Feldhilfe:
(2023)
Wärmedämmung von Wänden
Bei der Wärmedämmung von Wänden werden der erstmalige Einbau oder die Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude steuerlich gefördert. Darunter fallen u.a. die
- Dämmung von Außenwänden,
- Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk,
- Dämmung von Außenwänden von Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz,
- Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungen,
- Dämmung von Wandflächen gegen unbeheizte Räume,
- Dämmung von Wandflächen gegen Erdreich.
Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.
Als Nachweis reichen Sie bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.
Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung),
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.