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Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2016. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Bewirtungskosten



Sind die Kosten für Ein- und Ausstand abzugsfähig?

Mit einem größeren oder kleineren Empfang, Umtrunk oder Imbiss werden häufig hervorgehobene persönliche Ereignisse gefeiert, z. B. Dienstjubiläum, Beförderung, Geburtstag - aber auch Einstand und Ausstand. Die Finanzämter meinen, dass in solchen Fällen die Bewirtungskosten der persönlichen Repräsentation dienen, und verweigern deswegen die steuerliche Anerkennung der Kosten.

Aber mittlerweile haben der Bundesfinanzhof und mehrere Finanzgerichte geklärt, dass Bewirtungskosten anlässlich von Einstand und Ausstand beruflich veranlasst und deshalb als Werbungskosten absetzbar sind. Einstand und Ausstand sind - anders als Geburtstag oder andere Feiern im privaten Lebensbereich - kein höchstpersönliches privates Ereignis. Die Verabschiedung in den Ruhestand stellt - trotz des persönlichen Ereignisses - den letzten Akt des aktiven Dienstes dar und ist folglich noch Teil der Berufstätigkeit (BFH-Urteil vom 11.1.2007, VI R 52/03).

Beispielsweise hat das Finanzgericht Hessen die Kosten der Abschiedsfeier bei einem Finanzbeamten anlässlich seines Ausscheidens aus dem Amt und aus dem Beamtenverhältnis als Werbungskosten anerkannt. (Hessisches FG vom 23.4.2013, 3 K 11/10). Pikant an der Sache ist, dass der Finanzbeamte sich nicht etwa in den Ruhestand verabschiedet hat, sondern zur Gegenseite "übergelaufen" ist und fortan als Steuerberater tätig wurde. Doch dies spielt keine Rolle, denn der Fall ist nicht anders zu behandeln als die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze.

Tipp

Die Kosten sind bei Bewirtung von Berufskollegen und Mitarbeitern nicht - wie bei Bewirtung von Geschäftspartnern - bloß zu 70 % absetzbar, sondern in tatsächlich entstandener Höhe. Es handelt sich hier um die Bewirtung betriebsinterner Personen, also um eine Bewirtung aus "beruflichem" Anlass (R 4.10 Abs. 6 und 7 EStR).

Dies wiederum bedeutet gleichzeitig, dass die strengen Nachweisvorschriften mittels förmlichen Bewirtungsbelegs nicht gelten. Die Rechnung des Cateringservice oder entsprechende Einkaufsbelege genügen.

(2016): Sind die Kosten für Ein- und Ausstand abzugsfähig?



Kosten für Geburtstagsfeier mit Kollegen steuerlich absetzbar

Bewirtungskosten sind als Werbungskosten absetzbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Hingegen werden Bewirtungen aus Anlass persönlicher Ereignisse, wie Geburtstag, Hochzeit u.Ä., bisher nicht steuerlich anerkannt, weil diese der persönlichen Repräsentation dienen und damit privat veranlasst sind. Denn es handelt sich um "Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit erfolgen" (§ 12 Nr. 1 EStG).

Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz für eine Sensation gesorgt: Das Finanzgericht hat entgegen geltender Rechtsauffassung entschieden, dass die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, als Werbungskosten abziehbar sind (FG Rheinland-Pfalz vom 12.11.2015, 6 K 1868/13, Revision).

Der Fall: Der Geschäftsführer einer GmbH lädt anlässlich seines 60. Geburtstages rund 70 Personen zu einer Geburtstagsfeier ein. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in Räumen des Unternehmens statt. Die Kosten in Höhe von 2.470 Euro erkannte das Finanzamt nicht als Werbungskosten an, wohl aber das Finanzgericht.

Die Bewirtungskosten - so das Gericht - könnten als Werbungskosten abgezogen werden, weil die Geburtstagsfeier beruflich veranlasst gewesen sei. Ein Geburtstag stelle zwar ein privates Ereignis dar. Der Geschäftsführer habe allerdings keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld. Die Veranstaltung sei in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und – zumindest teilweise – während der Arbeitszeit durchgeführt worden.

Manche Gäste hätten sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen. Der Kostenaufwand (pro Person 35 Euro) liege zudem deutlich unter dem Betrag, den der Geschäftsführer für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben habe. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sei deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen.

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Die Aufwendungen bei der Arbeitnehmerbewirtung sind - anders als bei der Arbeitgeberbewirtung - nicht auf 70 % begrenzt, sondern in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Es handelt sich hier um die Bewirtung betriebsinterner Personen, also um eine Bewirtung aus "beruflichem" Anlass (R 4.10 Abs. 6 und 7 EStR). Dies wiederum bedeutet gleichzeitig, dass die strengen Nachweisvorschriften mittels förmlichen Bewirtungsbelegs nicht gelten. Die Rechnung des Cateringservice oder entsprechende Einkaufsbelege genügen.

ACHTUNG: Der Fall wurde dem Bundesfinanzhof vorgelegt. Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat bereits mitgeteilt, dass die Finanzämter bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung die Kosten für eine Geburtstagsfeier weiterhin nicht als Werbungskosten anerkennen (PM vom 15.12.2015).

(2016): Kosten für Geburtstagsfeier mit Kollegen steuerlich absetzbar

Feldhilfen

Bewirtungskosten

Summe aller Bewirtungskosten, die Sie bisher erfasst haben.

Betrag

Geben Sie die Höhe der Bewirtungskosten an.

Die Rechnung einer Gaststätte über Bewirtungskosten muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Gaststätte
  • Tag der Bewirtung
  • Art und Umfang der Leistungen (alle bestellten Gerichte und Getränke müssen im Einzelnen aufgelistet sein)
  • Preise der einzelnen Leistungen (Angabe eines Gesamtbetrages genügt nicht)
  • Name des Bewirtenden (bei Rechnungen über 150 Euro)
  • Alle Teilnehmer der Bewirtung mit Namen und ggf. mit Funktion und Firmenbezeichnung
  • Anlass der Bewirtung
Bezeichnung

Geben Sie die möglichst genaue Beschreibung des Bewirtungsaufwandes an.

Ihre Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden und Mitarbeitern können Sie als Werbungskosten abziehen, wenn die Bewirtung aus beruflichen Gründen erfolgt.

Machen Sie auch möglichst genaue Angaben über den Inhalt des Gespräches, z. B. "Terminplanung, Projektstart". Steuerlich absetzbar sind u.a.:

  • Bewirtung von Geschäftsfreunden
  • Mitarbeiterbeurteilung
  • Projektabschluss
  • Team-Meeting
  • Schulung von Mitarbeitern
  • Kundengespräch
  • Kosten für Garderobe
  • Kosten für Toilette
  • Trinkgelder