Haben Sie für eine Übernachtung keine Belege, sollten Sie Folgendes wissen: Wenn feststeht, dass Übernachtungskosten dem Grunde nach entstanden sind, dürfen sie der Höhe nach geschätzt werden (H 9.7 LStR; BFH-Urteil vom 12.9.2001, BStBl. 2001 II S. 775). Als Schätzbetrag sollten Sie den Betrag ansetzen, den der Arbeitgeber steuerfrei erstatten darf - und das sind 20 Euro je Übernachtung.
Bei Übernachtungen im Ausland ist in den meisten Fällen das Frühstück nicht im Rechnungspreis enthalten. In diesem Fall hält das Bundesfinanzministerium "einen handschriftlichen Vermerk des Dienstreisenden auf der Hotelrechnung für ausreichend, dass in den Übernachtungskosten kein Frühstück enthalten ist" (BMF-Schreiben vom 5.1.2001, DStR 2001 S. 621).