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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


Was versteht man unter "Sammelbeförderung"?

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur ersten Tätigkeitsstätte / zum Sammelpunkt / zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet befördert wurden (Sammelbeförderung), können Sie für die Strecke der Sammelbeförderung keine Entfernungspauschale geltend machen.

Haben Sie jedoch für die Sammelbeförderung ein Entgelt an den Arbeitgeber entrichtet, tragen Sie bitte die Aufwendungen im Bereich "Sonstige Werbungskosten" ein.