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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


 



Muss ich für kleinere Beträge nachweisen, dass die Kosten berufsbedingt waren?

Ihre Steuerberatungskosten sollten Sie durch Rechnungen entsprechend nachweisen können. Nun gibt es jedoch Ausgaben, die gleichermaßen mit der Einkunftserzielung und dem Privatbereich zusammenhängen und bei denen eine Trennung auf beide Bereiche schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist. Dies betrifft insbesondere Ausgaben für

  • Steuerfachliteratur
  • Steuersoftware
  • Lohnsteuerhilfeverein

Solche gemischt veranlassten Steuerberatungskosten können Sie aus Vereinfachungsgründen wie folgt steuerlich absetzen:

  • Bis zu einem Betrag von 100 Euro akzeptiert das Finanzamt ohne Weiteres Ihre gewählte Zuordnung, d.h. Sie können die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.
  • Betragen die Kosten 101 bis 200 Euro, können Sie davon 100 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, der Rest bleibt außen vor.
  • Liegen die Kosten über 200 Euro, können Sie ohne Nachweis die Hälfte den Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuordnen, die andere Hälfte bleibt leider unberücksichtigt.

Muss ich für kleinere Beträge nachweisen, dass die Kosten berufsbedingt waren?



Welche Steuerberaterkosten absetzbar sind?

Private Steuerberatungskosten sind seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Jetzt können Steuerberatungskosten nur noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, soweit sie im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen. Steuerberatungskosten sind also den abzugsfähigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben sowie den nicht abzugsfähigen Kosten privater Lebensführung zuzuordnen.

Steuerlich absetzbar sind:

  • Beratung zu Einnahmen und Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit, Vermietung, Kapitalerträgen, Renten
  • Kosten für Ermittlung von Ausgaben und Einnahmen, Anfertigung von Zusammenstellungen, Ausfüllen der entsprechenden Anlagen
  • Anfertigen von Einnahme-Aufstellungen für das Finanzamt
  • Beantworten von einkunftsbezogenen Fragen
  • Ermitteln von Einnahmen und Ausgaben bei Gewinneinkünften
  • Erstellen und Überwachen der Buchführung
  • Erstellen von Einnahmeüberschussrechnungen oder Bilanzen
  • Rein private Kosten für einen Steuerberater lassen sich nicht absetzen, weil es sich um Kosten der Lebensführung handelt.

Nicht absetzbar sind u.a.:

  • Ausfüllen der Einkommensteuererklärung
  • Ermitteln der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
  • Kosten im Zusammenhang mit Fragen zu
  • Einkommensteuertarifen und zur Veranlagung
  • Haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen
  • Kinderbetreuungskosten
  • Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
  • Kindergeld und Eigenheimzulage

Tipp: Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen i. H. v.50 Prozent den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 Euro im Veranlagungszeitraum zu folgen. Beispiel: Der Steuerpflichtige zahlt in 01 einen Beitrag an einen Lohnsteuerhilfeverein i. H. v. 120 Euro. Davon ordnet er 100 Euro den Werbungskosten zu; diese Zuordnung ist nicht zu beanstanden (BMF v. 21.12.2007, BStBl 2008 I S. 256).

Gleiches gilt für Programme zur Erstellung Ihrer Steuererklärung

Welche Steuerberaterkosten absetzbar sind?

Feldhilfen

Steuerberatungskosten

Summe aller Aufwendungen für die Steuerberatung, die Sie bisher erfasst haben.

Betrag

Geben Sie hier die Höhe der Aufwendungen an.

Bezeichnung

Geben Sie die Bezeichnung der Steuerberatungskosten an, z. B. die Ausgaben für Steuererklaerung-Polizei.de.

Steuerlich absetzbar sind u.a.:

  • Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur
  • Aufwendungen für Steuersoftware
  • Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine
  • Beantworten von einkunftsbezogenen Fragen
  • Ermitteln von Einnahmen und Ausgaben
  • Steuerberaterrechnung