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Für ein Kind im Alter von 18 bis 24 Jahren (also bis zum 25. Geburtstag) haben Eltern Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet, also z.B. Schüler, Auszubildender oder Student ist.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2016. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Schul- oder Berufsausbildung



Wie sichere ich den Kindergeldanspruch während der Berufsausbildung meines Kindes?

Solange Ihr Kind unter 25 ist und sich in einer Berufsausbildung befindet, haben Sie Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Das kann eine betriebliche Ausbildung sein, aber auch ein Studium oder beispielsweise der Besuch eines Kollegs, einer Berufsfachschule oder Fachoberschule.

Muss das Kind seine Ausbildung wegen Krankheit oder Mutterschaft vorübergehend unterbrechen, besteht der Kindergeldanspruch weiter. Das gleiche gilt für eine viermonatige Übergangsfrist zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, gegebenenfalls auch länger, wenn sich das Kind zunächst vergeblich um eine Ausbildung bemüht.

Für arbeitslos gemeldete Kinder kann es bis zum 21. Geburtstag Kindergeld geben, auch wenn diese einem 450 Euro-Job nachgehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den beiden folgenden Urteilen eine Berufsausbildung bejaht:

Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist - zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung - als Berufsausbildung anzusehen (BFH, 18.03.2009, Az. III R 26/06)

Eine ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn ein förmliches Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht (BFH, 2.4.2009, Az. III R 85/08)

(2016): Wie sichere ich den Kindergeldanspruch während der Berufsausbildung meines Kindes?



Wie werden mehrere Ausbildungen als Gesamtmaßnahme beurteilt?

Viele Kinder durchlaufen mehrere Ausbildungen, ehe sie ihr Berufsziel erreicht haben, z.B. Banklehre und anschließendes Studium, Handwerkerlehre und anschließende Technikerschule oder Fachoberschule, Handwerkerlehre und Fachoberschule und Fachhochschule.

Nach derzeitiger Rechtslage wird der erste Berufsabschluss (Lehre) als Erstausbildung angesehen und das anschließende Studium als Zweitausbildung gewertet. Die Aufwendungen für die Erstausbildung sind begrenzt als Sonderausgaben (sofern außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses) und für die Zweitausbildung unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar.

Für die Zweitausbildung besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn keine Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Wochenstunden ausgeübt wird.

Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2014 entschieden, dass eine Berufsausbildung im dualen Studium eine einheitliche Erstausbildung darstellt, auch wenn die praktische Ausbildung (Lehre) früher beendet wird als das Studium (Bachelor). Da es sich insoweit um eine Erstausbildung handelt, ist es für den Kindergeldanspruch unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss seiner Lehre neben dem Studium mehr als 20 Wochenstunden arbeitet (BFH-Urteil vom 3.7.2014, III R 52/13).

Beispiel

Hans beendet im Februar 2012 eine Ausbildung zum Elektroniker (Lehre) und bewirbt sich sofort um einen Platz an der Fachoberschule für Technik. Der Besuch dieser Schule ist Voraussetzung für ein Studium an einer Fachhochschule. Er strebt nämlich den Abschluss als Elektrotechniker oder Elektroingenieur an. Die Fachoberschule besucht er ab August 2012.

In der Zwischenzeit von März bis Juli 2012 arbeitet er in Vollzeit in seinem erlernten Beruf zum üblichen Gehalt. Diese Zwischenzeit gilt als Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz und ist ebenfalls kindergeldbegünstigt. Im Oktober 2013 nimmt er das Studium an der Fachhochschule auf. Die Familienkasse verweigert das Kindergeld für die Wartezeit wegen der Erwerbstätigkeit.

Der BFH sieht hier eine "mehraktige Berufsausbildung" (Lehre - Fachoberschule - Fachhochschule), die insgesamt eine einheitliche Erstausbildung darstellt. Der erste berufsqualifizierende Abschluss der Lehre stellt noch keine Erstausbildung dar. Die weiteren Ausbildungsmaßnahmen sind Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs. Sie stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang zur ersten berufsqualifizierenden Maßnahme und wurden auch innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs durchgeführt.

Aufgrund der "Erstausbildung" spielt es für den Kindergeldanspruch keine Rolle, ob das Kind während einer Ausbildungsmaßnahme oder in der Wartezeit auf die Fachober-schule eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausübt. Der Anspruch auf Kindergeld besteht daher ohne Einschränkungen für die gesamte Dauer der mehraktigen Ausbildung.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof den Begriff der Erstausbildung nochmals erweitert und den Begriff der "mehraktigen Berufsausbildung" geprägt: So sind mehrere Ausbildungsmaßnahmen Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das - von den Eltern und dem Kind - bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

Das bedeutet: Nach dem ersten Berufsabschluss besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge, auch wenn das Kind während der weiteren Ausbildungsmaßnahmen, Wartezeiten und Übergangszeiten eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausübt (BFH-Urteil vom 15.4.2015, V R 27/14).

  1. Der "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss, z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang, erfüllt sein. Dies ist erst dann der Fall, wenn das Kind befähigt ist, einen von ihm angestrebten Beruf auszuüben.
  2. Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine "Erstausbildung" darstellt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt.
  3. Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein. Maßgebend ist dabei, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.
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Das neue Urteil des BFH zur "mehraktigen Ausbildung" kann man mit einem lachenden und einem weinenden Auge betrachten:

Für die Eltern ist vorteilhaft, dass eine Berufsausbildung nun möglichst lange als Erstausbildung beurteilt wird. Denn dann besteht Anspruch auf Kindergeld oder die Steuerfreibeträge, ohne dass es darauf ankommt, ob das Kind in dieser Zeit - einschließlich der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz sowie der Übergangszeit bis vier Monate - eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausübt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Für das Kind ist nachteilig, dass die Aufwendungen nach dem ersten Berufsabschluss nicht in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar sind. Wird das anschließende Studium ebenfalls als Erstausbildung beur-teilt, sind die Ausbildungskosten nur begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Bisher wird ein Bachelor-Studiengang als Erststudium und ein nachfolgender Master-Studiengang als Zweitstudium angesehen. Für das Zweitstudium sind die Studienkosten als Werbungskosten absetzbar. Kindergeld gibt es nur, wenn nebenher keine Erwerbstätigkeit oder eine von weniger als 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Nach dem neuen BFH-Urteil handelt es sich bezüglich des Kindergeldes um eine einheitliche Erstausbildung, sodass es auf den Umfang der Erwerbstätigkeit nicht ankommt. Hinsichtlich des Werbungskostenabzugs bleibt es dabei, dass die Aufwendungen für das Masterstudium in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind.

(2016): Wie werden mehrere Ausbildungen als Gesamtmaßnahme beurteilt?



Wann wird die Berufs- oder Schulausbildung meines volljährigen Kindes anerkannt?

Für volljährige Kinder unter 25 Jahren erhalten Sie weiterhin Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge, wenn sich Ihr Kind in einer beruflichen oder schulischen Ausbildung befindet. Für jeden Monat wird einzeln geprüft, ob bei Ihrem Kind eine Berufsausbildung vorliegt.

Die Berufsausbildung darf sowohl im In- als auch im Ausland stattfinden. Es muss keine Maßnahme sein, die für einen bestimmten Beruf zwingend erforderlich ist. Es geht vielmehr um den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die Grundlage für den angestrebten Beruf sind.

Als Ausbildung gilt der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fachhochschule oder Hochschule. Kindergeld gibt es auch während einer praktischen Ausbildung, etwa Lehre oder Fernlehrgang. Auch die Promotion im Anschluss an ein Studium sowie ein Referendariat, der Besuch einer Meisterschule, ein Sprachaufenthalt im Ausland oder ein Praktikum zählen zur Berufsausbildung. Auch ein Auslandsaufenthalt als Au-pair gilt als Berufsausbildung, wenn der dazugehörige Sprachunterricht mindestens zehn Wochenstunden umfasst. „Work and Travel“-Programme werden üblicherweise nicht berücksichtigt.

Eine praktische Ausbildung oder ein Hochschulstudium endet, wenn das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird. In diesem Monat haben Sie letztmalig Anspruch auf Kindergeld. Wenn Ihr Kind die Ausbildung abbricht oder nach den Prüfungen aber vor Bekanntgabe der Ergebnisse eine Tätigkeit in Vollzeit annimmt, fällt der Anspruch sofort weg.

Tipp

Auch wenn Ihr Kind neben dem Studium in Vollzeit arbeitet, haben Sie Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind den Studienabschluss ernsthaft anstrebt. Für Kinder, die den Bundesfreiwilligendienst absolvieren, besteht der Anspruch ebenfalls.

(2016): Wann wird die Berufs- oder Schulausbildung meines volljährigen Kindes anerkannt?



Wie wirken sich Ausbildungslücken auf meinen Anspruch auf Kindergeld aus?

Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten dürfen bis zu vier volle Kalendermonate liegen. So lange besteht Anspruch auf Kindergeld, sofern das Kind noch unter 25 Jahre alt ist. Hat es innerhalb dieser Frist keine Ausbildung begonnen, müssen Sie nachweisen, dass es sich um einen Platz bemüht hat, etwa durch entsprechende Bewerbungsschreiben oder Absagen und gegebenenfalls die Meldung beim Jobcenter. In diesem Fall können Kindergeld und Freibeträge länger gewährt werden.

Dauert die Übergangszeit allerdings länger als vier Monate, etwa weil Ihr Kind nach dem Abitur erstmal ein halbes Jahr um die Welt reist, verlieren Sie Ihre Ansprüche schon von Anfang an. Die Ausbildungslücke darf höchstens vier volle Kalendermonate betragen, muss also spätestens im Monat nach dem vierten Monat beendet sein.

Typische Ausbildungslücken ist etwa die Übergangszeit zwischen Abitur und Studium oder die Zeit vor oder nach einem Freiwilligendienst oder dem freiwilligen Wehrdienst.

Beispiel: Ihre Tochter macht das Abitur und beendet die Schule am 15. Mai. Mit einer Ausbildung oder einem Studium sollte sie spätestens im Oktober beginnen, damit Sie als Eltern auch in der Übergangsphase weiterhin Kindergeld oder steuerliche Freibeträge erhalten.

Tipp

Hat Ihr Kind die Zusage für eine Ausbildung, kann das Kindergeld auch länger als vier Monate weiterfließen. Das gilt aber nicht für Freiwilligendienste, wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat. Beginnt Ihr Kind beispielsweise sechs Monate nach dem Schulabschluss den freiwilligen Wehrdienst, wird das Kindergeld sofort gestrichen. Dem können Sie entgehen, wenn sich das Kind für die Übergangszeit arbeitslos meldet. Das funktioniert zumindest bis zum 21. Geburtstag.

(2016): Wie wirken sich Ausbildungslücken auf meinen Anspruch auf Kindergeld aus?



Behalte ich den Anspruch auf Kindergeld, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz findet?

Ja. Sofern Ihr Kind noch keine 25 Jahre alt ist, behalten Sie den Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge, auch wenn das Kind länger als vier Monate nach einem Ausbildungsplatz sucht. Hat Ihr Kind den früheren gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst geleistet, verschiebt sich die Altersgrenze um die jeweilige Dienstzeit. Wichtig ist, dass das Kind innerhalb der ersten vier Monate nach dem letzten Ausbildungsabschnitt (z.B. Abitur) mit der Suche nach einem Ausbildungsplatz beginnt. Fängt Ihr Kind beispielsweise erst sechs Monate nach dem Abitur an, sich nach Studienplätzen umzusehen, dann gibt für die gesamte Übergangszeit leider kein Kindergeld mehr. Grundsätzlich muss die Familienkasse jeden Ausbildungswunsch berücksichtigen, sofern er erreichbar erscheint. Ihr Kind muss sich allerdings ernsthaft um eine Ausbildung oder ein Studium bemühen. Dies müssen Sie nachweisen. Das können Sie beispielsweise durch eine Bescheinigung der Arbeitsagentur oder durch die Vorlage von Bewerbungen, Zwischenbescheiden oder Absagen.

Ist Ihr Kind krank oder befindet es sich im Mutterschutz und kann deswegen keine Ausbildung beginnen, haben Sie auch weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Das gilt allerdings nicht, wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter wegen der Betreuung des eigenen Kindes keine Ausbildung oder kein Studium beginnen kann.

Tipp

Falls dem Kind ein Ausbildungs- oder Studienplatz erst im kommenden Jahr zugesagt wurde, besteht bis dahin - unabhängig von der Viermonatsgrenze - durchgehend Anspruch auf Kindergeld wegen "Warten auf einen Ausbildungsplatz". Falls jedoch dem Kind ein Ausbildungs- oder Studienplatz angeboten wird, es diesen aus persönlichen Gründen nicht annimmt, ist es grundsätzlich nicht mehr als "ausbildungswillig" anzusehen, sodass das Kindergeld ab Verstreichen der Annahmefrist wegfällt.

(2016): Behalte ich den Anspruch auf Kindergeld, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz findet?

Feldhilfen

Ausbildungsabschnitt

Geben Sie hier den Ausbildungszeitraum Ihres Kindes an.

Für jeden Monat, in dem der Grund vorgelegen hat, können Sie einen Kinder- und Erziehungsfreibetrag erhalten, falls die Voraussetzungen erfüllt sind.

Bezeichnung der Schul- / Hochschul- oder Berufsausbildung

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