Renten werden oftmals erst später bewilligt und dann in einem größeren Betrag nachgezahlt, z.B. aufgrund von Rechtsstreitigkeiten oder nach Klärung des Sachverhalts. Auf eine Rentennachzahlung muss der Versicherungsträger zusätzlich Zinsen zahlen - und zwar bei Renten von der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 4 % p.a. (§ 44 Abs. 1 SGB I).
Diese Nachzahlungszinsen sind als "Einkünfte aus Kapitalvermögen" zu versteuern (BFH-Urteil vom 9.6.2015, VIII R 18/12; ebenfalls BMF-Schreiben vom 4.7.2016, IV C 3-S 2255/15/10001).
Das neue BFH-Urteil bedeutet, dass die Zinsen auf die Rentennachzahlung jetzt zwar als Kapitalertrag in voller Höhe steuerpflichtig sind, aber im Rahmen des Sparerfreibetrages von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro steuerfrei bleiben. Da der Rentenversicherungsträger keine Abgeltungsteuer einbehält, müssen Sie die Zinsen im Rahmen der Steuererklärung in der "Anlage KAP" angeben.
Anders als bisher dürfen Sie die Zinsen nicht mehr in der "Anlage R" eintragen. Die Rentennachzahlung selbst ist nach der Fünftelregelung steuerbegünstigt (gemäß § 34 EStG).