Wann kann ich Kinderbetreuungskosten absetzen?
Kinderbetreuungskosten können Sie nur geltend machen, wenn ein sogenanntes Kindschaftsverhältnis besteht. Das ist bei leiblichen Kindern der Fall, außerdem bei Adoptiv- und Pflegekindern. Für Stief- und Enkelkinder können Sie keine Betreuungskosten geltend machen.
Darüber hinaus muss das betreffende Kind zu Ihrem Haushalt gehören. Das ist auch der Fall, wenn es beispielsweise in einem Internat untergebracht ist und regelmäßig nach Hause kommt. Hierbei ist es wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen.
Generell können Sie nur Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren geltend machen. Nur bei behinderten Kindern ist diese Altersgrenze aufgehoben.
Tipp
Hinweis: Erbringt der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung, ist der Sonderausgabenabzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen, denn der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird (BFH-Urteil vom 1.9.2021, III R 54/20).
Wann kann ich Kinderbetreuungskosten absetzen?
Wie alt darf mein Kind sein, damit ich die Kosten für die Betreuung absetzen kann?
Bis zum 14. Geburtstag Ihres Kindes können Sie Betreuungskosten geltend machen, danach nicht mehr.
Für behinderte Kinder gibt es keine Altersgrenze, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist. Als Nachweis reicht ein Schwerbehindertenausweis.
Wie alt darf mein Kind sein, damit ich die Kosten für die Betreuung absetzen kann?
Wie weise ich meine Kinderbetreuungskosten nach?
Betreuungskosten lassen sich über Rechnungen und die dazugehörigen Überweisungsbelege nachweisen. Eine Quittung des Empfängers reicht nicht! Auch Kleinbeträge, etwa an den Babysitter, dürfen Sie nicht bar auszahlen, wenn Sie die Kosten später absetzen wollen.
Die Belege müssen Sie zwar nicht der Steuererklärung beifügen, allerdings müssen Sie diese auf Nachfrage des Finanzamtes vorlegen.
Wie weise ich meine Kinderbetreuungskosten nach?
Bei wem trage ich die Kinderbetreuungskosten ein?
Der Höchstbetrag von 4.000 Euro gilt pro Kind und nicht pro Elternteil. Sind Sie als Ehepaar zusammenveranlagt, ist es unerheblich, wer von Ihnen die Betreuungskosten bezahlt hat. Bei Einzelveranlagung kann derjenige Elternteil die Kosten absetzen, der sie getragen hat. Falls beide Elternteile die Kosten tragen, kann jeder seinen Anteil bis zu 2.000 Euro geltend machen. Alternativ können Sie auch eine andere Aufteilung vereinbaren.
Beispiel:
Für die Betreuung eines Kindes fallen pro Jahr 5.500 Euro an. Die Mutter zahlt 4.000 Euro, der Vater 1.500 Euro. Ohne besondere Vereinbarung ergibt sich folgendes Bild:
- Mutter: 2/3 von 4.000 Euro = 2.667 Euro
- Vater: 2/3 von 1.500 Euro = 1.000 Euro
Beide können zusammen maximal 3.000 Euro absetzen. Wenn sie jedoch vereinbaren, dass die Mutter 3.000 Euro und der Vater 1.000 Euro absetzen darf, können sie insgesamt 1.000 Euro mehr geltend machen.
Unverheiratete Eltern:
Sind die Eltern unverheiratet und leben getrennt, kann der Elternteil die Kosten absetzen, bei dem das Kind lebt. Alleinerziehende können bis zu 6.000 Euro absetzen. Leben unverheiratete Eltern jedoch zusammen, können sie die Betreuungskosten aufteilen – besonders sinnvoll, wenn einer der Partner ein geringes Einkommen hat und steuerlich weniger profitiert.
Wichtiger Hinweis:
Das Finanzamt erkennt bei unverheirateten Eltern nur die Kosten desjenigen an, der den Vertrag mit der Betreuungseinrichtung geschlossen hat. Wollen beide Elternteile die Betreuungskosten absetzen, müssen auch beide den Vertrag unterschreiben.
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass bei getrennt lebenden Eltern die Haushaltszugehörigkeit des Kindes entscheidend ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Wenn die Betreuungsaufwendungen des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, durch den BEA-Freibetrag abgedeckt werden, verstößt dies nicht gegen das Grundgesetz (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22).
Paritätisches Wechselmodell:
Bei Eltern, die das paritätische Wechselmodell praktizieren (Kind lebt zeitweise bei Mutter und Vater), dürfen die Kinderbetreuungskosten nur von dem Elternteil abgezogen werden, der die Zahlungen tatsächlich geleistet hat (Thüringer FG, Urteil vom 23.11.2021, 3 K 799/18; BFH-Urteil vom 10.7.2024, III R 1/22).
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen:
Wenn der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung erbringt, muss der Sonderausgabenabzug um diese Beträge gekürzt werden, da nur Aufwendungen abgezogen werden können, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich belastet wird (BFH-Urteil vom 1.9.2021, III R 54/20).
Bei wem trage ich die Kinderbetreuungskosten ein?