Viele Menschen betreuen und versorgen einen pflegebedürftigen Angehörigen entweder in dessen Wohnung oder in der eigenen Wohnung. Oftmals werden sie dabei von ambulanten Pflegediensten unterstützt. Dieser aufopferungsvolle Pflegedienst verdient höchste Anerkennung. Auch steuerlich wird die Arbeit honoriert:
Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war. Gleiches gilt, wenn der Pflegebedürftige "hilflos" ist.