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Kann ich Beerdigungskosten in unbegrenzter Höhe angeben?

Nein, das Finanzamt erkennt Beerdigungskosten nur in "angemessener Höhe" an.

Seit 2003 gilt eine Angemessenheitsgrenze von 7.500 Euro. Diese Grenze sollte Sie aber nicht davon abhalten, Ihre Aufwendungen in vollem Umfang geltend zu machen und einzeln aufzulisten.

Sollte der Nachlass höher als die Bestattungskosten sein, ist ein Abzug nicht möglich. Auch die Auszahlung einer Sterbegeldversicherung mindert die Bestattungskosten.

Tipp: Das dem Erben gezahlte Sterbegeld mindert die abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen nicht, wenn es versteuert werden muss. Denn dann wären die Hinterbliebenen in steuerlicher Hinsicht zweifach benachteiligt - so der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 15.6.2023 (VI R 33/20).

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