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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


 



Welche Aufwendungen sind begünstigt?

Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).

Welche Aufwendungen sind begünstigt?



Welche Regelung gilt, wenn Verheiratete einen gemeinsamen Haushalt gründen oder beenden?

Begründen zwei bisher alleinstehende Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt im Laufe des Veranlagungszeitraums einen gemeinsamen Haushalt oder wird der gemeinsame Haushalt zweier Steuerpflichtiger während des Veranlagungszeitraums aufgelöst und es werden wieder zwei getrennte Haushalte begründet, kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jeder Steuerpflichtige die vollen Höchstbeträge in diesem Veranlagungszeitraum in Anspruch nehmen.

Das gilt unabhängig davon, ob im Veranlagungszeitraum der Begründung oder Auflösung des Haushalts auch die Eheschließung bzw. die Begründung der Lebenspartnerschaft, die Trennung oder die Ehescheidung bzw. die Auflösung der Lebenspartnerschaft erfolgt. Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige seine tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des Höchstbetrags geltend machen. Darauf, in welchem der beiden Haushalte in diesem Veranlagungszeitraum die Aufwendungen angefallen sind, kommt es nicht an.

Für die Inanspruchnahme des vollen Höchstbetrages pro Steuerpflichtigen ist maßgebend, dass von dem jeweiligen Steuerpflichtigen zumindest für einen Teil des Veranlagungszeitraums ein alleiniger Haushalt unterhalten worden ist.

Wird unmittelbar nach Auflösung eines gemeinsamen Haushalts ein gemeinsamer Haushalt mit einer anderen Person begründet, kann derjenige Steuerpflichtige, der ganzjährig in gemeinsamen Haushalten gelebt hat, seine tatsächlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen.

Hinweis

Im BMF-Schreiben vom 09.11.2016 ist die Erhöhung der Höchstbeträge für Alleinstehende im Jahr der Heirat ausdrücklich geregelt.

 

Welche Regelung gilt, wenn Verheiratete einen gemeinsamen Haushalt gründen oder beenden?



Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Die haushaltsnahe Dienstleistung ist ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht. Die Aufwendungen für eine solche Dienstleistung können zu einer Steuerermäßigung führen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 35a EStG.

Man unterscheidet zwischen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Je nach Einordnung der Dienstleistung gelten verschiedene Höchstbeträge für die Berücksichtigung.

Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis

Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn in einem Privathaushalt von einer nicht zum Haushalt gehörenden Person eine Tätigkeit ausgeübt wird, die üblicherweise durch Haushaltsmitglieder erledigt würde, zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Backen, Nähen, Waschen, Putzen, Versorgung von Kindern und Alten, Gartenarbeit.

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt liegt immer dann vor, wenn

  • das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung monatlich über 538 Euro liegt oder
  • mehrere Minijobs unter Zusammenrechnung die Grenze von 538 Euro monatlich überschreiten.

Nicht begünstigt sind Tätigkeiten als Chauffeur, Sekretär oder Gesellschafter.

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Die haushaltsnahen Dienstleistungen müssen von einem selbständigen Dienstleister oder einer Dienstleistungsagentur ausgeführt worden sein. Zu den begünstigten Leistungen gehört z. B.

  • die Reinigung der Wohnung, das Putzen der Fenster, die Reinigung des Treppenhauses und der übrigen Gemeinschaftsräume,
  • die Gartenpflege (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
  • die Dienstleistung bei Umzügen von Privatpersonen (abzüglich Erstattungen Dritter).

Handwerkerleistungen

Im Rahmen der Handwerkerleistungen sind alle Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung (Eigentumswohnung, Haus, Mietwohnung) begünstigt. Dazu gehören z. B.

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o. Ä.,
  • Reparaturen oder Austauscharbeiten an Fenstern und Türen,
  • Streichen, Reparaturen und Austauscharbeiten an Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Einbauküchen, Heizkörpern und -rohren,
  • Reparaturen und Austauscharbeiten an Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparaturen, Wartungs- oder Austauscharbeiten an Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen durch Elektriker und Klempner,
  • Modernisierungsarbeiten im Badezimmer,
  • Reparaturen und Wartungsarbeiten an Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personal Computer),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung (z. B. Pflasterarbeiten, Gartenneuanlage),
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
  • Kontrollarbeiten (z. B. Schornsteinfeger, Blitzschutz, Feuerlöscher und -melder).

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?



Wie viel Steuern kann ich durch haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen sparen?

Je nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses und der Art der Arbeit werden die haushaltsnahen Dienstleistungen in der Steuererklärung unterschiedlich gefördert. Die Ausgaben können - je nach ihrer Art - in folgender Höhe steuermindernd berücksichtigt werden:

20 Prozent, maximal 510 Euro

  • für Haushaltshilfe in geringfügiger Beschäftigung (Minijob),

20 Prozent, maximal 4.000 Euro

  • für Haushaltshilfe in sozialversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis,
  • für Pflege- und Betreuungsleistungen (auch in Pflegeheimen)
  • für haushaltsnahe Dienstleistungen in selbständiger Tätigkeit.

20 Prozent, maximal 1.200 Euro

  • für Handwerkerleistungen, jedoch nur Arbeitslohn und Fahrtkosten zuzüglich Mehrwertsteuer, nicht Materialkosten.

Ihre Ausgaben für Haushaltshilfen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden mit 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen.

Wenn Sie keine oder nur eine sehr geringe Einkommensteuer zahlen müssen, haben Sie leider keine Möglichkeit der Steuerermäßigung durch haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen.

Tipp

Die Höchstbeträge für die einzelnen Leistungen werden nicht zeitanteilig gekürzt, wenn die Leistung nicht das ganze Jahr über erbracht wird. Wenn Sie beispielsweise eine Putzhilfe nur für ein paar Monate im Jahr beschäftigt haben, wird gleichwohl der gezahlte Lohn zu 20 %, maximal der Höchstbetrag, von der Steuerschuld abgezogen.

Auf der anderen Seite können Sie die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht mehrmals geltend machen. Ausnahme: Sie beteiligen sich mit anderen Personen gemeinsam an der Bezahlung für die Pflege einer Person. Sie können jedoch nicht für zwei Putzhilfen den doppelten Höchstbetrag geltend machen, auch nicht, wenn Sie mehrere Haushalte in verschiedenen Wohnungen haben.

Das Finanzamt zählt mehrere Haushalte in verschiedenen Wohnungen als einen Haushalt. Wählen Sie und Ihre Ehepartner die Einzelveranlagung, gilt für jeden Partner der halbe Höchstbetrag für die jeweilige haushaltsnahe Leistung. Sie können allerdings auch eine andere anteilige Aufteilung beantragen. Auch wer unverheiratet zusammenlebt, kann nur den halben Höchstbetrag für sich beanspruchen. Insgesamt gibt es den Höchstbetrag für den Steuerabzug also nur einmal pro Haushalt.

 

Beispiel

Herr Schmitt lässt 2024 sein Haus renovieren (Kosten: 6.000 Euro inkl. MwSt.), beschäftigt eine Reinigungskraft als geringfügig Beschäftigte (4.800 Euro) und hat einen Gärtner (1.200 Euro inkl. MwSt.) sowie einen Pflegedienst für seine Mutter, die bei ihm im Haushalt lebt (4.000 Euro inkl. MwSt.). Durch diese Ausgaben spart Herr Schmitt Einkommensteuer in folgender Höhe:

  • Abzug für Renovierung (20 Prozent von 6.000 Euro, max. 1.200 Euro): 1.200 Euro
  • Abzug für Reinigungskraft (20 Prozent von 4.800 Euro, max. 510 Euro): + 510 Euro
  • Abzug für Gärtner und Pflegedienst (20 Prozent von 5.200 Euro, max. 4.000 Euro): + 1.040 Euro

Gesamter Steuerabzug 2.750 Euro

Dieser Betrag wird von der Einkommensteuer abgezogen. Herr Schmitt erhält ggf. eine Rückzahlung vom Finanzamt, wenn seine vorausgezahlte Lohn- oder Einkommensteuer höher ist.

Wie viel Steuern kann ich durch haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen sparen?



Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen

Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt sein. Diese Voraussetzung liegt z.B. nicht vor bei

  • der Pflege und Betreuung von kranken, alten und pflegebedürftigen Personen in einer Tagespflegeeinrichtung,
  • der Reparatur von Haushaltsgegenständen im Betrieb des Reparaturunternehmens,
  • der Müllabfuhr (die Verwertung bzw. Entsorgung des Mülls erfolgt außerhalb des Haushalts)

Der Haushalt muss sich in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Betreffen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen mehrere Haushalte (z. B. Hauptwohnsitz und Ferienwohnung), so ist jeweils insgesamt nur einmal der Höchstbetrag abzugsfähig.

Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereits nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.

Besonderheit bei Wohnungseigentümern: Die Steuerermäßigung erhalten Wohnungseigentümer, die eine Eigentumswohnung selbst nutzen, auch dann, wenn die Gemeinschaft oder der Verwalter Arbeitgeber oder Auftraggeber ist. Und zwar anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil.

 

Müllabfuhrgebühren

Die Kosten für die Müllabfuhr können derzeit nicht als haushaltsnahe Dienstleistung in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden. Dies basiert auf einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Januar 2011 (4 K 1483/10, EFG 2011 S. 978 Nr. 11).

Die Begründung dafür liegt darin, dass die Hauptleistung nicht innerhalb Ihrer Grundstücksgrenzen erbracht wird. Die eigentliche Dienstleistung besteht nicht im Abholen des Mülls, sondern in seiner späteren Entsorgung und Verwertung. Das Leeren und der Transport des Mülls werden als unterstützende Tätigkeiten betrachtet. Kürzlich hat das Finanzgericht Münster diese Ansicht bestätigt (Urteil vom 24. Februar 2022, 6 K 1946/21 E). Eine eingereichte Revision wurde jedoch aus verfahrenstechnischen Gründen abgelehnt, nicht aus inhaltlichen Gründen. Dies bedeutet, dass die Frage immer noch nicht endgültig geklärt ist.

Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen



Welche Nachweise für Steuerermäßigung nach § 35a EStG sind erforderlich?

Um die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und Pflegeaufwendungen) geltend zu machen, müssen bestimmte Bedingungen und Nachweise erfüllt werden.

1. Rechnungen und Zahlungsnachweise

Der Dienstleister muss eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen, in der Arbeits- und Materialkosten getrennt aufgeführt werden. Nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer sind begünstigt. Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen, Barzahlungen werden nicht anerkannt.

2. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeaufwendungen

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören neben klassischen Aufgaben wie Reinigungs- oder Gartenarbeiten auch die häusliche Pflege von pflegebedürftigen Personen. Seit 2009 ist kein Nachweis über den Pflegegrad erforderlich.

3. Fehlende Betriebskostenabrechnung

Wenn Ihnen die Betriebskostenabrechnung für das aktuelle Steuerjahr noch nicht vorliegt, können Sie die Abrechnung des Vorjahres geltend machen. Es zählt das Jahr des Zugangs der Abrechnung.

4. Gerichtsurteile zu Pflegekosten
BFH-Urteil vom 3. April 2019 (stationäre Pflege nicht abziehbar, Az.: VI R 19/17

Der Bundesfinanzhof entschied 2019, dass nur Kosten für die eigene Pflege oder Unterbringung in einem Heim abziehbar sind. Übernehmen Kinder die Kosten für die stationäre Pflege ihrer Eltern, ist dies steuerlich nicht absetzbar.

Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2019 (ambulante Pflege abziehbar, Az.: 3 K 3210/19)

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass Kosten für die ambulante Pflege von Angehörigen abziehbar sind, wenn die Pflege im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfindet.

BFH-Urteil vom 12. April 2022 (ambulante Pflege abziehbar, stationäre Pflege weiterhin nicht abziehbar, Az.: VI R 2/20)

Der BFH entschied 2022, dass auch ambulante Pflege im Haushalt der Eltern abziehbar ist, sofern das Kind vertraglich verpflichtet ist. Kosten für stationäre Pflege bleiben jedoch steuerlich nicht absetzbar.

Welche Nachweise für Steuerermäßigung nach § 35a EStG sind erforderlich?

Feldhilfen

Lebte 2024 in Ihrem Haushalt eine weitere Person?

Wählen Sie "Ja", wenn Sie ganzjährig einen gemeinsamen Haushalt mit einer anderen alleinstehenden Person geführt haben.

Lebten Sie an mindestens einem Tag im Jahr 2024 allein in dem Haushalt, wählen Sie "Nein" aus. In diesem Fall erhalten Sie den Höchstbetrag allein.

Erläuterung: Sie gelten als "alleinstehend", wenn Sie ledig sind. Wenn Sie mit Ihrem Lebenspartner/in "nur" zusammenleben, sind Sie ebenfalls "alleinstehend". Es sind nur volljährige Personen zu berücksichtigen. Kinder, die mit Ihnen zusammenleben, müssen Sie nicht angeben.

Wichtig: Im Fall eines gemeinsamen Haushalts mit weiteren alleinstehenden Personen wird der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nur einmal gewährt und wird daher auf die zusammenlebenden Personen aufgeteilt.

 

Name, Vorname und Geburtsdatum der Person

Geben Sie hier Vor- und Nachnamen sowie das Geburtsdatum der Person an, mit der Sie im Jahr 2024 einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.

Leben mehrere Personen in einem gemeinsamen Haushalt (z.B. in einer Wohngemeinschaft), dann können Sie über den Button "Weitere Person hinzufügen" weitere Eingabefelder hinzufügen und so jede Person einzeln erfassen.

Wichtig: Im Fall eines gemeinsamen Haushalts mit weiteren Personen wird der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nur einmal gewährt und wird daher auf die zusammenlebenden Personen aufgeteilt.

Wünschen Sie eine andere Aufteilung des Höchstbetrags für die geltend gemachten Aufwendungen?

Wählen Sie "nein" aus, wenn die Aufteilung des Höchstbetrags gleichmäßig auf alle im Haushalt lebende alleinstehende Personen aufgeteilt werden soll.

Wählen Sie dagegen "ja" aus, wenn Sie eine andere Aufteilung des Höchstbetrages wünschen und die andere Person dem zustimmt.

Beispiel: Leben beispielsweise zwei alleinstehende Personen ganzjährig in einem Haushalt zusammen, können die o. a. Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Aufteilung erfolgt dann im Verhältnis 50:50. Sind beide Alleinstehenden gemeinsam Arbeitgeber im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber von haushaltsnahen Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn beide einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies dem Finanzamt schriftlich mitteilen.

Der bei mir zu berücksichtigende Anteil beträgt (Prozent)

Geben Sie hier den prozentualen Anteil an, der bei Ihnen berücksichtigt werden soll.

Beispiel: Leben beispielsweise zwei alleinstehende Personen ganzjährig in einem Haushalt zusammen, können die o. a. Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Aufteilung erfolgt dann im Verhältnis 50:50. Sind beide Alleinstehenden gemeinsam Arbeitgeber im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber von haushaltsnahen Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn beide einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies dem Finanzamt schriftlich mitteilen.

2024 wurde für einen Teil des Kalenderjahres ein Einzelhaushalt geführt.

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie im Veranlagungsjahr 2024 einen gemeinsamen Haushalt gegründet oder aufgelöst haben und für einen Teil des Kalenderjahres einen Einzelhaushalt führten.

Haben Sie das gesamte Jahr 2024 einen gemeinsamen Haushalt geführt, können Sie die Höchstbeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen nur einmal gemeinsam in Anspruch nehmen. Sie haben Anspruch auf 50% des Höchstbetrages.

Im Gegensatz dazu können Sie in dem Jahr, in dem Sie einen gemeinsamen Haushalt begründet oder aufgelöst haben, den vollen Höchstbetrag in Anspruch nehmen. Einzige Voraussetzung: Sie müssen für einen Teil des Jahres einen Einzelhaushalt geführt haben. In diesem Fall kann der Höchstbetrag zu 100 % bei Ihnen berücksichtigt werden.

Im BMF-Schreiben vom 09.11.2016 ist die Erhöhung der Höchstbeträge für Alleinstehende im Jahr der Heirat ausdrücklich geregelt. Wenn das Finanzamt Ihnen die erhöhten Höchstbeträge nicht gewährt, können Sie Einspruch einlegen.