Ein Minijob liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 538 Euro nicht übersteigt. Der Betrachtungszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts umfasst maximal 12 Monate.
In einem Minijob führt der Arbeitgeber pauschale Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge.
Zum 1.1.2025 soll der Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Zeitstunde steigen. Damit wird sich die Minijobgrenze auf 556 Euro (2025) erhöhen.
Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs kann innerhalb eines Kalenderjahres maximal zweimal überschritten werden. Eine Überschreitung ist nur bis zu zwei Monate innerhalb eines Jahres zulässig und darf insgesamt maximal 6.456 Euro (bzw. in Ausnahmefällen bis zu 7.532 Euro) pro Jahr betragen.