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Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2016. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Erhaltungsaufwand



Wie sind Renovierungskosten nach dem Erwerb eines Hauses zu beurteilen?

Nach dem Erwerb einer Immobilie, werden oftmals umfangreiche Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt. Solche Aufwendungen sind eigentlich Erhaltungsaufwand und somit sofort als Werbungskosten absetzbar, wenn das Gebäude vermietet wird. Doch aufgepasst: Falls die Kosten in den ersten drei Jahren höher sind als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie den Anschaffungskosten hinzugerechnet und dürfen nur einheitlich abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Bei der Ermittlung der 15 %-Grenze werden Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, d.h. für Schönheitsreparaturen, nicht erfasst. Ferner gehören Aufwendungen, mit denen das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werden soll, zu den Anschaffungskosten, und dürften deswegen ebenfalls nicht in die 15 %-Grenze einbezogen werden. Des Weiteren werden Aufwendungen, die zu einer wesentlichen Verbesserung der Immobilie führen, zu den Herstellungskosten gerechnet und müssten deshalb gleichfalls bei der 15 %-Grenze außer Betracht bleiben.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Schönheitsreparaturen, die in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit anderen Modernisierungsmaßnahmen in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb des Gebäudes anfallen, in die 15-Prozent-Grenze einbezogen werden und - bei Überschreiten dieser Grenze - zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören. Und das bedeutet: Die Kosten dürfen nicht in voller Höhe, sondern nur im Wege einer Abschreibung von 2 Prozent jährlich als Werbungskosten abgezogen werden (BFH-Urteil vom 14.6.2016, IX R 22/15).

Erhaltungsarbeiten bzw. Schönheitsreparaturen sind eigentlich als Erhaltungsaufwand sofort als Werbungskosten absetzbar und werden nicht in die 15 %-Grenze einbezogen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie isoliert und losgelöst von anderen Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Tipp

Wenn Sie nicht aufpassen, werden klassische Schönheitsreparaturen, wie Maler- und Tapezierarbeiten, die eigentlich auf einen Schlag absetzbar sind, über 50 Jahre verteilt. Wollen Sie dieses fatale Ergebnis vermeiden, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass Ihre Aufwendungen insgesamt in den ersten drei Jahren unter der 15 %-Grenze bleiben (15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes). Oder Sie dürfen mit der umfassenden Modernisierung erst nach dem dritten Jahr beginnen.

(2016): Wie sind Renovierungskosten nach dem Erwerb eines Hauses zu beurteilen?



Was ist Erhaltungsaufwand?

Zum Erhaltungsaufwand gehören alle Ausgaben für die laufenden Instandhaltungsarbeiten bzw. Reparaturen sowie alle Kosten, die dadurch entstehen, dass bereits vorhandene Teile (z.B. Fenster) oder Anlagen (z.B. Heizung) erneuert oder verbessert werden.

Werden dagegen bisher noch nicht vorhandene Teile neu eingefügt (z.B. Einbau eines bisher noch nicht vorhandenen Badezimmers), liegt kein Erhaltungsaufwand, sondern Herstellungsaufwand vor, der sich nur über die Abschreibungen auswirkt. Die Abgrenzung, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt, ist jedoch oftmals schwierig.

Wenn die Maßnahme ohne Umsatzsteuer bis zu € 4.000 Euro  kostet, können Sie die Aufwendungen aber immer als Erhaltungsaufwand abziehen, auch wenn es sich eigentlich um Herstellungsaufwand handelt. Während der ersten drei Jahre nach Anschaffung eines Gebäudes sind jedoch Besonderheiten zu beachten.

Erhaltungsaufwand kann sofort oder auf 2 bis 5 Jahre verteilt als Werbungskosten abgezogen werden.

(2016): Was ist Erhaltungsaufwand?

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Direkt abziehbarer Erhaltungsaufwand

Direkt abziehbarer Erhaltungsaufwand

Erhaltungsaufwand 2016

Erhaltungsaufwand 2016

Erhaltungsaufwand 2015

Erhaltungsaufwand 2015

Erhaltungsaufwand 2014

Erhaltungsaufwand 2014

Erhaltungsaufwand 2013

Erhaltungsaufwand 2013

Erhaltungsaufwand 2010

Erhaltungsaufwand 2010