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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


Was sind Ausgleichszahlungen?

Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs können ggf. als Sonderausgaben abgezogen werden.

Die Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlungen ist hier anzugeben. Machen Sie erstmals entsprechende Sonderausgaben geltend, fügen Sie bitte eine Kopie des Vertrags / der Versorgungsvereinbarung bei.

Seit 2015 sind nicht nur "Zahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs" als Sonderausgaben absetzbar, sondern auch "Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs" (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 sowie § 22 Nr. 1a EStG):

  • Der Ausgleichsverpflichtete kann seine Zahlungen als Sonderausgaben absetzen. Dazu ist ein Antrag des Ausgleichsverpflichteten und eine Zustimmung des Ausgleichsberechtigten erforderlich. So können beide genau festlegen, in welchem Umfang ein steuerlicher Abzug und damit korrespondierend die Besteuerung erfolgen sollen. Der Teil der Ausgleichszahlungen, der im Leistungsjahr nicht steuerlich geltend gemacht wird, kann in einem späteren Jahr nicht mehr abgesetzt werden.
  • Die Ausgleichsmöglichkeit besteht versorgungsrechtlich unabhängig davon, ob sie eine beamtenrechtliche, eine öffentlich-rechtliche, eine private, eine geförderte oder eine betriebliche Altersversorgung betrifft. Die Zahlungen sind einheitlich nur als Sonderausgaben absetzbar. Früher konnten derartige Ausgleichszahlungen bei Beamten zur Vermeidung einer Kürzung ihrer Versorgungsbezüge als Werbungskosten abgezogen werden.
Tipp

Für den Antrag und die Zustimmung verwenden Sie bitte die "Anlage U". Sie ist von Ihnen und auch vom Empfänger der Ausgleichsleistungen zu unterschreiben. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist also, dass Sie die Anlage U beifügen.