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Kann ich Fahrten einer „Sammelbeförderung“ absetzen?

Eine Sammelbeförderung liegt vor, wenn Ihnen von Ihrem Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird oder wenn Sie zum Beispiel mit einem Bus gefahren werden. Ob Sie für diese Fahrten Werbungskosten ansetzen können, hängt davon ab, ob Ihnen tatsächlich Kosten entstanden sind oder ob die Fahrten für Sie kostenfrei erfolgten. Mussten Sie keine Zuzahlungen leisten, steht Ihnen auch keine Entfernungspauschale zu.

Mussten Sie für die Sammelbeförderung einen Kostenanteil selbst tragen, können Sie diesen Betrag mit Nachweis geltend machen. Die Entfernungspauschale steht Ihnen hier nicht zu.

Tipp

Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof eine bahnbrechende Entscheidung zu dem Thema "Fahrten zum Sammelpunkt" gefällt. Danach gilt: Wenn der Sammelpunkt nicht typischerweise arbeitstäglich aufgesucht wird, sind die Fahrten dorthin mit den Dienstreisesätzen und nicht nur mit der Pendlerpauschale abziehbar (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 6/19). Im zugrundeliegenden Fall war ein Baumaschinenführer häufig auch auf mehrtägigen Fernbaustellen eingesetzt. Nach Ansicht des BFH liegt dann kein typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen des Sammelpunktes des Arbeitgebers mehr vor. Folglich sind die Kosten zum Sammelpunkt mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen.

Aktuell hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass keine Fahrten zum Sammelpunkt vorliegen, wenn ein Möbelmonteur den betrieblichen Lkw nach der Arbeit jeweils am Straßenrand oder auf einem - wechselnden - öffentlichen Parkplatz abstellt, von dort mit dem eigenen Pkw nach Hause fährt und den Lkw am Morgen darauf wieder übernimmt (Urteil vom 1.9.2022, 2 K 104/19).