Über diesen Fahrtkostenpauschalen hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.
Auf diese Pauschbeträge rechnet das Finanzamt eine zumutbare Belastung an (§ 33 Abs. 2a EStG).
I N F O
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