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Welche Maßnahmen zur ener­ge­ti­schen Ge­bäu­des­a­nie­run­g werden steu­er­li­che gefördert?

Das Klimaschutzprogramm sorgt mit ausgeweiteten Förderprogrammen dafür, dass möglichst viele Eigentümer/innen bei Bedarf zeitnah in die Modernisierung ihrer Wohnungen investieren können. Im Rahmen des Klimaschutzprogramms werden die folgenden Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gefördert:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Darüber hinaus werden die energetische Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert.

Für diese Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen, die für eine Förderung erfüllt sein müssen. Aus diesem Grund kann die Steuerermäßigung nach § 35c nur in Anspruch genommen werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung zusammen mit der Steuererklärung eingereicht wird. Die Bescheinigung kann von einem Fachunternehmen oder einem Energieberater (eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung) bestätigt werden.

Tipp

Zugegebenermaßen denkt man bei energetischen Maßnahmen in erster Linie an Wärmedämmungen, die Erneuerung von Fenstern und Außentüren oder die Erneuerung der Heizungsanlage. Etwas weniger bekannt ist, dass seit 2021 auch der "sommerliche Wärmeschutz" förderfähig ist. Dies ergibt sich - etwas versteckt - aus der Anlage 4a zur ESanMV.

Dort heißt es konkret: "Gefördert wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung. Dabei sind die Vorgaben der DIN 4108-2:2013-02 zum sommerlichen Mindestwärmeschutz einzuhalten."

Die "Zweite Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" hat Änderungen in die "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Einzelmaßnahmen" übertragen, um den technischen Gleichlauf der Förderungen sicherzustellen. Dies beinhaltet die Streichung der Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen sowie Anpassungen an Gebäude- und Wärmenetzanforderungen. Für Biomasseheizungen werden die BEG-Änderungen zu Raumheizungsnutzungsgrad und Feinstaub umgesetzt.

Diese Verordnung gilt für Maßnahmen ab dem 31. Dezember 2022.

Welche Maßnahmen zur ener­ge­ti­schen Ge­bäu­des­a­nie­run­g werden steu­er­li­che gefördert?



Wie hoch ist die Förderung für eine energetische Gebäudesanierung?

Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden, die zeitlich unabhängig voneinander erfolgen können.

Bei Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung sind 20 % der Aufwendungen (max. 40.000 Euro pro Wohnobjekt).

Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr können jeweils 7 % der Aufwendungen (max. 14.000 Euro jährlich), im dritten Jahr noch einmal 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen werden.

Bei der energetischen Baubegleitung und Fachplanung sind abweichend davon 50 % der anfallenden Kosten abzugsfähig. Fachlich qualifizierte Energieberater für die Planung und Baubegleitung energetischer Sanierungsvorhaben finden Sie deutschlandweit u.a. unter www.energie-effizienz-experten.de.

Die Förderung kann von einer Vielzahl von Wohneigentümern in Anspruch genommen werden. Die steuerliche Förderung trat zum 1.1.2020 in Kraft. Der Abzug erfolgt direkt von der individuellen Steuerschuld. 

Wie hoch ist die Förderung für eine energetische Gebäudesanierung?



Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?

Alternativ zur steuerlichen Förderung können öffentliche Gebäudeförderprogramme genutzt werden. Dazu zählen u.a. zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse, die u.a. von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Bank), dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie landeseigenen Förderbanken angeboten werden.

Wenn Sie eines dieser Förderprogramme in Anspruch nehmen, ist allerdings eine gleichzeitige steuerliche Förderung derselben energetischen Sanierungsmaßnahme nicht möglich.

Unschädlich ist, wenn Sie ausschließlich für eine Energieberatung Zuschüsse erhalten haben. In diesem Fall kann für die Kosten der Energieberatung keine Steuerermäßigung mehr beansprucht werden. Für die aufgrund der Energieberatung durchgeführten energetischen Maßnahmen, für die keine öffentlichen Förderungen in Anspruch genommen wurden, kann die Steuerermäßigung aber beantragt werden.

Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung?



Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann.

Voraussetzungen für die Steuerermäßigung bei energetischen Maßnahmen nach § 35c EStG

Um die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gemäß § 35c EStG in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Eigennutzung der Immobilie: Das Objekt muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich an andere Personen überlassen werden.
  • Lage der Immobilie: Das Wohngebäude muss sich im Inland oder im Gebiet der EU bzw. des EWR befinden.
  • Alter der Immobilie: Bei Beginn der energetischen Maßnahme muss das Wohngebäude oder die Wohnung mindestens 10 Jahre alt sein.
  • Bescheinigung nach der Energieeinsparverordnung (EnEV): Es muss eine Bescheinigung nach § 21 EnEV von einem Fachunternehmen oder einem Energieberater vorliegen. Diese Bescheinigung wird grundsätzlich für den oder die Eigentümer des Objekts ausgestellt.
  • Rechnung mit korrekten Angaben: Sie müssen eine Rechnung erhalten haben, die die folgenden Angaben enthält:
    • Die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen.
    • Die Arbeitsleistung des Fachunternehmens.
    • Die Adresse des begünstigten Objekts.
  • Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers: Die Zahlung muss unbar auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen. Barzahlungen, Baranzahlungen, Barteilzahlungen oder Barschecks sind nicht förderfähig.
Besonderheiten und Hinweise
  • Ratenzahlungen: Die Steuerermäßigung kann erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung in Anspruch genommen werden. Teilzahlungen oder Ratenzahlungen führen erst mit der letzten Zahlung zur Ermäßigung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden: Erst wenn der komplette Rechnungsbetrag gezahlt wurde, kann die Steuerermäßigung greifen (BFH-Urteil vom 18.5.2017).
  • Vollständige Begleichung der Rechnung: Die Maßnahme gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Rechnung vollständig beglichen ist. Teilzahlungen sind nicht ausreichend, um im jeweiligen Steuerjahr die Ermäßigung zu beanspruchen.
  • Kombination mit anderen Steuerermäßigungen: Wird die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG (Handwerkerleistungen) für die Arbeitskosten einer energetischen Maßnahme in Anspruch genommen, ist eine zusätzliche Förderung nach § 35c EStG ausgeschlossen.
Beispiel aus der Praxis

Ein Ehepaar ließ 2021 einen neuen Heizkessel einbauen. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 8.000 Euro. Das Paar zahlte monatlich 200 Euro in Raten. Im Jahr 2021 wurden nur 2.000 Euro bezahlt. Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung ab, da die vollständige Zahlung erst 2024 erfolgen würde. Erst mit der letzten Zahlung kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in Anspruch genommen werden.

Fazit

Um die Steuerermäßigung nach § 35c EStG zu erhalten, müssen Sie sicherstellen, dass die Rechnung vollständig beglichen ist und dass alle formellen Anforderungen, wie die Ausstellung einer Bescheinigung und eine korrekte Rechnungsstellung, erfüllt sind. Achten Sie darauf, dass keine Barzahlungen getätigt werden, und planen Sie die Zahlung im jeweiligen Steuerjahr entsprechend, um die Ermäßigung zeitnah geltend zu machen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann.



Was gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften?

Werden energetische Maßnahmen an einem aus mehreren selbstgenutzten Eigentumswohnungen bestehenden Gebäude durchgeführt, ist grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung auszustellen. Es wird nicht beanstandet, dass das ausführende Fachunternehmen aus Vereinfachungsgründen eine Gesamtbescheinigung ausstellt, wenn es sich entweder um das Gesamtgebäude betreffende Sanierungsaufwendungen handelt oder die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können.

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt, ist dieser als Auftraggeber zu adressieren. Es reicht in diesen Fällen aus, wenn der Verwalter die anteiligen auf das Miteigentum entfallenden Aufwendungen nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt.

Dazu erstellt der Verwalter eine der Anzahl der Berechtigten entsprechende Anzahl von Abschriften der Bescheinigung des Fachunternehmens, auf welcher er die Höhe der anteilig auf den jeweiligen Berechtigten entfallenden Aufwendungen am Gesamtgebäude für den jeweiligen Berechtigten vermerkt und die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den konkreten Wohnungseigentümern zuweist.

Was gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften?



Welche Unternehmen können eine Fachbescheinigung ausstellen?

Jedes ausführende Fachunternehmen, welches die Anforderungen des § 2 der "Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung ESanMV" erfüllt.

Als "Fachunternehmen" gelten alle Unternehmen, die in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig sind:

  • Mauer- und Betonbauarbeiten,
  • Stukkateurarbeiten,
  • Maler- und Lackierarbeiten,
  • Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
  • Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
  • Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
  • Brunnenbauarbeiten,
  • Dachdeckerarbeiten,
  • Klempnerarbeiten,
  • Glasarbeiten,
  • Installateur- und Heizungsbauarbeiten,
  • Kälteanlagenbau,
  • Elektrotechnik und -installation,
  • Metallbau,
  • Ofen- und Heizungsbau,
  • Rollladen- und Sonnenschutztechnik,
  • Schornsteinfegerarbeiten, Fliesen-,Platten- und Mosaiklegerarbeiten,
  • Betonstein- und Terrazzoherstellung,
  • Fenstermontage (bei entsprechender Spezialisierung).

Bis 2021: Jede Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 EnEV. Zu diesem Personenkreis gehören:

Energieberater, d.h. vom BAFA zugelassene Energieberater für das Förderprogramm "Energieberatung für Wohngebäude".

Energieeffizienz-Experten, die für das KfW-Förderprogramm "Energieeffizient Bauen und Sanieren – Wohngebäude" (KfW-Programme 151/152/153 und 430) gelistet sind.

Alle weiteren Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV (z.B. aufgrund eines in § 21 EnEV genannten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in Verbindung mit einer Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens).

Voraussetzung ist, dass eine Person des oben angegebenen Personenkreises vom Bauherrn oder vom ausführenden Fachunternehmen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung beauftragt wurde. In der Bescheinigung des Energieberaters ist der Auftraggeber auszuweisen. Das Vorliegen der Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV ist zu bestätigen.

Ab 2022: Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist.

Hinweis: Mit der Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14. Juni 2021, BGBl. I S. 1780, wurde die ESanMV an die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst.

Welche Anforderungen für die Ausstellung solcher Bescheinigungen gelten, beschreibt das Bundesfinanzministerium ausführlich in einem Erlass (BMF-Schreiben vom 31.3.2020, IV C 1 - S 2296-c/20/10003).

Die "Zweite Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" hat Änderungen in die "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Einzelmaßnahmen" übertragen, um den technischen Gleichlauf der Förderungen sicherzustellen. Dies beinhaltet die Streichung der Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen sowie Anpassungen an Gebäude- und Wärmenetzanforderungen. Für Biomasseheizungen werden die BEG-Änderungen zu Raumheizungsnutzungsgrad und Feinstaub umgesetzt.

Diese Verordnung gilt für Maßnahmen ab dem 31. Dezember 2022.

Tipp

Die Kosten für den Energieberater sind abweichend von der allgemeinen Regelung in Höhe von 50 Prozent der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen und nicht auf drei Jahre zu verteilen. Die Kosten für den Energieberater als auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung nach § 35c Absatz 1 EStG sind jeweils - wie die Aufwendungen für die energetische Maßnahme selbst - vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 EUR umfasst (BMF 14.1.2021, IV C 1 - S 2296-c/20/10004 :00, BStBl 2021 I S. 103 Rz. 50).

 

Welche Unternehmen können eine Fachbescheinigung ausstellen?

Feldhilfen

Allgemeine Feldhilfe

Von der steuerlichen Förderung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG können Sie profitieren, wenn das Objekt zu eigenen Wohnzwecken selbstgenutzt wird oder unentgeltlich an andere Personen überlassen wird.

Um die steuerliche Förderung zu erhalten, müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Objekt muss sich im Inland oder in der EU / EWR befinden.
  • Bei Beginn der Maßnahme muss das Objekt mindestens 10 Jahre alt sein.
  • Es muss eine Bescheinigung nach § 21 Energieeinsparverordnung von einem Fachunternehmen oder Energieberater vorliegen.

Wichtig: Die Steuerermäßigung nach § 35c kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn für die Sanierungsmaßnahmen bereits die Förderung nach § 10f EStG (Baudenkmal, Sanierungsgebiet) oder nach § 35a EStG (Haushaltsnahe Dienstleistung) in Anspruch genommen wurde.

Wohnfläche insgesamt

Geben Sie hier die gesamte Wohnfläche des Objekts an.

Beispiel: Sie besitzen ein Mehrfamilienhaus mit 4 Wohneinheiten mit je 110 qm Wohnfläche. Eine Wohnung bewohnen Sie selbst. In diesem Fall gebe Sie als Gesamtwohnfläche 440 qm an und als selbstgenutzte Wohnfläche 110qm. Von den Aufwendungen für die energetische Sanierung können in diesem Beispiel dann 25 % steuerlich geltend gemacht werden.

davon selbstgenutzt oder unentgeltlich überlassen

Geben Sie hier an, welchen Anteil an der Wohnfläche Sie zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzen oder unentgeltlich an andere Personen überlassen haben. Dies ist eine Voraussetzung, um von der steuerlichen Förderung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG profitieren zu können.

Beispiel: Sie besitzen ein Mehrfamilienhaus mit 4 Wohneinheiten mit je 110 qm Wohnfläche. Eine Wohnung bewohnen Sie selbst. In diesem Fall gebe Sie als Gesamtwohnfläche 440 qm an und als selbstgenutzte Wohnfläche 110qm. Von den Aufwendungen für die energetische Sanierung können in diesem Beispiel dann 25 % steuerlich geltend gemacht werden.

Angaben zu den Miteigentümern erfassen

Geben Sie bitte Name und Anschrift der Miteigentümer in der Steuererklärung an.

Eigentümer

Geben Sie bitte an, ob das Objekt Ihnen allein gehört oder es weitere Eigentümer gibt.

Sind Sie nicht allein Eigentümer des von Ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes (begünstigtes Objekt), so kann der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für das gesamte begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Tragen Sie den prozentualen Anteil an, der auf Sie entfallenden Miteigentumsanteil ein. Diese Angabe ist auch zu machen, wenn das Gebäude Ehegatten / Lebenspartnern gemeinsam gehört und die Aufteilung 50:50 beträgt.

Prozentualer Anteil

Tragen Sie den prozentualen Anteil an, der auf Sie entfallenden Miteigentumsanteile ein. Diese Angabe ist auch zu machen, wenn das Gebäude Ehegatten / Lebenspartnern gemeinsam gehört und die Aufteilung 50:50 beträgt.

Haben Sie für die energetische Maßnahme eine öffentliche Förderung durch zinsverbilligte Darlehen erhalten?*

Wenn Sie für die energetische Maßnahme bereits eine öffentliche Förderung durch zinsverbilligte Darlehen (z. B. durch die KfW-Bank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), landeseigene Förderbanken oder Gemeinden) erhalten haben, ist die Förderung nach § 35c EStG ausgeschlossen.

Haben Sie für die energetische Maßnahme Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen?

Wenn Sie für das Objekt bereits eine steuerliche Förderung für Modernisierungsaufwendungen in Sanierungsgebieten oder für Baudenkmale (§ 10f EStG) erhalten haben, ist die Förderung nach § 35c EStG ausgeschlossen.

Wollen Sie Steuerbegünstigungen für eigengenutzte oder unentgeltlich überlassene Wohnungen im Inland beantragen?

Hier können Sie Steuerbegünstigungen für eigengenutzte oder unentgeltlich überlassene Wohnungen im Inland beantragen.

Die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG kann für Objekte geltend gemacht werden, die als Baudenkmale gelten oder in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten liegen.

Machen Sie erstmals Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend, reichen Sie bitte eine Einzelaufstellung ein, in der neben dem gezahlten Rechnungsbetrag auch das Rechnungsdatum, der Gegenstand der Leistung sowie das ausführende Unternehmen angegeben sind.

Hinweis: Die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG wird von Steuererklaerung-Polizei.de nicht unterstützt. Diese kann über die Anlage FW nur beantragt werden, wenn der Kaufvertrag bzw. Bauantrag vor dem 01.01.1996 gestellt wurde.

Haben Sie für die energetische Maßnahme steuerfreie Zuschüsse erhalten?

Wenn Sie für die energetische Maßnahme bereits  steuerfreie Zuschüsse (z. B. durch die KfW-Bank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), landeseigene Förderbanken oder Gemeinden) erhalten haben, ist die Förderung nach § 35c EStG ausgeschlossen.

Unschädlich ist, wenn Sie ausschließlich für die Energieberatung Zuschüsse erhalten haben. In diesem Fall kann für die Kosten der Energieberatung keine Steuerermäßigung mehr beansprucht werden. Für die aufgrund der Energieberatung durchgeführten energetischen Maßnahmen, für die keine öffentlichen Förderungen in Anspruch genommen wurden, kann die Steuerermäßigung beantragt werden.

In diesem Fall wählen Sie bitte "nein" aus!

Haben Sie für die energetische Maßnahme Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen nach §35a EStG in Anspruch genommen?

Wenn Sie für das Objekt bereits die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) in Anspruch genommen haben, ist die Förderung nach § 35c EStG ausgeschlossen.

Wurde für das Objekt bereits in 2023eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen?

Haben Sie bereits im Jahr 2023 Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen für ein Objekt in Anspruch genommen, geben Sie für dieses Objekt die steuerlich anerkannten Aufwendungen ein.

Die Höhe der anerkannten Aufwendungen können Sie den Erläuterungen Ihres Einkommensteuerbescheides 2023 entnehmen.

Wurde für das Objekt bereits in 2022 eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen?*

Haben Sie bereits im Jahr 2022 Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen für ein Objekt in Anspruch genommen, geben Sie für dieses Objekt die steuerlich anerkannten Aufwendungen ein.

Die Höhe der anerkannten Aufwendungen können Sie den Erläuterungen Ihres Einkommensteuerbescheides 2022 entnehmen.

Liegt das Objekt Deutschland?

Wählen Sie bitte aus, ob der Standort der Immobilie in Deutschland gelegen ist.

Sollte sich das Objekt nicht in Deutschland befinden, geben Sie bitte an, in welchem EU-/EWR-Staat sich die Immobilie befindet.

Für Immobilien in Staaten, die nicht in der EU/EWR gelegen sind, kann keine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen beantragt werden.

Land in der EU/EWR

Wählen Sie bitte aus, in welchem Land  in der EU/EWR die Immobilie liegt.

Immobilien in Staaten, die sich nicht in der EU/EWR befinden, sind nicht steuerlich begünstigt.

Einheitswert-Aktenzeichen

Geben Sie auch das Einheitswert-Aktenzeichen an. Dieses ist z. B. auf Ihrem Einheitswertbescheid oder Grundsteuerbescheid vermerkt. In den meisten Grundsteuerbescheiden ist es unter "Aktenzeichen der Bewertungsstelle" zu finden.

Hinweis: Bitte geben Sie das Einheitswert-Aktenzeichen ohne Sonderzeichen (z. B. "Leerzeichen", "/" oder ".") ein.

Datum der Anschaffung

Geben Sie hier das Datum der Anschaffung an.

Als Datum der Anschaffung zählt der Zeitpunkt, zu dem rechtlich Besitz, Nutzen und Lasten auf Sie übergegangen sind. Als Anschaffungsdatum geben Sie folglich den Zeitpunkt an, zu dem das Objekt an Sie übergeben wurde und Sie dieses auch nutzen konnten. Das Anschaffungsdatum ist somit nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt der Bezahlung identisch.

Beginn der Herstellung

Geben Sie hier den Beginn der Herstellung des Gebäudes an. Das begünstigte Objekt muss bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein.

Maßgebend für die Bestimmung des 10-Jahreszeitraums ist der Beginn der Herstellung des Gebäudes. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wurde.

Ist bei einem vor dem Jahr 2010 errichteten Gebäuden der Tag der Bauantragstellung nicht bekannt, genügt es, wenn der 01.01. des Herstellungsjahres eingetragen wird; z.B. ist beim Baujahr 1960 dann der "01.01.1960" anzugeben.

Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Herstellung des Gebäudes, der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden.