Blinde Personen erhalten den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro pro Jahr. Blindheit liegt vor, wenn man auf dem besseren Auge nicht mehr als zwei Prozent Sehkraft besitzt.
Im Jahre 2017 wurde das Merkzeichen "TBl" (Taubblinde) neu im Sozialrecht eingeführt, um eine Gleichstellung mit dem Merkzeichen "Bl" zu verdeutlichen. Die Erweiterung ist deklaratorisch, weil Menschen mit dem Merkzeichen "Bl" und/oder dem Merkzeichen "TBl" immer auch das Merkzeichen "H" erhalten.