Sie müssen alle Einkünfte - inländische und ausländische - in der deutschen Steuererklärung angeben, die Sie im Veranlagungszeitraum erwirtschaftet haben.
Bei den ausländischen Einkünften muss zwischen folgenden Fällen unterschieden werden:
Die ausländischen Einkünfte sind z. B. aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder eines anderen Abkommens im Steuerbereich in Deutschland steuerfrei. In diesem Fall sind die steuerfreien Einkünfte in der Anlage AUS bzw. bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Anlage N-AUS anzugeben. Diese steuerfreien Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt, d. h. sie werden in die Bemessung des Steuersatzes einbezogen, der auf das in Deutschland zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist.
Die ausländischen Einkünfte sind in Deutschland voll steuerpflichtig. In diesem Fall sind die ausländischen Einkünfte genauso wie inländische Einkünfte in der Steuererklärung in den entsprechenden Anlagen zu erklären. Wurden auf die ausländischen Einkünfte im Ausland Steuern entrichtet, können diese auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Die anrechenbaren ausländischen Steuern können dann in der Anlage AUS erfasst werden.
Der ausländische Arbeitslohn ist aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) oder einer Zwischenstaatlichen Übereinkunft (ZÜ) steuerfrei. Die Einkünfte sind in diesem Fall ebenfalls in der Anlage N-AUS anzugeben und unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
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