Herr X aus Mannheim arbeitet seit Februar 2024 in Wiesbaden und hat dort eine Zweitwohnung. Er fährt an jedem Montag um 6:00 Uhr zu seiner Arbeitsstelle in Wiesbaden und kommt an jedem Freitag um 16:00 Uhr zu Hause in Mannheim an. Folgende Verpflegungspauschbeträge kann Herr X absetzen:
- Dienstag, Mittwoch und Donnerstag: voller Kalendertag abwesend: jeweils 28 Euro
- Montag und Freitag: mindestens 8 Stunden abwesend: jeweils 14 Euro
- Samstag und Sonntag: kein Verpflegungspauschbetrag
Für die ersten drei Monate kann Herr X damit folgenden Betrag geltend machen: 39 volle Kalendertage: 39 x 28 Euro = 1.092 Euro
Sowie für 25 Tage mit mindestens 8 Stunden Abwesenheit: 25 x 14 Euro = 350 Euro