Die meisten Lohnersatzleistungen finden Sie nicht in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers. Dazu gehören gemäß § 32b EStG:
Alle steuerfreien Leistungen, die nicht in § 32b EStG aufgezählt sind, unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt und sind daher in der Steuererklärung nicht anzugeben. Darunter fällt zum Beispiel das Arbeitslosengeld II (Hartz IV).
Hinweis: Mit dem "Corona-Steuerhilfegesetz" wurden die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei gestellt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen. Diese Regelung galt zunächst befristet vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020. Die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wurde dann bis zum 30.06.2022 verlängert. Der Arbeitgeberzuschuss ist seit Juli 2022 aber wieder steuerpflichtig.