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Vorsorgeaufwendungen

 

Vorsorgeaufwendungen sind Ausgaben, mit denen Sie für Ihre Zukunft vorsorgen. Die Vorsorgeaufwendungen gliedern sich in Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge und sonstige Versicherungen.



Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich in der Steuererklärung absetzen?

Vorsorgeaufwendungen sind Ausgaben, mit denen Sie für Ihre Zukunft vorsorgen. Die Vorsorgeaufwendungen gliedern sich in Kranken- und PflegeversicherungAltersvorsorge und sonstige Versicherungen.

Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören vor allem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu einer Riester-Rente oder zu einer privaten Rürup-Rente (kapitalgedeckte Altersvorsorge). Weiterhin zählen auch Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen dazu, wenn sie der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen. Dies gilt vor allem für Beschäftigte und selbstständig tätige Angehörige der kammerfähigen freien Berufe, z. B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare, Architekten, Ingenieure.

Für Einzahlungen in einen Riester-Vertrag gibt es einen separaten Höchstbetrag. Deshalb können Sie Beiträge zur besonders geförderten Riester-Rente gesondert geltend machen. Dafür gibt es die "Anlage AV", in welcher die Riester-Beiträge anzugeben sind.  Diese muss dann zusammen mit der Bescheinigung des Anbieters beim Finanzamt eingereicht werden.

Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (d.h. zur sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung) sind in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar.

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören vor allem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu Risikolebensversicherungen, zu den privaten Krankenversicherungen (die über die Basisabsicherung hinausgehen) und zu privaten Pflegeversicherungen. Außerdem werden hier noch Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (berücksichtigt zu 88 %) sowie Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht erfasst, die vor 2005 abgeschlossen worden sind.

Nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzbar sind Versicherungen, die nicht der Vorsorge für die Zukunft dienen. Hierzu gehören beispielsweise Sachversicherungen, wie eine Hausrat- oder Rechtsschutzversicherung oder die Kfz-Kaskoversicherung.

Ebenfalls nicht als Vorsorgeaufwendungen abzusetzen sind Beiträge für eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, wenn sie steuerlich gefördert werden. Versicherungsbeträge und andere Vorsorgeaufwendungen fallen nicht unter den Punkt „Sonderausgaben-Pauschbetrag“, weil sie nicht zu den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben gehören.

Berufliche Versicherungen

In der Regel wird der Vorsorgehöchstbetrag bereits durch die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Altersvorsorgeaufwendungen ausgeschöpft. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (siehe oben) haben daher in vielen Fällen keine steuerliche Auswirkung.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, berufliche Versicherungen, die vom Arbeitgeber nicht übernommen werden, als Werbungskosten geltend zu machen. In der Praxis ist ein Abzug in der Anlage N (Bereich "Arbeitnehmer > Werbungskosten") vor allem für die Berufs-Haftpflichtversicherung und Berufs-Rechtsschutzversicherung möglich.

Da eine Unfallversicherung meist sowohl private als auch berufliche Risiken abdeckt, sind die Beiträge zum Teil als Werbungskosten und zum Teil als Sonderausgaben absetzbar. Machen Sie die Beiträge pauschal zu 50 % als Werbungskosten und zu 50 % als Sonderausgaben ("andere Versicherungen") geltend. Falls Sie jedoch eine gefahrgeneigte Tätigkeit ausüben und der berufliche Risikoanteil größer als 50 % ist, sollten Sie sich dies von der Versicherungsgesellschaft bescheinigen lassen. Den bescheinigten Anteil machen Sie als Werbungskosten geltend und legen die Bescheinigung Ihrer Steuererklärung bei.

Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich in der Steuererklärung absetzen?



Bis zu welcher Höhe kann ich Vorsorgeaufwendungen absetzen?

Altersvorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu Rürup-Rentenversicherungen) sind bis zu einem Höchstbetrag steuerlich absetzbar. Seit 2023 sind diese Aufwendungen zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2022").

Höchstbeträge 2024:
  • 27.566 Euro für Alleinstehende
  • 55.132 Euro für Verheiratete
Sonstige Vorsorgeaufwendungen:
  • Wenn Sie steuerfreie Zuschüsse zu Ihrer Krankenversicherung oder Beihilfe zu Krankheitskosten erhalten, können Sie sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu 1.900 Euro absetzen.
  • Ohne diese Zuschüsse können bis zu 2.800 Euro geltend gemacht werden.
Kranken- und Pflegeversicherung:

Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung berücksichtigt das Finanzamt immer in tatsächlicher Höhe, auch wenn sie den Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro übersteigen. Andere Versicherungsbeiträge, wie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung oder Haftpflichtversicherungen, können nur abgesetzt werden, wenn der Höchstbetrag durch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht ausgeschöpft ist.

Tipp:

Wenn Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unterhalb des Höchstbetrags liegen, haben Sie Spielraum, um weitere Versicherungsbeiträge geltend zu machen.

Bis zu welcher Höhe kann ich Vorsorgeaufwendungen absetzen?



Welche Beiträge zur Altersvorsorge kann ich als Vorsorgeaufwendungen eintragen?

Unter Altersvorsorgeaufwendungen versteht man Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Rürup-Rente, zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zur berufsständischen Versorgungseinrichtung. Arbeitnehmer können außerdem freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur landwirtschaftlichen Alterskasse geltend machen.

Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung:

Da auch der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird, fallen die abzugsfähigen Sonderausgaben oft niedriger aus. Die Altersvorsorgeaufwendungen können bis zu einem Höchstbetrag geltend gemacht werden, der an den Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt ist.

Höchstbeträge 2024:
  • 27.566 Euro für Ledige
  • 55.132 Euro für Verheiratete

Seit 2023 sind diese Beiträge zu 100 % steuermindernd wirksam.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen:

Zusätzlich können sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden:

  • Bis zu 1.900 Euro, wenn Sie steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten.
  • Bis zu 2.800 Euro, wenn Sie keine steuerfreien Zuschüsse erhalten.

Welche Beiträge zur Altersvorsorge kann ich als Vorsorgeaufwendungen eintragen?



Was kann ich als Sonderausgaben in meiner Steuererklärung geltend machen?

Sonderausgaben sind Aufwendungen der Lebensführung, die ausnahmsweise steuerlich begünstigt werden. Die Sonderausgaben, die Sie in Ihrer Steuererklärung angeben können, werden in zwei Gruppen aufgeteilt: In die Vorsorgeaufwendungen und die anderen Sonderausgaben.

Die anderen Sonderausgaben, auf die sich diese Eingabeseite bezieht, berücksichtigt das Finanzamt automatisch mit dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist mit 36 Euro für Ledige und 72 Euro für Verheiratete sehr niedrig angesetzt. Ein Überschreiten ist daher relativ einfach. Dazu zählen insbesondere gezahlte Kirchensteuer, Spenden, Kinderbetreuungskosten, Unterhaltsleistungen an den Ex-Gatten.

Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung, ferner zur privaten Altersvorsorge und außerdem Beiträge zu bestimmten privaten Versicherungen, wie z.B. private Haftpflicht-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Wichtig

Für Vorsorgeaufwendungen gilt der Sonderausgaben-Pauschbetrag nicht. Diese gehören nicht zu den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben, sondern sind nur bis zu einem Höchstbetrag abziehbar.

Der zweite Teil der Sonderausgaben, die Vorsorgeaufwendungen, gliedern sich in die Altersvorsorgeaufwendungen, die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung und die anderen Versicherungen. Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören vor allem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Rürup-Rente (kapitalgedeckte Altersvorsorge).

Zu den anderen Versicherungen gehören Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen (die über die Basisabsicherung hinausgehen), zur Arbeitslosenversicherung, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu Risikolebensversicherungen, zu Berufsunfähigkeitsversicherungen, ferner zu Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind.

Die Vorsorgeaufwendungen geben Sie bitte im Bereich „Vorsorgeaufwendungen“ unserer Steuererklärung an.

Was kann ich als Sonderausgaben in meiner Steuererklärung geltend machen?

Feldhilfen

Kranken- und Pflegeversicherung

Auf den folgenden Seiten können Sie alle wichtigen Angaben zu Ihren Kranken- und Pflegeversicherungen erfassen.

Dazu zählen Ausgaben für

  • Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung,
  • Sonstige Beiträge zur Basisabsicherung,
  • Private Kranken- und Pflegeversicherungen,
  • Freiwillige Pflege-Zusatzversicherung,
  • Ausländische gesetzliche Kranken-/Pflegeversicherung sowie
  • Kranken-/Pflegeversicherung für Dritte.
Altersvorsorge

Auf den folgenden Seiten können Sie alle wichtigen Angaben zu Ihrer Altersvorsorge erfassen.

Dazu zählen Ausgaben für

  • die gesetzliche Rentenversicherung,
  • die private Rürup-Rente
Riester-Rente

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Beiträge in eine staatlich geförderte Altersvorsorge (Riester-Vertrag) entrichten.

Die Riester-Rente ist eine vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte, privat finanzierte Rente. Die Förderung besteht aus der Altersvorsorgezulage und ggf. einem ergänzenden Sonderausgabenabzug.

Ob die Beiträge tatsächlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden, hängt davon ab, ob die dadurch erzielbare Steuerersparnis höher ist als die Ihnen zustehende Altersvorsorgezulage. Was für Sie günstiger ist, prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen. Bei dieser sog. Günstigerprüfung wird die Einkommensteuer zunächst für ein "zu versteuerndes Einkommen" ohne Sonderausgabenabzug der Riester-Beiträge und dann mit Sonderausgabenabzug ermittelt.

Die Differenz ist die Steuerersparnis aufgrund des Sonderausgabenabzugs, die nun mit Ihrem Anspruch auf Altersvorsorgezulage verglichen wird. Ist die Steuerersparnis höher als die Zulage, werden die geltend gemachten Beiträge einschließlich Zulagen bis zum Höchstbetrag von 2.100 Euro als Sonderausgaben abgezogen und die Zulage der Einkommensteuer hinzugerechnet.

Steuererklaerung-Polizei.de führt in der Steuerberechnung ebenfalls eine Günstigerprüfung durch. So wissen Sie schon im Voraus, ob der Sonderausgabenabzug oder die Zulage sich für Sie günstiger auswirkt.

 

 

Sonstige Versicherungen

Auf den folgenden Seiten können Sie alle wichtigen Angaben zu Ihren sonstigen Versicherungen erfassen.

Dazu zählen Ausgaben für

  • Berufsunfähigkeitsversicherungen,
  • Arbeitslosenversicherungen,
  • Haftpflichtversicherungen,
  • Risikolebensversicherungen sowie
  • Unfallversicherungen.