Feldhilfe:
Lebte der andere Elternteil im Ausland?
Wählen Sie "ja", wenn der andere Elternteil zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres 2024 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte, ohne im Inland weiterhin einen Wohnsitz zu haben.
Wenn der andere Elternteil im Ausland lebt und dort nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die vollen Kinderfreibeträge.
Beispiel: Der andere Elternteil lebt seit Januar 2024 in Frankreich und hat keinen weiteren Wohnsitz in Deutschland. In diesem Fall wählen Sie "ja".