Die ganze Welt des Steuerwissens

Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


 



Welche Übernachtungskosten kann ich absetzen?

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Sie die Kosten für Übernachtungen in Ihrer Zweitwohnung absetzen. Anerkannt werden nur nachgewiesene Kosten, keine Pauschbeträge. Eine Zweitwohnung kann eine Mietwohnung, ein Hotelzimmer oder ein eigenes Haus sein.

Mietwohnung:

Wenn Sie eine Mietwohnung nutzen, können Sie die Miete, Nebenkosten (z. B. Heizung, Strom) und die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände (z. B. Tisch, Bett, Schrank) geltend machen. Gegenstände bis 800 Euro netto können sofort abgesetzt werden, teurere müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden (z. B. 13 Jahre für Möbel).

Hotel:

Bei Nutzung eines Hotels können die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten abgesetzt werden. Sind im Übernachtungspreis Verpflegungskosten enthalten, wird der absetzbare Betrag um 20 % für Frühstück und 40 % für Mittag-/Abendessen der Verpflegungspauschale gekürzt.

Eigentumswohnung:

Wenn Sie eine Eigentumswohnung nutzen, können Sie die Nebenkosten, Schuldzinsen und Abschreibungen bis zur Höhe der vergleichbaren Miete einer angemessenen Wohnung absetzen.

Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat:

Für Unterkunftskosten gibt es eine Deckelung von 1.000 Euro pro Monat. Dieser Betrag umfasst Miete inklusive Betriebskosten, Kosten für Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungsteuer und Renovierung. Der Höchstbetrag gilt als Durchschnittswert für das Jahr – überschreitende Beträge können mit niedrigeren in anderen Monaten verrechnet werden.

Urteile und Abweichungen:
  • BFH-Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17): Der Bundesfinanzhof entschied, dass Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den Unterkunftskosten gehören und zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro abziehbar sind. Diese Ausgaben betreffen nur die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und nicht die der Unterkunft selbst.
  • Gerichtsbescheid des FG Saarland vom 20.5.2020 (2 K 1251/17): Auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder eine Garage zählen nicht zu den Unterkunftskosten. Sie sind zusätzlich absetzbar, selbst wenn die Mietkosten für die Wohnung den Höchstbetrag von 1.000 Euro überschreiten.
  • BFH-Urteil vom 13.12.2023 (VI R 30/21): Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Zweitwohnungsteuer nicht zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro abgezogen werden kann, da sie als Nutzungskosten der Unterkunft gilt und damit unter die Abzugsbeschränkung fällt.
Zusätzliche Tipps:
  • Tipp 1: Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, können die tatsächlichen Aufwendungen wie AfA, Schuldzinsen und Betriebskosten bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro abgesetzt werden. Einrichtungsgegenstände können zusätzlich abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 24.10.2014).
  • Tipp 2: Bei einer möblierten Wohnung ist meist eine höhere Miete fällig. Wenn der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete auf Wohnung und Möbel enthält, kann die Miete im Schätzverfahren nach § 162 AO aufgeteilt werden. Die Möbelnutzung kann dann zusätzlich abgezogen werden (BFH-Urteil vom 4.4.2019).
  • Tipp 3: Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung 5.000 Euro nicht überschreiten, können diese Kosten pauschal als notwendig anerkannt werden, ohne weitere Prüfung (BMF-Schreiben vom 25.11.2020).

Welche Übernachtungskosten kann ich absetzen?



Welche sonstigen Kosten sind bei doppelter Haushaltsführung absetzbar?

Sind die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt, können diverse Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren, sind als Werbungskosten absetzbar.

Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. Dazu zählen unter anderem:

  • Transportkosten für eine Spedition oder
  • einen Leihwagen und auch
  • Reisekosten am Umzugstag.

Weiterhin können die Miet- und Mietnebenkosten, wie Heizung oder Strom, der Zweitwohnung abgesetzt werden. Auch die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände können abgesetzt werden.

Dazu zählen beispielsweise

  • Tisch,
  • Bett,
  • Schrank,
  • Küchen- und Badezimmereinrichtung
  • Geschirr und Töpfe,
  • Kaffeemaschine,
  • Staubsauger sowie
  • Tisch- und Bettwäsche.

Weiterhin absetzbar sind die

  • Zweitwohnungsteuer,
  • Aufwendungen für die Renovierung der Zweitwohnung vor Bezug und bei Auszug sowie
  • Schadenskosten infolge eines Unfalls, der sich auf einer Heimfahrt ereignet.

Bei Anschaffungskosten bis 800 Euro netto kann der Betrag sofort in voller Höhe abgesetzt werden, teurere Gegenstände müssen über einen längeren Zeitraum verteilt abgeschrieben werden.

Welche sonstigen Kosten sind bei doppelter Haushaltsführung absetzbar?



Welche Umzugskosten kann ich absetzen?

In Zusammenhang mit dem Bezug der Zweitwohnung können Sie die entstehenden tatsächlichen Kosten steuerlich absetzen. Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche: Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren, sind als Werbungskosten absetzbar.

Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. So können Sie die Kosten der Spedition, Aufwendungen für einen Leihwagen, Helferlöhne oder Umzugskartons absetzen. Auch die Maklergebühr zur Erlangung der neuen Mietwohnung ist absetzbar, nicht jedoch die Maklergebühr zum Kauf eines Eigenheims am auswärtigen Beschäftigungsort. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung einzeln nachweisen müssen, da die Umzugskostenpauschale nicht gewährt wird, weil Sie Ihren Lebensmittelpunkt nicht verlagern. Die Absetzbarkeit der Umzugskosten gilt auch für Ihren Rückumzug in Ihre Hauptwohnung. Falls Sie beim Auszug aus Ihrer Zweitwohnung Schönheitsreparaturen durchführen müssen, können Sie auch diese in der Steuererklärung angeben.

Welche Umzugskosten kann ich absetzen?

Feldhilfen

Miet- / Übernachtungskosten

Geben Sie hier die Kosten für Ihre Unterkunft am Beschäftigungsort an.

Hierunter fallen u.a.:

  • Miete inklusive Betriebskosten, auch für möblierte Wohnung,
  • Reinigung und Pflege der Wohnung,
  • Zweitwohnungssteuer,
  • Renovierung,
  • Miet- oder Pachtgebühren für einen Kfz-Stellplatz, auch in der Tiefgarage,
  • Miete für einen separat angemieteten Kfz-Stellplatz,
  • Aufwendungen für Gartennutzung,
  • bei einer Eigentumswohnung: AfA, Schuldzinsen, Reparaturen, Nebenkosten, Reinigung.

Wichtig: Das Finanzamt berücksichtigt in Deutschland die nachgewiesenen Kosten bis zu 1.000 Euro im Monat. Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000 Euro-Höchstgrenze nicht. Hier sind die tatsächlichen Mietkosten absetzbar, soweit sie notwendig und angemessen, also nicht überhöht sind. Die Obergrenze ist stets der ortsübliche Durchschnittsmietpreis für eine Wohnfläche von 60 qm.

Mietnebenkosten

Geben Sie hier die Mietnebenkosten - wie Heizung, Strom, Reinigung, Hausratversicherung usw. - an.

Wichtig: Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat absetzbar.

Sonstige Kosten

Geben Sie hier sonstige Kosten in Zusammenhang mit der Wohnung an. Darunter fallen beispielsweise:

  • Anwalts- und Gerichtskosten
  • Aufwendungen zur Erlangung der Wohnung, wie Kosten für Inserate, Maklerprovision.
Anzahl Telefonate

Geben Sie hier die Anzahl der geführten Telefonate an, die Sie statt einer Familienheimfahrt durchgeführt haben.

Wichtig: Falls Sie an einem Wochenende keine Heimfahrt unternehmen, können Sie die Aufwendungen für ein Telefongespräch bis zu einer Gesprächsdauer von 15 Minuten in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sich in Ihrem Hausstand Angehörige befinden. Alleinstehende ohne Angehörige steht diese Abzugsmöglichkeit nicht zu.

Telefonkosten gesamt

Geben Sie hier die Höhe der Aufwendungen an, die Ihnen für die Telefonate mit Ihren Angehörigen entstanden sind, die Sie anstatt einer Familienheimfahrt getätigt haben.

Wichtig: Falls Sie an einem Wochenende keine Heimfahrt unternehmen, können Sie die Aufwendungen für ein Telefongespräch bis zu einer Gesprächsdauer von 15 Minuten in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sich in Ihrem Hausstand Angehörige befinden. Alleinstehende ohne Angehörige steht diese Abzugsmöglichkeit nicht zu.

Steuerfreie Erstattungen

Falls Sie steuerfreie Erstattungen erhalten haben, tragen Sie diese hier ein, z.B.

  • Trennungsentschädigungen,
  • Auslösungen,
  • Fahrtkostenersatz oder Verpflegungskostenersatz während der doppelten Haushaltsführung,
  • Mobilitätsbeihilfen.

Wichtig: Wurden steuerfreie Erstattungen bereits im Rahmen der Lohnsteuerbescheinigung (Zeile. 17-21) angegeben, tragen Sie diese hier nicht noch einmal ein.

Gesamtkosten der Unterkunft

Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland spielt die Wohnungsgröße seit 2014 keine Rolle mehr. Die nachgewiesenen Gesamtkosten der Unterkunft sind bei einer Wohnung in Deutschland immer auf 1.000 Euro pro Monat gedeckelt, gleichgültig wie groß die Wohnung ist.

Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000 Euro-Höchstgrenze nicht. Hier bleibt es dabei, dass weiterhin die tatsächlichen Mietkosten anerkannt werden, soweit sie notwendig und angemessen, also nicht überhöht sind. Wohnkosten sind nur insoweit "notwendig", als sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietpreis für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung ergeben.

Die Obergrenze der abzugsfähigen Mietkosten ist also stets der ortsübliche Durchschnittsmietpreis für eine Wohnfläche von 60 qm. Da es sich hierbei um die Kaltmiete handelt, sind die Nebenkosten zusätzlich abziehbar. Diese müssen allerdings ebenfalls auf eine Wohnungsgröße von 60 qm umgerechnet werden.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).

Wohnungseinrichtung (sofern notwendig)

Erfassen Sie notwendige Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung. Die Kosten sind grundsätzlich in vollem Umfang steuerlich abziehbar.

Zu den notwendigen Aufwendungen zählen z. B. die Anschaffungskosten für

  • Sitzmöbel plus Tisch
  • Schlafgelegenheit, Bettwäsche, Kleiderschrank
  • Hausrat (Geschirr, Töpfe, sonstige Küchen- / Haushaltsgeräte)
  • Sonstiger Hausrat (Staubsauger, Radio, Fernseher)
  • Badezimmereinrichtung
  • Sonstige Haushaltsartikel (z. B. Reinigungsmittel)

Die Finanzverwaltung hat hierzu eine erfreuliche Vereinfachungsregelung bekannt gegeben:

Sind die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt nicht höher sind als 5.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer), ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als "notwendig" bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).

Umzugskosten

Umzugskosten können in tatsächlicher Höhe angesetzt werden. Hierzu zählen die Aufwendungen für eine Umzugsfirma, Umzugshelfer und -wagen sowie für Kartons.

Eine Pauschale kann im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung für die Umzugskosten nicht angesetzt werden.

Zu den abzugsfähigen Kosten zählen z. B.

  • Umzugskosten bei Aufnahme der doppelten Haushaltsführung,
  • Umzugskosten bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung,
  • Maklerkosten für die Anmietung einer Zweitwohnung,
  • Kosten für die Suche eines Nachmieters bei Auflösung der Wohnung.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist.

Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).