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Steuererklaerung-Polizei.de FAQs

 


 



Was ist, wenn die Einkünfte aus Leistungen negativ sind?

Negative Einkünfte oder Verluste aus Leistungen können im selben Jahr mit Gewinnen gleichartiger Einkünfte gegengerechnet werden. Gleichzeitig muss deutlich sein, dass Sie mit den sonstigen Leistungen auch einen Überschuss erzielen könnten. Ansonsten werden die Verluste aus den Leistungen nicht anerkannt, Sie müssen die Einnahmen aber auch nicht versteuern.

Tipp

Wenn die Einkünfte aus Leistungen negativ sind, können diese ins Vorjahr übertragen werden und mit den dort erzielten gleichartigen Gewinnen gegengerechnet werden. Sie können die Verluste auch für das Folgejahr vortragen und mit den dann vermutlich erzielten Überschüssen verrechnen.

Durch den Rück- oder Vortrag der Verluste mindern Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen im entsprechenden Jahr.

Hinweis: Früher hatten Sie beim Verlustrücktrag ein doppeltes Wahlrecht: Sie konnten ganz darauf verzichten und den Verlust komplett für das Folgejahr aufsparen. Oder Sie konnten den Verlust mit einem bestimmten Betrag zurücktragen. "Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise vom Verlustrücktrag abzusehen. Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben" (§ 10d Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG).

Seit 2022 wird dieses Wahlrecht eingeschränkt: Sie können also auf die Anwendung des Verlustrücktrags - zugunsten des Verlustvortrags - nur noch ganz verzichten, aber nicht mehr einen Teilbetrag zurücktragen. "Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags insgesamt abzusehen" (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG-neu). Das bedeutet: Nach bisheriger Rechtslage konnte die Höhe des Verlustrücktrags auf Antrag begrenzt werden, sodass Verluste nicht vom Grundfreibetrag aufgebraucht werden. Diese Möglichkeit entfällt nun beim Verlustrücktrag über zwei Jahre.

Was ist, wenn die Einkünfte aus Leistungen negativ sind?



Was sind sonstige Leistungen?

Wenn Einkünfte keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, können diese zu den so genannten "Einkünften aus sonstigen Leistungen" gehören. Im Gesetz werden als sonstige Leistungen beispielhaft die gelegentliche Vermittlung und die Vermietung beweglicher Gegenstände (§ 22 Nr. 3 EStG) genannt.

Beispiele für Einnahmen aus sonstigen Leistungen:

  • Provisionen für die Vermittlung von Kursteilnehmern.
  • Provision für den Abschluss einer Versicherung für sich selbst oder für Angehörige.
  • Provisionen für gelegentliche Vermittlungen, z. B. einer Wohnung, eines Auftrags, einer Mitgliedschaft, eines Darlehens.
  • Entgelt für die Vercharterung des eigenen Motorboots.
  • Entgelt für die Vermietung eines Wohnmobils an wechselnde Mieter.
  • Entgelt für gelegentliche Auftritt als Amateurmusiker.
  • Vergütungen an Rettungsschwimmer der DLRG
  • Probandenhonorare für wissenschaftliche Tests.
  • Entgelt für die Vermietung von Containern.
  • Entgelt für das Ausleihen von privaten Gegenständen, z. B. Betonmischmaschine, andere Handwerksgeräte.
  • Entgelt für die Pflege einer nicht verwandten Person.
  • Vergütung für eine Leistung aus Gefälligkeit, z. B. Mithilfe bei einem Umzug.
  • Mitnahmevergütung von Arbeitskollegen für die Mitnahme im Pkw zur Arbeit.
  • Schmier- oder Bestechungsgelder.
  • Provisionen für Anwerbungen zur Beteiligung an Schneeballsystemen.
Wichtig

Einkünfte aus "sonstigen Leistungen" sind steuerfrei, wenn sie weniger als 256 Euro im Jahr betragen. Hierbei handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Das bedeutet: Ein Gesamtgewinn in Höhe von 255 Euro ist steuerfrei, ein Gewinn in Höhe von 256 Euro und mehr hingegen ist voll steuerpflichtig.

Hinweis: Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Geld dafür bekommt, dass er ein Nummernschild mit dem Logo seines Arbeitgebers an seinem privaten Auto anbringt, wird dies als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet. Die Ansicht des Arbeitgebers, dass diese Vergütung nicht als Einkommen, sondern als steuerfreie sonstige Einnahmen gilt, bis zu einer Höhe von 255,99 EUR pro Jahr, wurde vom Bundesfinanzhof abgelehnt (BFH-Beschluss vom 21.6.2022, VI R 20/20).

 

Was sind sonstige Leistungen?

Feldhilfen

Haben Sie Einkünfte aus sonstigen Leistungen erhalten?

Wenn Einkünfte keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, können diese zu den so genannten "Einkünften aus sonstigen Leistungen" gehören.

Zu den sonstigen Leistungen gehören z. B. Vermittlungsprovisionen, Einnahmen aus der gelegentlichen Vermietung von beweglichen Gegenständen sowie für einmalige oder gelegentliche Tätigkeiten.

Beispiele:

  • Provisionen für die Vermittlung von Kursteilnehmern.
  • Provision für den Abschluss einer Versicherung für sich selbst oder für Angehörige.
  • Entgelt für die Vercharterung des eigenen Motorboots.
  • Entgelt für die Vermietung eines Wohnmobils an wechselnde Mieter.
  • Entgelt für gelegentliche Auftritt als Amateurmusiker.
  • Entgelt für das Ausleihen von privaten Gegenständen, z. B. Betonmischmaschine, andere Handwerksgeräte.
  • Entgelt für die Pflege einer nicht verwandten Person.
  • Vergütung für eine Leistung aus Gefälligkeit, z. B. Mithilfe bei einem Umzug.
  • Geldprämien, die Sie von einem Kreditinstitut für einen Wechsel des Wertpapierdepots erhalten haben.

Wichtig: Wenn die Einnahmen aus den sonstigen Leistungen abzüglich der Werbungskosten unter 256 Euro liegen, bleiben diese Einkünfte sogar vollständig steuerfrei. Betragen die Einkünfte aus Leistungen dagegen 256 Euro oder mehr, sind sie in voller Höhe steuerpflichtig.

 

Ich beantrage von einem Verlustrücktrag nach § 10d EStG in das Jahr 2022 abzusehen.
Ich beantrage von einem Verlustrücktrag nach § 10d EStG in das Jahr 2023 abzusehen.

Wenn Sie im Jahr 2024 Verluste aus Leistungen erwirtschaftet haben, können Sie beantragen, dass ein Verlustrücktrag von 2024 nach 2023 und 2022 nicht durchgeführt wird.

Das Finanzamt stellt dann einen entsprechenden verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2024 fest. Dieser kann in künftigen Jahren berücksichtigt werden.

Beim Verlustrücktrag handelt es sich um ein Wahlrecht:

(1) Wenn Sie Verluste erwirtschaftet haben, wird das Finanzamt diesen Verlust automatisch in voller Höhe in das Vorjahr zurücktragen. Dies geschieht allerdings nur, wenn im Vorjahr entsprechende positive Einkünfte erzielt wurden. Ist dies nicht der Fall, stellt das Finanzamt ebenfalls automatisch einen Verlustfeststellungsbescheid aus.

(2) Wenn Sie Verluste erlitten haben und den automatischen Verlustrücktrag nicht wünschen, können Sie den Verlustrücktrag ablehnen. Eine Begrenzung wie in den Vorjahren ist ab 2022 nicht mehr möglich.

 

Wurde Ihnen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer für die Leistungen mitgeteilt?

Wenn Ihnen bereits eine Wirtschafts-Identifikationsnummer für die Leistungen mitgeteilt wurde, wählen Sie "ja" aus.

Weitere Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer finden Sie auf der Website des BZSt unter www.bzst.de/widnr.

Wirtschafts-Identifikationsnummer

Tragen Sie hier bitte die Wirtschafts-Identifikationsnummer ein, die Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) speziell für Ihre wirtschaftliche Tätigkeit zugeteilt wurde.

Die Struktur der Wirtschafts-Identifikationsnummer ist wie folgt aufgebaut:

  • Sie beginnt immer mit dem Präfix „DE“.
  • Darauf folgen 9 Ziffern, wobei die neunte Ziffer stets die Prüfziffer ist.
  • Danach wird ein Bindestrich gesetzt.
  • Zum Schluss folgt eine 5-stellige Unterscheidungsnummer.

Beispiel für eine korrekte W-IdNr.: DE232637828-12345

Die W-IdNr. wird an alle wirtschaftlich tätigen Personen und Einheiten vergeben, darunter:

  • natürliche Personen, die etwa im Rahmen von Vermietung oder Verpachtung Einnahmen erzielen,
    juristische Personen (z. B. Kapitalgesellschaften),
    Personenvereinigungen (z. B. Eigentümergemeinschaften oder Gesellschaften).

Die W-IdNr. ergänzt die bereits bestehenden Identifikationsnummern wie die Steuernummer und die persönliche Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.), die weiterhin ihre Funktion behalten. Sie dient der Vereinfachung der Verwaltung und dem besseren Austausch von Daten zwischen den Behörden. Die Steuernummer bleibt weiterhin auf allen steuerlichen Vordrucken zu verwenden.

Weitere Informationen zur W-IdNr. finden Sie auf der Website des BZSt: www.bzst.de/widnr.