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Was bei der Kinderbetreuung durch Oma und Opa absetzbar ist?

Kinderbetreuungskosten sind seit 2012 als Sonderausgaben absetzbar, jedoch nur zu zwei Dritteln und begrenzt auf 4.000 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Wenn Großeltern das Kind betreuen, können Vergütungen steuerlich nicht abgesetzt werden, es sei denn, es handelt sich um Fahrtkostenerstattungen.

Aktuelle Entscheidungen

Unentgeltliche Kinderbetreuung durch die Großmutter und Fahrtkostenerstattung:

Erstattet man Oma oder Opa die Fahrtkosten für die Kinderbetreuung – sei es für Bus, Bahn, Taxi oder pauschal 30 Cent pro Kilometer bei Nutzung des eigenen Autos – können diese Ausgaben steuerlich abgesetzt werden (BFH-Urteil vom 4.6.1998, III R 94/96).

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Erstattung von Fahrtkosten auch dann als absetzbare Kinderbetreuungskosten gilt, wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt. Die Betreuung aus familiärer Gefälligkeit beeinträchtigt die steuerliche Absetzbarkeit nicht (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.5.2012, EFG 2012 S. 1439).

Die Großmutter muss die erhaltenen Fahrtkostenerstattungen nicht in ihrer Steuererklärung angeben, da es sich um eine reine Kostenerstattung handelt, die keine steuerpflichtigen Einnahmen darstellt. Voraussetzung ist, dass die Betreuungsperson eine „Rechnung“ oder Quittung über die entstandenen Nebenkosten ausstellt (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307, Tz. 5).

Vergütung für Kinderbetreuung durch Großeltern:

Die Eltern können eine Vergütung für die Kinderbetreuung an Großeltern steuerlich berücksichtigen, wenn die Großeltern nicht im selben Haushalt leben und die Betreuungsvereinbarung wie unter Fremden abgeschlossen wird (BFH-Urteil vom 6.10.1961, BStBl. 1961 III S. 549).

Kinderbetreuungskosten und Kontoauszüge:

Ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12.8.2019 (4 K 936/18) zeigt, dass es wichtig ist, klare Nachweise für Kinderbetreuungskosten zu erbringen. Im genannten Fall konnten die Kläger keine schlüssigen Erklärungen für Überweisungen liefern, was zur Ablehnung ihrer Kinderbetreuungskosten führte. Dennoch wurde betont, dass Fahrtkostenerstattungen an Großeltern grundsätzlich zu abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten führen.

Steuervorteil für Leistungen des Arbeitgebers bei Kinderbetreuung:

Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Kombination der Steuervorteile bei Kinderbetreuung:

Der Bundesfinanzhof erklärt, dass die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse gekürzt werden müssen (BFH-Beschluss vom 14.4.2021, III R 30/20).

Kinderbetreuung: Haushaltszugehörigkeit entscheidend

Begünstigt sind nur Kinder, die zum Haushalt gehören. Bei getrennt lebenden Eltern zählt der gemeldete Wohnsitz des Kindes. Gleichzeitige Zugehörigkeit zu beiden Haushalten kann angenommen werden, wenn das Kind flexibel zwischen beiden Elternteilen lebt.

Das Thüringer Finanzgericht hat die Frage zur Vereinbarkeit von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Grundgesetz zugelassen. Der Bundesfinanzhof bestätigt die Auffassung, dass die Betreuungsaufwendungen des nicht betreuenden Elternteils durch den BEA-Freibetrag abgedeckt werden müssen (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22).

Was bei der Kinderbetreuung durch Oma und Opa absetzbar ist?



Welche Arten von Kinderbetreuungskosten können angesetzt werden?

Egal ob erwerbsbedingt oder nicht, dürfen Sie für jedes Kind bis zu 6.000 Euro Betreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Das Finanzamt übernimmt davon zwei Drittel, also bis zu 4.000 Euro.

Ob die Betreuung in Ihrem Haushalt stattfindet oder an einem anderen Ort, ist unerheblich. Entscheidend ist lediglich, dass es sich um eine unmittelbar betreuende oder beaufsichtigende Tätigkeit handelt. Deshalb werden etwa Nachhilfestunden, Klavierunterricht oder Ballettkurse nicht als Betreuungskosten angerechnet. Absetzbar sind hingegen:

  • die Unterbringung in Kindergarten, Kindertagesstätte, Hort, Kinderkrippe und auch bei der Tagesmutter
  • die Beschäftigung von Kinderpflegern, Erziehern oder Babysittern im Haushalt
  • die Beschäftigung von Haushaltshilfen und Au-Pairs, sofern diese das Kind betreuen
  • Fahrtkosten für die Betreuungsperson. Außerdem freie Kost und Logis , sofern kein Arbeitslohn bezahlt wird.
  • Die Verpflegung für das Kind zählt nicht zu den Betreuungskosten. Wenn sie nicht einzeln ausgewiesen ist, muss sie geschätzt und herausgerechnet werden.

Betreuung durch einen Angehörigen
Auch wenn ein Angehöriger Ihr Kind betreut, sind die Kosten unter Umständen absetzbar. Dieser Angehörige darf jedoch keinen Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das Kind haben und auch nicht in Ihrem Haushalt leben, sonst wertet das Finanzamt die Beaufsichtigung als Gefälligkeit. Reisen hingegen die Großeltern an, um ihre Enkel zu betreuen, so können Sie die übernommenen Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Dazu sollten Sie allerdings eine entsprechende Vereinbarung vorlegen können.

Wichtig

Wenn Sie Betreuungskosten absetzen wollen, dann dürfen Sie das Geld grundsätzlich nicht bar auszahlen, sondern müssen es überweisen. Das Finanzamt kann als Nachweis die Rechnung und gegebenenfalls den Überweisungsbeleg verlangen. Eine Quittung des Empfängers reicht nicht.

Hinweis: Erbringt der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung, ist der Sonderausgabenabzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen, denn der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird (BFH-Urteil vom 1.9.2021, III R 54/20).

Welche Arten von Kinderbetreuungskosten können angesetzt werden?



Wann kann ich Kinderbetreuungskosten absetzen?

Kinderbetreuungskosten können Sie nur geltend machen, wenn ein sogenanntes Kindschaftsverhältnis besteht. Das ist bei leiblichen Kindern der Fall, außerdem bei Adoptiv- und Pflegekindern. Für Stief- und Enkelkinder können Sie keine Betreuungskosten geltend machen.

Darüber hinaus muss das betreffende Kind zu Ihrem Haushalt gehören. Das ist auch der Fall, wenn es beispielsweise in einem Internat untergebracht ist und regelmäßig nach Hause kommt. Hierbei ist es wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen.

Generell können Sie nur Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren geltend machen. Nur bei behinderten Kindern ist diese Altersgrenze aufgehoben.

Tipp

Hinweis: Erbringt der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung, ist der Sonderausgabenabzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen, denn der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird (BFH-Urteil vom 1.9.2021, III R 54/20).

Wann kann ich Kinderbetreuungskosten absetzen?



Wie alt darf mein Kind sein, damit ich die Kosten für die Betreuung absetzen kann?

Bis zum 14. Geburtstag Ihres Kindes können Sie Betreuungskosten geltend machen, danach nicht mehr.

Für behinderte Kinder gibt es keine Altersgrenze, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist. Als Nachweis reicht ein Schwerbehindertenausweis.

Wie alt darf mein Kind sein, damit ich die Kosten für die Betreuung absetzen kann?



Wie weise ich meine Kinderbetreuungskosten nach?

Betreuungskosten lassen sich über Rechnungen und die dazugehörigen Überweisungsbelege nachweisen. Eine Quittung des Empfängers reicht nicht! Auch Kleinbeträge, etwa an den Babysitter, dürfen Sie nicht bar auszahlen, wenn Sie die Kosten später absetzen wollen.

Die Belege müssen Sie zwar nicht der Steuererklärung beifügen, allerdings müssen Sie diese auf Nachfrage des Finanzamtes vorlegen.

Wie weise ich meine Kinderbetreuungskosten nach?



Wie viel Kinderbetreuungskosten kann ich absetzen?

Pro Kind und Jahr können Sie bis zu 6.000 Euro Betreuungskosten geltend machen. Davon zieht das Finanzamt zwei Drittel, also maximal 4.000 Euro, von der Steuer ab. Ob das Kind konstant während des gesamten Jahres betreut wurde oder nur für einige Tage, spielt keine Rolle.

Sind Sie als Ehepaar zusammenveranlagt, ist es unerheblich, wer von Ihnen die Betreuung bezahlt hat. Bei Einzelveranlagung kann derjenige Partner die Kosten absetzen, der sie getragen hat. Sofern das auf beide zutrifft, darf jeder seinen Anteil bis zu 2.000 Euro absetzen. Sie können aber auch eine andere Aufteilung vereinbaren.

Dies kann auch Sinn ergeben, wie das folgende Beispiel zeigt:

Für die Betreuung des Kindes fallen pro Jahr 5.500 Euro an. Die Mutter trägt Kosten in Höhe von 4.000 Euro, Vater zahlt pro Jahr 1.500 Euro.

Greifen beide Partner nicht in die Aufteilung ein, ergibt sich folgendes Bild:

Mutter: 2/3 von 4.000 Euro = 2.667 Euro

Vater: 2/3 von 1.500 Euro = 1.000 Euro

Insgesamt: 3.667 Euro (2/3 von 5.500 Euro)

Da jeder Elternteil höchstens 2.000 Euro absetzen kann, ergibt sich eine Gesamtsumme von 3.000 Euro, die beide Elternteile gemeinsam absetzen können.

Wenn sich Vater und Mutter beispielsweise darauf einigen, dass die Mutter einen Höchstbetrag von 3.000 Euro und der Vater von 2.500 Euro ansetzen darf, können sie 667 Euro mehr Kinderbetreuungskosten geltend machen

Komplizierter wird es, wenn Sie nicht verheiratet sind. Leben Sie nicht zusammen, dann darf derjenige die Betreuungskosten absetzen, bei dem das Kind lebt. Alleinerziehende dürfen wie Verheiratete bis zu 6.000 Euro geltend machen. Leben Sie hingegen ohne Trauschein mit Ihrem Partner zusammen, können Sie die Betreuungskosten aufteilen. Das lohnt sich insbesondere dann, wenn einer von Ihnen nur wenig verdient und deshalb nicht vom Steuervorteil profitiert.

Vorsicht

Bei unverheirateten Eltern erkennt das Finanzamt nur die Kinderbetreuungskosten desjenigen an, der den Vertrag mit der Betreuungseinrichtung geschlossen hat. Wenn beide Elternteile Betreuungskosten geltend machen wollen, sollten sie beide den Vertrag unterschreiben.

Wichtiger Hinweis:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei getrennt lebenden Eltern die Haushaltszugehörigkeit des Kindes maßgeblich ist. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstößt dies nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen des Elternteils, der das Kind nicht in seinem Haushalt aufgenommen hat, durch den BEA-Freibetrag (Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) abgedeckt sind (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22).

Paritätisches Wechselmodell:

In Fällen, in denen das paritätische Wechselmodell praktiziert wird (Kind lebt abwechselnd bei beiden Eltern), dürfen die Kinderbetreuungskosten nur von demjenigen abgezogen werden, der sie tatsächlich bezahlt hat. Entscheidend ist, wer die Betreuungsaufwendungen auf das Konto der Betreuungseinrichtung überwiesen hat (Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 23.11.2021, 3 K 799/18). Eine Revision gegen dieses Urteil wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen (BFH-Urteil vom 10.7.2024, III R 1/22).

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen:

Erbringt der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung, muss der Sonderausgabenabzug um diese Beträge gekürzt werden, da der Steuerpflichtige nur für tatsächlich getragene Aufwendungen wirtschaftlich belastet ist (BFH-Urteil vom 1.9.2021, III R 54/20).

Wie viel Kinderbetreuungskosten kann ich absetzen?



Bei wem trage ich die Kinderbetreuungskosten ein?

Der Höchstbetrag von 4.000 Euro gilt pro Kind und nicht pro Elternteil. Sind Sie als Ehepaar zusammenveranlagt, ist es unerheblich, wer von Ihnen die Betreuungskosten bezahlt hat. Bei Einzelveranlagung kann derjenige Elternteil die Kosten absetzen, der sie getragen hat. Falls beide Elternteile die Kosten tragen, kann jeder seinen Anteil bis zu 2.000 Euro geltend machen. Alternativ können Sie auch eine andere Aufteilung vereinbaren.

Beispiel:

Für die Betreuung eines Kindes fallen pro Jahr 5.500 Euro an. Die Mutter zahlt 4.000 Euro, der Vater 1.500 Euro. Ohne besondere Vereinbarung ergibt sich folgendes Bild:

  • Mutter: 2/3 von 4.000 Euro = 2.667 Euro
  • Vater: 2/3 von 1.500 Euro = 1.000 Euro

Beide können zusammen maximal 3.000 Euro absetzen. Wenn sie jedoch vereinbaren, dass die Mutter 3.000 Euro und der Vater 1.000 Euro absetzen darf, können sie insgesamt 1.000 Euro mehr geltend machen.

Unverheiratete Eltern:

Sind die Eltern unverheiratet und leben getrennt, kann der Elternteil die Kosten absetzen, bei dem das Kind lebt. Alleinerziehende können bis zu 6.000 Euro absetzen. Leben unverheiratete Eltern jedoch zusammen, können sie die Betreuungskosten aufteilen – besonders sinnvoll, wenn einer der Partner ein geringes Einkommen hat und steuerlich weniger profitiert.

Wichtiger Hinweis:

Das Finanzamt erkennt bei unverheirateten Eltern nur die Kosten desjenigen an, der den Vertrag mit der Betreuungseinrichtung geschlossen hat. Wollen beide Elternteile die Betreuungskosten absetzen, müssen auch beide den Vertrag unterschreiben.

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass bei getrennt lebenden Eltern die Haushaltszugehörigkeit des Kindes entscheidend ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Wenn die Betreuungsaufwendungen des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, durch den BEA-Freibetrag abgedeckt werden, verstößt dies nicht gegen das Grundgesetz (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22).

Paritätisches Wechselmodell:

Bei Eltern, die das paritätische Wechselmodell praktizieren (Kind lebt zeitweise bei Mutter und Vater), dürfen die Kinderbetreuungskosten nur von dem Elternteil abgezogen werden, der die Zahlungen tatsächlich geleistet hat (Thüringer FG, Urteil vom 23.11.2021, 3 K 799/18; BFH-Urteil vom 10.7.2024, III R 1/22).

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen:

Wenn der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung erbringt, muss der Sonderausgabenabzug um diese Beträge gekürzt werden, da nur Aufwendungen abgezogen werden können, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich belastet wird (BFH-Urteil vom 1.9.2021, III R 54/20).

Bei wem trage ich die Kinderbetreuungskosten ein?

Feldhilfen

Aufwendungen für

Wählen Sie hier aus, welche Aufwendungen für die Kinderbetreuung Ihnen im Jahr 2024 entstanden sind.

Als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sind Aufwendungen für:

  • Au-Pair
  • Babysitter/-in
  • Ganztagespflegestelle
  • Fahrtkostenersatz bei unentgeltlicher Betreuung
  • Hausaufgabenbetreuung
  • Haushaltshilfe zur Kinderbetreuung
  • Kindererzieher/-in
  • Kindergarten
  • Kinderheim
  • Kinderhort
  • Kinderkrippe
  • Kindermädchen
  • Kinderpfleger/-in
  • Kindertagesstätte
  • Tagesmutter
  • Wochenmutter

Nicht abzugsfähig sind beispielsweise:

  • Kosten für Nachhilfeunterricht
  • Fahrtkosten
  • Kosten für eine Klassenfahrt

Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass Sie eine Rechnung oder einen anderen schriftlichen Beleg haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Der Abzug von Kinderbetreuungskosten ist auch bei angestellten Betreuungspersonen - sogar im Rahmen eines Minijobs - davon abhängig, dass die Kosten mittels Rechnung nachgewiesen werden und die Zahlung nicht bar, sondern über ein Konto der Betreuungsperson abgewickelt wird (BFH-Urteil vom 18.12.2014, III R 63/13).

Name und Anschrift des Dienstleisters

Geben Sie hier den Namen und die Anschrift des Dienstleisters bzw. der betreuenden Person an.

Zeitraum der Kinderbetreuung

Geben Sie hier an, in welchem Zeitraum Ihnen Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Jahr 2024 entstanden sind.

Das Finanzamt berücksichtigt nur Kinderbetreuungskosten für Zeiträume, in denen die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen vorgelegen haben.

Kinderbetreuungskosten können steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Wer hat die Kosten getragen?

Wählen Sie aus, wer die Kosten für die Kinderbetreuung gezahlt hat.

Beachten Sie bitte, dass bei unverheirateten Eltern jeder Elternteil nur die Kosten in der Steuererklärung angeben kann, die er auch selbst getragen hat.

Bei "Patchwork"-Familien sollten die Kosten immer vom leiblichen Elternteil getragen werden, da nur leibliche Eltern einen Anspruch auf Abzug der Kinderbetreuungskosten haben. Werden die Kosten dagegen vom Stiefvater bzw. der Stiefmutter getragen, werden die Kosten vom Finanzamt voraussichtlich nicht als Sonderausgaben berücksichtigt.

Höhe der Aufwendungen

Geben Sie hier die Höhe der Aufwendungen an, die Ihnen für die Kinderbetreuung im angegebenen Zeitraum entstanden sind.

Kinderbetreuungskosten können steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Aufwendungen, die das andere Elternteil getragen hat

Geben Sie hier die Höhe der Aufwendungen an, die das andere Elternteil für die Kinderbetreuung im angegebenen Zeitraum aufgewendet hat.

Kinderbetreuungskosten können steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.