Für Aufwendungen für Fahrten, die durch die Behinderung veranlasst sind, wird dem Steuerpflichtigen ab 2021 auf Antrag ein Pauschbetrag gewährt (behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag). Den Pauschbetrag erhalten:
Über diesen Fahrtkostenpauschalen hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.
Auf diese Pauschbeträge rechnet das Finanzamt eine zumutbare Belastung an (§ 33 Abs. 2a EStG).
I N F O
Wie werden die Kosten für Umbaumaßnahmen aufgrund einer Behinderung berücksichtigt?
Umbaumaßnahmen im Eigenheim, die aufgrund einer Behinderung erforderlich sind, können als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG steuerlich abgesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Aufwendungen nur unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig sind, und eine zumutbare Eigenbelastung vom Finanzamt angerechnet wird.
Grundsätzliches zur steuerlichen Absetzbarkeit:
- Medizinische Notwendigkeit: Die Umbaukosten müssen durch die Behinderung bedingt sein und als medizinisch notwendig gelten. Solche Maßnahmen zählen zu den Krankheitskosten, da sie der Linderung von Leiden oder der Erhaltung der Gesundheit dienen.
- Zwangslage durch Behinderung: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Aufwendungen so stark durch die Behinderung begründet, dass ein möglicher Gegenwert oder eine Wertsteigerung des Hauses bei der Absetzbarkeit keine Rolle spielt (BFH-Urteile vom 24.2.2011 und 22.10.2009).
Beispiele für anerkannte Umbaukosten:
- Umbau der Dusche: Der behindertengerechte Umbau einer Dusche, beispielsweise der Einbau eines bodengleichen Duschelements, wird als außergewöhnliche Belastung anerkannt, da er direkt mit der Behinderung zusammenhängt. Es wird kein Gegenwert angerechnet, selbst wenn auch andere Familienmitglieder den Umbau nutzen können (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2014, 1 K 3301/12).
- Einbau eines Fahrstuhls: Die Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls werden anerkannt, sofern ein technisch bedingter Einbau eines kostengünstigeren Treppenlifts nicht möglich ist. Der BFH sieht in solchen Maßnahmen ein medizinisches Hilfsmittel, das ausschließlich von Behinderten genutzt wird (BFH-Urteil vom 6.2.2014, VI R 61/12). Auch hohe Kosten, wie z.B. 65.000 Euro für einen Fahrstuhl, gelten als angemessen, wenn keine günstigeren Alternativen bestehen (FG Köln, Urteil vom 27.8.2014, 14 K 2517/12).
- Mehrmiete bei behindertengerechtem Umbau: Das Finanzgericht München hat entschieden, dass auch eine Erhöhung der Miete aufgrund von behinderungsbedingten Umbauten als außergewöhnliche Belastung abziehbar ist, sofern der Vermieter den Umbau durchgeführt hat und die Kosten über die Miete umlegt (FG München, Urteil vom 27.10.2022, 10 K 3292/18). Der Bundesfinanzhof muss noch klären, wie die abziehbare Mieterhöhung konkret berechnet wird (Az. VI R 15/23).
Nicht anerkannte Umbaukosten:
- Rollstuhlgerechter Weg im Garten: Der Bau eines rollstuhlgerechten Weges im Garten wird nicht anerkannt, wenn eine alternative Zugänglichkeit besteht, etwa über eine andere Terrasse. In diesem Fall sind nur die Handwerkerleistungen absetzbar (BFH-Urteil vom 26.10.2022, VI R 25/20).
Einschränkungen bei der steuerlichen Absetzbarkeit:
- Keine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre: Hohe Kosten für behindertengerechte Umbauten müssen in dem Jahr abgesetzt werden, in dem sie entstehen. Eine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre ist nicht zulässig, auch wenn dies steuerlich vorteilhaft wäre (BFH-Urteil vom 12.7.2017, VI R 36/15).
Tipp:
Falls die außergewöhnlichen Belastungen höher sind als der Gesamtbetrag der Einkünfte, kann der steuerliche Vorteil ins Leere laufen. Es empfiehlt sich, vor größeren Umbauten eine Steuerberatung in Anspruch zu nehmen, um die steuerliche Belastung optimal zu planen.
Wie werden die Kosten für Umbaumaßnahmen aufgrund einer Behinderung berücksichtigt?
Welche neuen Pflegegrade entsprechen der Hilflosigkeit?
Behinderte Menschen haben Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag, der je nach Grad der Behinderung unterschiedlich hoch ist. Bei Hilflosigkeit (Merkzeichen "H") und Blindheit (Merkzeichen "Bl") beträgt der Behinderten-Pauschbetrag unabhängig vom Grad der Behinderung 7.400 Euro (§ 33b EStG).
Gleichgestellt mit dem Merkzeichen "H" ist bis 2016 die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III gemäß Bescheid der Pflegekasse (§ 65 Abs. 2 EStDV).
Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen zu Hause betreuen, haben Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag. Der Pauschbetrag beträgt:
- bei Pflegegrad 2: 600 Euro
- bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro
Seit 2017 erfolgt die Einstufung der Pflegebedürftigkeit - statt bisher in drei Pflegestufen - wesentlich differenzierter in fünf Pflegegrade. Im Mittelpunkt steht der tatsächliche Unterstützungsbedarf, gemessen am Grad der Selbständigkeit - unabhängig davon, ob jemand an einer geistigen oder körperlichen Einschränkung leidet. Dabei werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen erfasst und in die Bewertung der Pflegebedürftigkeit einbezogen.
Alle Pflegebedürftigen, die bisher Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, werden seit dem 1.1.2017 ohne erneute Begutachtung in das neue System übergeleitet. Sie müssen also keinen Antrag auf Einstufung in einen neuen Pflegegrad stellen. Bisher war - vor allem für steuerliche Zwecke - die Pflegestufe III dem Merkzeichen "H" (hilfsbedürftig) im Schwerbehindertenausweis gleichgestellt.
Seit 2017 steht dem Merkzeichen "H" die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleich. Wenn also der Pflegebedürftige den Pflegegrad 4 oder 5 hat, bekommt
- der Pflegebedürftige den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro und
- die Pflegeperson bei häuslicher Pflege den Pflege-Pauschbetrag (BMF-Schreiben vom 19.8.2016).
Der neue Pflegegrad 4 gilt für die bisherige Pflegestufe III sowie für die bisherige Pflegestufe II mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Der neue Pflegegrad 5 betrifft die bisherige Pflegestufe III mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und die Härtefälle der Pflegestufe III.
Welche neuen Pflegegrade entsprechen der Hilflosigkeit?
Wer bekommt den Pauschbetrag für Behinderte?
Sie können den Behinderten-Pauschbetrag erhalten, wenn Sie einen bestimmten Grad der Behinderung nachweisen können. Dabei gilt als behindert, wer länger als sechs Monate körperlich, geistig oder seelisch in seinem Gesundheitszustand beeinträchtigt ist.
Festgestellt wird der Grad der Behinderung im Regelfall durch das Versorgungsamt. Ab einem Grad der Behinderung von 50 erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis, bis zu einem Grad von 45 stellt das Amt einen Feststellungsbescheid aus. An diese Bescheide ist das Finanzamt gebunden.
Sie können den Behinderten-Pauschbetrag für sich selbst, Ihren behinderten Ehegatten oder Ihr behindertes Kind in Anspruch nehmen. Eine Übertragung des Pauschbetrages von behinderten Eltern bzw. Geschwistern ist nicht möglich.
Tipp: Bei einer rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung für mehrere Jahre können Sie für die Jahre, für die Ihnen ein Grad der Behinderung anerkannt wird, den Pauschbetrag nachträglich geltend machen. Sie sollten aber möglichst umgehend nach Feststellung des Grades der Behinderung ihre steuerlichen Ansprüche anmelden, da es bestimmte Fristen zu beachten gibt.
Steuererklaerung-Polizei.de
Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird in voller Höhe auch dann gewährt, wenn die Behinderung während des Jahres eintritt oder wegfällt. Wird der GdB während des Jahres herauf- oder herabgesetzt, richtet sich der Jahresbetrag nach dem höheren GdB (R 33b Abs. 7 EStR).
Treten mehrere Behinderungen aus verschiedenen Gründen auf, wird jeweils die Behinderung zugrunde gelegt, die zum höchsten Pauschbetrag führt. Der Behinderten-Pauschbetrag wirkt sich in vollem Umfang steuermindernd aus, denn eine zumutbare Belastung wird nicht angerechnet.
Die Frage ist, ob zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag pflegebedingte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar sind oder ob dafür auf den Pauschbetrag verzichtet werden muss. Seit 2008 gilt folgende Regelung:
Falls Sie den Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen, werden pflegebedingte Aufwendungen nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anerkannt. Es gilt das "Entweder-Oder-Prinzip" (R 33.3 Abs. 4 EStR 2008).
Sie müssen sich also entscheiden: Entweder beantragen Sie den Behinderten-Pauschbetrag, oder Sie machen die pflegebedingten Kosten gegen Nachweis als außergewöhnliche Belastungen geltend. Beim Nachweis muss das Pflegegeld von der Pflegeversicherung angerechnet werden, und vom verbleibenden Betrag zieht das Finanzamt noch die zumutbare Belastung ab. Damit also die Berücksichtigung gemäß § 33 EStG vorteilhafter ist, müssen die Aufwendungen höher sein als der Behinderten-Pauschbetrag, das erhaltene Pflegegeld und die zumutbare Belastung.
Aber keine Regel oder Ausnahme:
Folgende besondere Ausgaben können Sie zum Beispiel neben dem Pauschbetrag ansetzen:
- außerordentliche Krankheitskosten, die durch einen akuten Anlass verursacht werden, zum Beispiel Kosten einer Operation, einer Heilbehandlung, Arznei- und Arztkosten,
- Ausgaben für eine Heilkur, die aufgrund eines vor Kurantritt ausgestellten amtsärztlichen Attestes durchgeführt wird (die ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung steht dem amtsärztlichen Attest gleich),
- behinderungsbedingte Umrüstungskosten für ein Auto,
- behinderungsbedingte Umbaukosten der Wohnung,
- behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (ab dem Jahr 2021):
Bis einschließlich zum Jahr 2020 konnten Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Behinderung mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt werden. Diese Berücksichtigung erforderte regelmäßig auch einen Nachweis der gefahrenen Kilometer. Auf diesen Nachweis wird ab dem Jahr 2021 verzichtet.
Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale beträgt:
- 900 Euro: bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ für gehbehindert
- 4.500 Euro: bei Menschen mit außergewöhnlicher Gebehinderung (Merkzeichen „aG“), Blinden (Merkzeichen „BI“), Taubblinden (Merkzeichen „TBI“, hilflosen Menschen (Merkzeichen „H“) oder Menschen für die der Pflegegrad 4 oder 5 festgestellt wurde.
Folgende Besonderheit ist bei der Berücksichtigung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale zu beachten:
Die behinderungsbedingten Fahrtkosten sind Teil der allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen. Von der Gesamtsumme der außergewöhnlichen Belastungen, wozu auch die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale hinzugerechnet wird, wird bei der Berechnung Ihrer Einkommensteuer noch die Minderung um die zumutbare Belastung vorgenommen.
Wer bekommt den Pauschbetrag für Behinderte?
Wie wird eine Behinderung nachgewiesen?
Der Nachweis der Behinderung erfolgt durch das Versorgungsamt. Ab einem Behinderungsgrad von 50 Prozent erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis, bis zu einem Grad von 45 stellt das Amt einen Feststellungsbescheid aus. An diese Bescheide ist das Finanzamt gebunden.
Sollten Sie aufgrund Ihrer Behinderung eine Rente oder andere Bezüge erhalten, reichen in der Regel auch der Rentenausweis oder ähnliche Bescheide als Nachweise aus.
Für die Gewährung des erhöhten Pauschbetrages für Hilflose bzw. Blinde, muss im Schwerbehindertenausweis der Vermerk „H“ bzw. “Bl“ eingetragen sein. Bei hilflosen Personen ist auch der Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung als Pflegebedürftiger der Pflegestufe III (bis 2016) bzw. die Zuerkennung des Pflegegrades 4 oder 5 (ab 2017) ausreichend.
Wie wird eine Behinderung nachgewiesen?
Welche Ausgaben sind mit dem Pauschbetrag für Behinderte abgegolten?
Viele Aufwendungen, die behinderten Menschen typischerweise entstehen, sind mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. Dazu zählen Kosten, die anfallen, um gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Alltag zu bewältigen. Außerdem zählen dazu Aufwendungen für die Pflege, wobei es irrelevant ist, ob diese zu Hause oder in einem Heim erfolgt oder welche Pflegestufe vorliegt.
Tipp
Ist die Summe Ihrer Aufwendungen höher als der Pauschbetrag, sollten Sie auf diesen verzichten und stattdessen Ihre Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Hierbei müssen sie aber beachten, dass außergewöhnliche Belastungen nur anerkannt werden, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen.
Abgegolten sind auch die Kosten für Medikamente, Heilmittel und Hilfsleistungen sowie die Eigenbeteiligung zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Auch die Aufwendungen für eine Heimdialyse fallen hierunter.
Welche Ausgaben sind mit dem Pauschbetrag für Behinderte abgegolten?
Wann gilt eine Person als hilflos?
Hilflose Personen erhalten einen erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro. Laut Einkommensteuergesetz gilt eine Person dann als hilflos, „wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf“ (33b Abs. 6 Satz 3 EStG). Diese Hilfe kann zum Beispiel beim An- und Ausziehen, beim Essen und bei der Körperpflege erfolgen.
Den Pauschbetrag gibt es nicht bei vorübergehender Hilflosigkeit, sondern nur, wenn der Zustand für länger als sechs Monate andauert.
Nachweis der Hilflosigkeit
Der Nachweis der Hilflosigkeit erfolgt mit dem Schwerbehindertenausweis, in dem das Merkzeichen „H“ eingetragen ist. Als Nachweis kann auch der Bescheid des Versorgungsamtes dienen, auf dem die entsprechenden Freistellungen vermerkt sind. Dem Merkzeichen 'H' entspricht der Pflegegrad 4 oder 5 (ab 2017).
Tipp: Der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag ist vom Grad der Behinderung unabhängig, kann also auch bei einem Grad der Behinderung von unter 50 erfolgen.
Im Jahre 2017 wurde das Merkzeichen "TBl" (Taubblinde) neu im Sozialrecht eingeführt, um eine Gleichstellung mit dem Merkzeichen "Bl" zu verdeutlichen. Die Erweiterung ist deklaratorisch, weil Menschen mit dem Merkzeichen "Bl" und/oder dem Merkzeichen "TBl" immer auch das Merkzeichen "H" erhalten.
Wann gilt eine Person als hilflos?
Wann liegt Blindheit vor?
Blinde Personen erhalten den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro pro Jahr. Blindheit liegt vor, wenn man auf dem besseren Auge nicht mehr als zwei Prozent Sehkraft besitzt.
Gehörlose erhalten den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag nicht.
Der Nachweis der Hilflosigkeit erfolgt mit dem Schwerbehindertenausweis, in dem das Merkzeichen „Bl“ eingetragen ist. Als Nachweis kann auch der Bescheid des Versorgungsamtes dienen, auf dem die entsprechenden Feststellungen vermerkt sind.
Hinweis
Im Jahre 2017 wurde das Merkzeichen "TBl" (Taubblinde) neu im Sozialrecht eingeführt, um eine Gleichstellung mit dem Merkzeichen "Bl" zu verdeutlichen. Die Erweiterung ist deklaratorisch, weil Menschen mit dem Merkzeichen "Bl" und/oder dem Merkzeichen "TBl" immer auch das Merkzeichen "H" erhalten.
Wann liegt Blindheit vor?