Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Litecoin werden zunehmend als Zahlungsmittel genutzt, sind aber weiterhin vor allem Spekulationsobjekte.
Das Bundesfinanzministerium hat Richtlinien zur Besteuerung von Kryptowährungen veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 06.03.2025).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) entschieden, dass Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero als Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten.
Ein Steuerpflichtiger hatte im Jahr 2017 einen Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro aus dem Handel mit Kryptowährungen erzielt. Der BFH stellte klar, dass diese Gewinne bei Veräußerung innerhalb der Jahresfrist einkommensteuerpflichtig sind. Die Einordnung als Wirtschaftsgut und die Besteuerung nach § 23 EStG sind verfassungsrechtlich zulässig.