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Was kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?

Steuerlich absetzen können Sie Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Dazu zählen

  • Gemeinnützige Zwecke
  • Mildtätige Zwecke (z.B. Behindertenwerkstätten, Mahlzeitendienste oder Drogenberatungsstellen)
  • Kirchliche Zwecke
  • Politische Parteien
  • Unabhängige Wählervereinigungen
  • Gemeinnützige Vereine und Organisationen
  • öffentliche Dienststellen im Inland: z.B. Universitäten, Fachhochschulen, Forschungsinstitute, Behörden, Schulen, staatliche Museen, staatliche Krankenhäuser
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts im Inland: z.B. Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Verbandsgemeindeverwaltungen, Länder und Bund sowie die Kirchen

Dagegen sind Spenden für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins nicht absetzbar. Spenden Sie beispielsweise die Getränke für das Vereinsfest, können Sie diese in Ihrer Steuererklärung nicht eintragen.

Um Spenden von der Steuer absetzen zu können, müssen diese ohne Gegenleistung erbracht werden. Sie können dabei nicht nur Geldspenden absetzen. Als steuerlich relevant gelten auch Sachspenden, Aufwandsspenden und Vergütungsspenden.

Was kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?



Wie viel kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?

Zu den steuerbegünstigten Zwecken gehören gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke - sowie mit Besonderheiten die Förderung von Parteien und Wählervereinigungen. Seit 2007 sind die bisher besonders geförderten kulturellen und wissenschaftlichen Zwecke Teil der gemeinnützigen Zwecke.

Zuwendungen für solche begünstigten Zwecke sind insgesamt bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Sofern die Zuwendungen den Höchstbetrag übersteigen, kann der übersteigende Anteil in das Folgejahr vorgetragen und dort im Rahmen des Höchstbetrages berücksichtigt werden. Dieser Spendenvortrag gilt zeitlich unbegrenzt.

Ebenso wie Spenden sind grundsätzlich auch Mitgliedsbeiträge im Rahmen des abzugsfähigen Spendenhöchstbetrages als Sonderausgaben absetzbar. Dies gilt allerdings nur für "altruistische" Zwecke und Organisationen, die keine Vorteile für die Mitglieder selbst bieten, z. B. Caritas, Lebenshilfe, DLRG. Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die freizeitnahe gemeinnützige Zwecke mit "Eigennutz" fördern, z. B. Sportvereine, Musik- und Gesangvereine, Spielmannszüge, Theaterspielvereine, Heimatvereine, Trachtenvereine, Brauchtumsvereine, Fastnachtsvereine, Tierzucht- und Pflanzenzuchtvereine, Modellflugvereine, Hundesportvereine.

Neben Geld- können Sie auch Sachspenden steuerlich geltend machen. Wenn Sie Ihre alten Kleider einer gemeinnützigen Organisation spenden möchten, benötigen Sie von dieser eine Spendenbescheinigung, die den Marktwert und den Zustand der Kleidungsstücke auflistet.

Beispiel

Ihr steuerpflichtiger Bruttoverdienst: 45.000 Euro, abzüglich Werbungskosten: 3.000 Euro, Gesamtbetrag der Einkünfte: 42.000 Euro

Sie können Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu 8.400 Euro (20 Prozent von 42.000 Euro) als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

Wie viel kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?



Was kann ich nicht als Spende absetzen?

Der Finanzbeamte lässt nicht jede Spende und nicht jeden Mitgliedsbeitrag als Sonderausgabe gelten.

Dazu einige Beispiele:

Der Richter verurteilt den Angeklagten, einen festen Betrag an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen. Diese "unfreiwillige" Spende kann der Verurteilte selbstverständlich nicht von der Steuer absetzen, weil sie nicht freiwillig und nicht ohne Gegenleistung erfolgt.

Mitgliedsbeiträge für den Sportverein kann der Steuerzahler nicht absetzen.

Auch Beiträge für den Karnevals-, den Heimat-, den Tierzucht- oder den Gesangsverein erkennt das Finanzamt nicht an.

Allerdings gibt es eine Neuerung: Wenn Sie einem Verein angehören, der sich im Bereich Natur, Wohlfahrt, Gender, Tier- oder Denkmalschutz engagiert, dürfen Sie sowohl Ihre Spenden als auch Ihren Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzen.

Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die folgende Zwecke fördern: Sport, kulturelle Betätigungen zur Freizeitgestaltung (z. B. Gesang-, Musik-, Theaterverein), Heimatpflege und Heimatkunde, Tierzucht und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport.

Beispiel

Der Verein A fördert Wissenschaft und Forschung, der Verein B fördert laut seiner Satzung daneben auch den Sport. An den Verein A sind Spenden und Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben absetzbar, bei Verein B dagegen nur Spenden, nicht aber die Mitgliedsbeiträge. Ausschlaggebend ist der Eintrag des Vereinszwecks in der Satzung, nicht die wirklichen Aktivitäten des Vereins.

 

Tipp

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abgezogen werden können. Dies gilt auch dann, wenn beispielsweise ein Musikverein neben den "kulturellen Betätigungen mit Eigennutz" noch einen weiteren Zweck fördert, z.B. musikalische Ausbildung, kulturelle und kirchenmusikalische Veranstaltungen, Musikfeste und Musikwettbewerbe (BFH-Urteil vom 28.9.2022, X R 7/21).

Was kann ich nicht als Spende absetzen?



Was versteht man unter Spenden an Empfänger im EU-/EWR-Ausland?

Früher wurden Spenden steuerrechtlich nur anerkannt, wenn der Spendenempfänger seinen Sitz in Deutschland hatte. Der Bundesfinanzhof hat auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs reagiert und entschieden, dass auch Spenden an gemeinnützige Einrichtungen, die im EU-/EWR-Ausland ihren Sitz haben, in Deutschland von der Steuer abgesetzt werden können.

Damit die Spende vom Finanzamt anerkannt wird, müssen Belege und Bescheinigungen vorgelegt werden können, und die Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers muss ermittelbar sein.

Was versteht man unter Spenden an Empfänger im EU-/EWR-Ausland?



Wie muss ich Spenden beim Finanzamt nachweisen?

Spenden und Mitgliedsbeiträge wurden früher nur dann steuermindernd anerkannt, wenn die Zuwendungsbestätigungen und Belege über gezahlte Mitgliedsbeiträge der Steuererklärung beigefügt bzw. bei elektronischer Abgabe ans Finanzamt nachgeschickt wurden. In bestimmten Fällen genügte auch ein vereinfachter Nachweis, z.B. ein Kontoauszug.

Seit 2017 ist die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt worden: Zuwendungsbestätigungen bzw. entsprechende Nachweise müssen nicht mehr zwingend mit der Steuererklärung eingereicht werden. Vielmehr müssen sie nur noch vorgelegt werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Dies ist möglich bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Solange also muss der Spender die Belege aufbewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV 2017).

Die neue Belegvorhaltepflicht gilt für Spenden, die ab dem 1.1.2017 geleistet werden. Gleichwohl ist der Erhalt einer Zuwendungsbestätigung nach wie vor Voraussetzung für den Spendenabzug. Achten Sie deshalb darauf, dass Sie eine Bescheinigung erhalten. Aber die Bescheinigung müssen Sie nicht mehr mit der Steuererklärung einreichen, sondern erst nach Anforderung des Finanzamts.

Der Spender kann den Spendenempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung seinem zuständigen Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Dazu muss er dem Spendenempfänger seine Identifikationsnummer mitteilen. Die Vollmacht kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Spendenempfänger hat dem Spender die so übermittelten Daten elektronisch oder auf dessen Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen. Damit verbunden ist der Vorteil für den Spender, im eigenen Besteuerungsverfahren eine Zuwendungsbestätigung weder aufbewahren noch vorlegen zu müssen. Für den Spendenempfänger würde zugleich die Pflicht zur Aufbewahrung eines Doppels der Zuwendungsbestätigung entfallen (§ 50 Abs. 2 EStDV).

Nicht immer ist eine förmliche Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster erforderlich. Als Nachweis genügt der Kontoauszug, Bareinzahlungsbeleg, Überweisungsbeleg oder Lastschrifteinzugsbeleg bei

  • Spenden bis 300 Euro, die an eine gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder religiöse Organisation oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle geleistet werden.
  • Spenden in Katastrophenfällen, die auf ein spezielles Sonderkonto innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingezahlt werden. Ein solches Sonderkonto dürfen nur die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Mitgliedsorganisationen sowie eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle einrichten. Bei diesen Spenden kommt es nicht auf deren Höhe an.

Wie muss ich Spenden beim Finanzamt nachweisen?



Wie Spenden an Parteien begünstigt sind

Zur Bundestagswahl am 26. September 2021sind  weit mehr als die großen bekannten Parteien angetreten. Stimmen und Spenden bringen den Parteien zusätzlich Geld aus der Staatskasse.

  • Für die ersten vier Millionen Stimmen gibt es jeweils 1,05 Euro und darüber hinaus 0,86 Euro je Stimme (Wählerstimmenanteil, Stand 2020).
  • Und für jeden Euro, den Sie einer Partei in Form von Spenden oder Mitgliedsbeiträgen bis zu 3.300 Euro zuwenden, erhält die Partei aus der Staatskasse nochmals 45 Cent (Zuwendungsanteil). Zuwendungen über den berücksichtigungsfähigen Betrag von 3.300 Euro hinaus sind zwar zulässig, sie bleiben aber bei der Berechnung des Zuwendungsanteils außer Betracht und werden nur bei der Ermittlung der "relativen Obergrenze" berücksichtigt.
  • Seit 2017 steigen die vorgenannten Beträge zum Wählerstimmenanteil jedes Jahr automatisch um den Prozentsatz, um den sich der Preisindex der für eine Partei typischen Ausgaben im dem Anspruchsjahr vorangegangenen Jahr erhöht hat (§ 18 Abs. 3 des Parteiengesetzes).

Steuerlich begünstigt sind nicht nur Spenden, sondern auch Mitgliedsbeiträge an politische Parteien. Spenden und Mitgliedsbeiträge sind hier auf zweifache Weise steuerbegünstigt:

  • Die Zuwendungen werden zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen bei Alleinstehenden bis zu 1.650 Euro und bei Verheirateten bis zu 3.300 Euro. Die Steuerersparnis beträgt also bis zu 825 Euro bzw. 1.650 Euro (§ 34g Nr. 1 EStG).
  • Zuwendungen darüber hinaus sind als Sonderausgaben absetzbar, und zwar bei Alleinstehenden bis zu weiteren 1.650 Euro und bei Verheirateten bis zu weiteren 3.300 Euro (§ 10b Abs. 2 EStG).

Wie Spenden an Parteien begünstigt sind



Was sind Spenden an politische Parteien?

Als Spenden an Parteien zählen alle über die Mitgliedsbeiträge hinausgehenden Zahlungen an die Partei. Damit sind z.B. auch Aufnahmegebühren als Spenden zu werten. Spenden an politische Parteien werden zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen bei Alleinstehenden bis zu 1.650 Euro und bei Verheirateten bis zu 3.300 Euro. Die Steuerersparnis beträgt also bis zu 825 Euro bzw. 1.650 Euro. Ist der Spendenbetrag höher, kann der Restbetrag bis zu einem weiteren Höchstbetrag von 1.650 Euro bei Ledigen und 3.300 Euro bei Verheirateten als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Somit sind Zuwendungen an politische Parteien bis zur Höhe von insgesamt 3.300 Euro / 6.600 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) steuerbegünstigt. Die Spenden müssen mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden. Damit die Spenden und Mitgliedsbeiträge steuerlich begünstigt sind, muss die Partei als politische Partei im Sinne des § 2 Parteiengesetz anzusehen sein.

Tipp

Alle Zahlungen an Parteien, die über den Mitgliedsbeitrag hinausgehen, sind Spenden. Dazu gehört also auch die Aufnahmegebühr oder der Mandatsträgerbeitrag, den in der Regel zum Beispiel Bürgermeister in die Parteikasse einzahlen müssen.

Was sind Spenden an politische Parteien?

Feldhilfen

Name der politischen Partei

Geben Sie hier an, an welche Partei Sie Spenden oder Beiträge im Steuerjahr 2024 geleistet haben.

Diese Zahlungen können bis zur Höhe von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung: 3.300 Euro) zu 50 % - maximal also 825 Euro (Zusammenveranlagung: 1.650 Euro) - direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Der darüber hinausgehende Betrag ist bis maximal 1.650 Euro (Zusammenveranlagung: 3.300 Euro) zusätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig.

Hier können Sie z.B. Spenden und Beiträge an folgende Parteien eintragen:

  • CDU - Christlich Demokratische Union Deutschlands
  • SPD - Sozialdemokratische Partei Deutschlands
  • DIE LINKE - Die Linke
  • GRÜNE - Bündnis 90/Die Grünen
  • CSU - Christlich-Soziale Union in Bayern
  • AfD - Alternative für Deutschland
  • FDP - Freie Demokratische Partei
  • PIRATEN - Piratenpartei Deutschland
  • FREIE WÄHLER - Freie Wähler
  • LKR - Liberal-Konservative Reformer
  • BVB / FREIE WÄHLER - Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen/Freie Wähler
  • SSW - Südschleswigscher Wählerverband
  • FAMILIE - Familien-Partei Deutschlands
  • BIW - Bürger in Wut
  • NPD - Nationaldemokratische Partei Deutschlands
  • ÖDP - Ökologisch-Demokratische Partei
  • Die PARTEI - Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative

 

Nachweis

Um Spenden für steuerbegünstigte Zwecke nachzuweisen, gibt es folgende Möglichkeiten:

Nachweis laut Spendenbestätigung/ Spendenbescheinigung
Hierbei muss Ihnen eine Spendenbescheinigung im Original vorliegen. Seit 2013 akzeptiert das Finanzamt auch einen Paypal-Kontoauszug als Nachweis über die geleistete Spende.

Nachweis laut Betriebsfinanzamt
Bei diesem Nachweis wurden die geleisteten Spenden und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke z. B. über eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung vom Betriebsfinanzamt bescheinigt.

Bei Spenden bis 300 Euro reicht es in der Regel den Finanzämtern, wenn man als Nachweis einen Zahlungsbeleg oder eine Kopie der Abbuchung vom Kontoauszug vorweisen kann.

Betrag

Geben Sie hier die Höhe Ihrer Spende bzw. der geleisteten Beiträge an, die Sie lt. Zuwendungsbestätigung an die angegebene Partei geleistet haben.

Diese Zahlungen können bis zur Höhe von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung: 3.300 Euro) zu 50 % - maximal also 825 Euro (Zusammenveranlagung: 1.650 Euro) - direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Der darüber hinausgehende Betrag ist bis maximal 1.650 Euro (Zusammenveranlagung: 3.300 Euro) zusätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig.

Spenden an politische Parteien

Summe der Spenden an politische Parteien, die bisher erfasst wurden.