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Existenzminimum: Sind die Kinderfreibeträge verfassungswidrig zu niedrig?

Das Existenzminimum von Kindern muss aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer freigestellt werden. Dies geschieht durch den Kinderfreibetrag und den BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildungsbedarf). Das Finanzamt prüft automatisch, ob diese Freibeträge oder das während des Jahres ausbezahlte Kindergeld günstiger sind.

Das Finanzgericht Niedersachsen äußerte ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrags für das Jahr 2014, was zu einer Aufhebung der Vollziehung führte. Auch der Bundesfinanzhof stimmte dem teilweise zu (Niedersächsisches FG vom 16.2.2016, 7 V 237/15).

Das BVerfG hat jedoch die Unzulässigkeit der Richtervorlage des Niedersächsischen FG festgestellt (BVerfG, Beschluss v. 5.9.2024 - 2 BvL 3/17; veröffentlicht am 2.10.2024).