfte

Wählen Sie die Art der gewerblichen Einkünfte, die Sie erzielt haben:

  1. Einzelunternehmer
    Wählen Sie „Einzelunternehmer“, wenn Sie Ihren Betrieb allein führen.
  2. Betriebsstätte außerhalb der Wohnsitzgemeinde
    Falls sich Ihr Betrieb in einer anderen Gemeinde als Ihr Wohnsitz befindet, stellt das Betriebsstättenfinanzamt den Gewinn gesondert fest. In diesem Fall müssen Sie dem Betriebsfinanzamt eine „Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung“ einreichen und die Auswahl „lt. gesonderter Feststellung“ treffen.
  3. Mitunternehmer
    Wählen Sie „Mitunternehmer“, wenn Sie gemeinsam mit mindestens einem Partner Inhaber, Pächter oder Nutznießer eines Betriebs sind.
  4. Mitunternehmer von geringer Bedeutung
    Z. B. bei einer gemeinsam betriebenen Fotovoltaikanlage auf dem eigenen Haus. Seit 2021 ist hier keine gesonderte Feststellungserklärung mehr notwendig.
Die Gewinnermittlung erfolgt nach

Wählen Sie hier aus, wie die Gewinnermittlung für Ihren Betrieb erfolgt:

  • Einnahmeüberschussrechnung (EÜR, § 4 Abs. 3 EStG): Hierbei wird der Gewinn durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ermittelt. Diese Methode ist besonders geeignet für kleinere Unternehmen.
  • Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 oder 5 EStG): Bei dieser aufwendigeren Methode müssen eine Inventur durchgeführt und am Jahresende eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden.

Für jeden Betrieb muss eine Bilanz oder eine Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) elektronisch übermittelt werden.

Ausnahme: Arbeitnehmer und Senioren, die nicht zur elektronischen Steuererklärung verpflichtet sind und für ehrenamtliche Tätigkeiten Aufwandsentschädigungen bis zur Ehrenamtspauschale von 840 Euro oder der Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro jährlich erhalten, dürfen weiterhin Papierformulare verwenden, was in der Praxis oft akzeptiert wird.

Einkünfte lt. Einnahmenüberschussrechnung

Hier werden Ihnen die Einkünfte lt. Einnahmenüberschussrechnung ausgewiesen.

Klicken Sie auf den Button "Anlage EÜR", um die Einnahmenüberschussrechnung zu bearbeiten.

Steuerfreier Anteil der Teileinkünfte

Hier wird Ihnen der steuerfreie Anteil der Teileinkünfte lt. Einnahmenüberschussrechnung ausgewiesen.

Klicken Sie auf den Button "Anlage EÜR", um die Einnahmenüberschussrechnung zu bearbeiten.

Anlage EÜR

Klicken Sie auf den Button "Anlage EÜR", um die Einnahmenüberschussrechnung zu bearbeiten.

Haben Sie den Gewerbebetrieb aufgegeben und einen Veräußerungsverlust erlitten?

Wählen Sie "ja", wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb aufgegeben und dabei einen Veräußerungsverlust erlitten haben.

Worum geht es hier?

Falls Sie Ihren Gewerbebetrieb beendet und dabei einen Verlust durch den Verkauf des Betriebsvermögens (z. B. Maschinen, Grundstücke) erlitten haben, wird dies als Veräußerungsverlust bezeichnet. Dieser Verlust kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden.

Was ist ein Veräußerungsverlust?

Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb beenden und beim Verkauf von Betriebsvermögen – wie Maschinen, Fahrzeugen oder Grundstücken – weniger erzielen als deren Buchwert, spricht man von einem Veräußerungsverlust. Der Buchwert entspricht dem Wert, den diese Güter in der Buchhaltung zum Zeitpunkt des Verkaufs haben.

Wann sollten Sie hier Angaben machen?
  • Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb aufgegeben haben.
  • Wenn beim Verkauf von Betriebsvermögen ein Verlust entstanden ist.
Woher bekommen Sie die Informationen?

Die Höhe des Veräußerungsverlusts können Sie Ihrer Gewinnermittlung oder den Verkaufsunterlagen entnehmen, die bei der Betriebsaufgabe erstellt wurden.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater in Ihrer Nähe.

Haben Sie den Gewerbebetrieb aufgegeben und einen Veräußerungsgewinn erzielt?

Wählen Sie "ja", wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb aufgegeben und dabei einen Veräußerungsgewinn erzielt haben.

Worum geht es hier?

Falls Sie Ihren Gewerbebetrieb beendet und dabei Betriebsvermögen verkauft haben, könnte ein Veräußerungsgewinn entstanden sein. In der Anlage G wird dieser Veräußerungsgewinn erfasst, unabhängig davon, ob er teilweise steuerfrei ist oder vollständig besteuert wird.

Was ist ein Veräußerungsgewinn?

Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb beenden und beim Verkauf von Betriebsvermögen – wie Maschinen, Fahrzeugen oder Grundstücken – einen höheren Erlös als deren Buchwert erzielen, spricht man von einem Veräußerungsgewinn. Der Buchwert entspricht dem Wert, den diese Güter in der Buchhaltung zum Zeitpunkt des Verkaufs haben.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie zusätzlich einen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG auf diesen Veräußerungsgewinn anwenden, um Ihre Steuerlast zu senken. Dieser Freibetrag richtet sich vor allem an ältere Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihren Betrieb nach vielen Jahren aufgeben.

Wann sollten Sie hier Angaben machen?
  • Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb beendet haben.
  • Wenn Sie durch den Verkauf von Betriebsvermögen einen Gewinn erzielt haben.
Woher bekommen Sie die Informationen?

Die Höhe des Veräußerungsgewinns finden Sie in Ihren Verkaufsunterlagen oder bei Bedarf in der Gewinnermittlung, die Sie bei der Betriebsaufgabe erstellt haben.

Hinweis: Wenden Sie sich bei Fragen für eine individuelle Beratung an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Haben Sie Anteile an Kapitalgesellschaften veräußert?

Wählen Sie "ja", wenn Sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft verkauft und dabei einen Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust erzielt haben.

Worum geht es hier?

Falls Sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder AG) verkauft haben, kann dabei ein Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust entstanden sein. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung solcher Anteile werden in der Steuererklärung nach § 17 EStG gesondert erfasst, wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt waren.

Was sind Veräußerungsgewinne und -verluste nach § 17 EStG?

Ein Veräußerungsgewinn entsteht, wenn der Verkaufserlös Ihrer Anteile an der Kapitalgesellschaft über den Anschaffungskosten liegt. Umgekehrt entsteht ein Veräußerungsverlust, wenn der Verkaufserlös unter den Anschaffungskosten liegt. Gewinne und Verluste aus solchen Verkäufen unterliegen besonderen steuerlichen Regelungen.

Wann sollten Sie hier Angaben machen?
  • Wenn Sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert haben.
  • Wenn durch den Verkauf ein Veräußerungsgewinn oder -verlust entstanden ist.
Woher bekommen Sie die Informationen?

Die Höhe des Veräußerungsgewinns oder -verlusts finden Sie in Ihren Verkaufsunterlagen oder bei Bedarf in einer Gewinnermittlung, die den Verkauf der Anteile an der Kapitalgesellschaft dokumentiert.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater in Ihrer Nähe.

Gewerbesteuermessbetrag

Tragen Sie hier den Gewerbesteuermessbetrag ein.

Die Gewerbesteuer (Abkürzung: GewSt) wird als Gewerbeertragsteuer auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben.

Ausgehend vom Gewerbeertrag des Unternehmens wird ein Steuermessbetrag ermittelt, der Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird vom Finanzamt durch Bekanntgabe eines Gewerbesteuermessbescheids (Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuer) festgestellt.

Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden in Deutschland.

für 2024 zu zahlende Gewerbesteuer

Tragen Sie hier bitte die zu zahlende Gewerbesteuer ein, die Sie im Steuerjahr 2024 gezahlt haben.

Die zu zahlende Gewerbesteuer setzt sich aus

  • den Gewerbesteuervorauszahlungen und
  • der Abschlusszahlung nach Abgabe der Gewerbesteuererklärung

zusammen.