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Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?
Sie können die Entfernungspauschale auch dann erhalten, wenn Sie einen Firmenwagen für den Weg zur Arbeit nutzen. Dabei müssen Sie jedoch folgende Besonderheiten beachten:
Verkehrsgünstige Strecke
Auch wenn Ihr Arbeitgeber bei der Berechnung des steuerpflichtigen Nutzungswertes die kürzeste Strecke zugrunde legt, dürfen Sie dennoch eine längere Fahrstrecke in der Steuererklärung angeben, wenn diese verkehrsgünstiger ist und Sie diese regelmäßig nutzen.
Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen Sie zusätzlich zum privaten Nutzungswert von 1 Prozent des Listenpreises einen Zuschlagswert versteuern. Dieser beträgt für Fahrten zur Arbeit monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer.
Im Gegenzug dürfen Sie dann wie jeder Arbeitnehmer die Entfernungspauschale von 0,30 Euro / 0,38 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Versteuert Ihr Arbeitgeber jedoch den steuerpflichtigen Nutzungswert für den Firmenwagen pauschal mit 15 Prozent, müssen Sie den monatlich pauschal versteuerten Betrag von Ihren Werbungskosten abziehen und können nur noch den Rest als Werbungskosten abziehen.
Vereinfachungsregel
Auch wenn der Arbeitgeber bei der Ermittlung des Nutzungswerts aus Vereinfachungsgründen nur 180 Tage angesetzt hat, können Sie beispielsweise 220 Tage beim Werbungskostenabzug geltend machen.
(2023): Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?
Welche Umzugskosten kann ich absetzen?
In Zusammenhang mit dem Bezug der Zweitwohnung können Sie die entstehenden tatsächlichen Kosten steuerlich absetzen. Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche: Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren, sind als Werbungskosten absetzbar.
Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. So können Sie die Kosten der Spedition, Aufwendungen für einen Leihwagen, Helferlöhne oder Umzugskartons absetzen. Auch die Maklergebühr zur Erlangung der neuen Mietwohnung ist absetzbar, nicht jedoch die Maklergebühr zum Kauf eines Eigenheims am auswärtigen Beschäftigungsort. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung einzeln nachweisen müssen, da die Umzugskostenpauschale nicht gewährt wird, weil Sie Ihren Lebensmittelpunkt nicht verlagern. Die Absetzbarkeit der Umzugskosten gilt auch für Ihren Rückumzug in Ihre Hauptwohnung. Falls Sie beim Auszug aus Ihrer Zweitwohnung Schönheitsreparaturen durchführen müssen, können Sie auch diese in der Steuererklärung angeben.
(2023): Welche Umzugskosten kann ich absetzen?
Wie viele Heimfahrten kann ich in welcher Höhe absetzen?
Liegt bei Ihnen eine doppelte Haushaltsführung vor, können Sie auch Familienheimfahrten von der Steuer absetzen, jedoch nur maximal eine Fahrt pro Woche. Pro Jahr können Sie maximal 46 Heimfahrten ansetzen, da das Finanzamt von 6 Wochen Jahresurlaub ausgeht. Beachten Sie aber, dass Sie diese Fahrten auf Nachfrage des Finanzbeamten belegen können.
Dies kann zum Beispiel durch Zugtickets oder durch den Kilometerstand Ihres PKW erfolgen. Die Familienheimfahrten können Sie mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer (0,38 Euro ab dem 21. Km) steuerlich geltend machen. Dabei ist der absetzbare Betrag nicht wie bei den Fahrtkosten zur Arbeitsstätte auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr beschränkt.
Können Sie zum Beispiel wegen Krankheit oder hoher Arbeitsbelastung eine Heimfahrt nicht antreten, können Sie stattdessen die Kosten für ein 15-minütiges Telefongespräch mit Ihrem Partner steuerlich geltend machen. Erhalten Sie aus den gleichen Gründen an Ihrem Arbeitsort Besuch von Ihrer Familie (Ehepartner und minderjährige Kinder), können Sie deren Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen.
Das gilt jedoch nicht für die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Familie. Kosten für Familienheimfahrten mit dem Flugzeug oder einer entgeltlichen Sammelbeförderung werden in Höhe der tatsächlichen Kosten anerkannt.
(2023): Wie viele Heimfahrten kann ich in welcher Höhe absetzen?
Kann ich Fahrten einer „Sammelbeförderung“ absetzen?
Eine Sammelbeförderung liegt vor, wenn Ihnen von Ihrem Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird oder wenn Sie zum Beispiel mit einem Bus gefahren werden. Ob Sie für diese Fahrten Werbungskosten ansetzen können, hängt davon ab, ob Ihnen tatsächlich Kosten entstanden sind oder ob die Fahrten für Sie kostenfrei erfolgten. Mussten Sie keine Zuzahlungen leisten, steht Ihnen auch keine Entfernungspauschale zu.
Mussten Sie für die Sammelbeförderung einen Kostenanteil selbst tragen, können Sie diesen Betrag mit Nachweis geltend machen. Die Entfernungspauschale steht Ihnen hier nicht zu.
Tipp
Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof eine bahnbrechende Entscheidung zu dem Thema "Fahrten zum Sammelpunkt" gefällt. Danach gilt: Wenn der Sammelpunkt nicht typischerweise arbeitstäglich aufgesucht wird, sind die Fahrten dorthin mit den Dienstreisesätzen und nicht nur mit der Pendlerpauschale abziehbar (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 6/19). Im zugrundeliegenden Fall war ein Baumaschinenführer häufig auch auf mehrtägigen Fernbaustellen eingesetzt. Nach Ansicht des BFH liegt dann kein typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen des Sammelpunktes des Arbeitgebers mehr vor. Folglich sind die Kosten zum Sammelpunkt mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen.
Aktuell hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass keine Fahrten zum Sammelpunkt vorliegen, wenn ein Möbelmonteur den betrieblichen Lkw nach der Arbeit jeweils am Straßenrand oder auf einem - wechselnden - öffentlichen Parkplatz abstellt, von dort mit dem eigenen Pkw nach Hause fährt und den Lkw am Morgen darauf wieder übernimmt (Urteil vom 1.9.2022, 2 K 104/19).
(2023): Kann ich Fahrten einer „Sammelbeförderung“ absetzen?
Wann sollte ich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachweisen?
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, wie Bus, Bahn, Straßenbahn, können Sie ebenfalls die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer (bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer) geltend machen. Damit fahren Sie im Allgemeinen gut, denn die Kosten dürften meist niedriger sein. Falls jedoch die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf das Kalenderjahr bezogen höher sind als die Entfernungspauschale, können Sie diese geltend machen. Der abzugsfähige Gesamtbetrag ist auf 4.500 Euro begrenzt.
Beispiel
Herr X fährt an 230 Tagen pro Jahr mit dem Zug zu seiner Arbeitsstelle, die 70 Kilometer von seinem Wohnort entfernt ist. Herr X würde mit der Entfernungspauschale folgende Kosten als Werbungskosten absetzen können:
- 230 Tage x 20 km x 0,30 Euro = 2.070 Euro zzgl.
- 230 Tage x 50 km x 0,38 Euro = 4.370 Euro
- Summe = 6.440 Euro.
Ohne Nachweise und weitere Erklärungen würde nur der Höchstsatz von 4.500 Euro anerkannt werden. Mit Fahrscheinen (Fahrkarte, Fahrkarten, Ticket, Bahnticket) und weiteren Nachweisen kann Herr X aber die tatsächlichen Kosten nachweisen und erhält so einen höheren Werbungskostenabzug.
Gleichzeitig können Sie die Fahrscheine als Nachweis für eine regelmäßige Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nutzen, wenn dieses zwar nicht den kürzesten Weg zu Ihrer Arbeitsstätte nimmt, aber dafür verkehrsgünstiger und schneller ans Ziel kommt. Nutzt man eine verkehrsgünstigere, aber dafür längere Strecke, muss dessen Nutzung regelmäßig erfolgen. Dies können Sie mit Fahrscheinen nachweisen.
Tipp: Ab dem 21. Entfernungskilometer gibt es die erhöhte Entfernungspauschale von 38 Cent. Diese ist vorrangig bei der Teilstrecke anzusetzen, die mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt wird, da für diese der Höchstbetrag von 4.500 Euro nicht gilt. Die Entfernungspauschale von 30 Cent für die ersten 20 km ist vorrangig bei der Teilstrecke der öffentlichen Verkehrsmittel anzusetzen.
(2023): Wann sollte ich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachweisen?
Wie kann ich mehrere wöchentliche Heimfahrten absetzen?
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung wird als Werbungskostenabzug nur eine Familienheimfahrt pro Woche anerkannt. Fahren Sie dennoch öfter als einmal pro Woche nach Hause, haben Sie ein Wahlrecht:
- Entweder setzen Sie eine Heimfahrt pro Woche ab und können gleichzeitig Unterkunftskosten und in den ersten drei Monaten Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung absetzen.
- Oder Sie können alternativ sämtliche Heimfahrten mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer (0,38 Euro ab dem 21. Km) als Werbungskosten geltend machen. Diese gelten als Fahrten zwischen der zweiten Wohnung und der Arbeitsstätte. Dann können Sie die Übernachtungskosten und die Verpflegungspauschbeträge in den ersten drei Monaten aber nicht von der Steuer absetzen.
Die zweite Variante bietet sich an, wenn Sie häufig nach Hause fahren und niedrige Übernachtungskosten an Ihrem Zweitwohnsitz haben. Sie sollten außerdem bei der zweiten Variante beachten, dass Fahrten, die nicht mit dem eigenen PKW durchgeführt werden, nur bis zum Höchstsatz von 4.500 Euro abziehbar sind. Sie können dieses Wahlrecht bei derselben doppelten Haushaltsführung pro Kalenderjahr nur einmal ausüben. Wechseln Sie beispielsweise den Arbeitsplatz und den Arbeitsort innerhalb eines Jahres, liegt eine neue doppelte Haushaltsführung vor, und Sie haben ein neues Wahlrecht.
Welche Kosten kann ich für die Hinfahrt bzw. die letzte Heimfahrt geltend machen?
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Sie die Kosten für die erste Hinfahrt von Ihrer Hauptwohnung zur Zweitwohnung sowie für die letzte Heimfahrt als Werbungskosten absetzen.
Die Höhe des Betrages, den Sie dabei geltend machen können, ist abhängig von der Wahl des Verkehrsmittels:
- Sie nutzen den eigenen Pkw: 0,30 Euro je gefahrene Kilometer oder km-Kostensatz.
- Sie nutzen Motorrad oder Motorroller: 0,20 Euro je gefahrene Kilometer.
- Sie nutzen öffentliche Verkehrsmittel (auch Flugzeug): tatsächliche Kosten in nachgewiesener Höhe.
(2023): Wie kann ich mehrere wöchentliche Heimfahrten absetzen?
Welche Übernachtungskosten kann ich absetzen?
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Sie die Kosten für Übernachtungen in Ihrer Zweitwohnung absetzen. Anerkannt werden nur nachgewiesene Kosten, keine Pauschbeträge. Als Zweitwohnung wird jede Unterkunft anerkannt, in der Sie eine Möglichkeit zur Übernachtung haben. Wie oft Sie diese Möglichkeit nutzen, ist unerheblich. Unterkünfte können zum Beispiel sein:
- eine Mietwohnung,
- ein eigenes Haus oder
- ein Hotelzimmer.
Wenn Sie am Zweitwohnort eine Mietwohnung nutzen, können Sie die Miet- und Mietnebenkosten wie Heizung oder Strom der Zweitwohnung geltend machen. Auch die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände können abgesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise Tisch, Bett, Schrank oder auch Küchen- und Badezimmereinrichtung. Bei Anschaffungskosten bis 800 Euro netto kann der Betrag sofort in voller Höhe abgesetzt werden, teurere Gegenstände müssen über einen längeren Zeitraum verteilt abgeschrieben werden. Bei neuen Möbeln beträgt die Nutzungsdauer 13 Jahre. Wenn Sie ein Hotel als Übernachtungsmöglichkeit nutzen, können Sie die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten absetzen. Sind im Übernachtungspreis Verpflegungskosten enthalten und nicht gesondert ausgewiesen, verringert sich der absetzbare Betrag um folgende Posten:
- für ein Frühstück um 20 Prozent und
- für ein Mittag- bzw. Abendessen um 40 Prozent der Verpflegungspauschale bei Abwesenheit von 24 Stunden (28 Euro).
Wenn Sie eine Eigentumswohnung bewohnen, können Sie Ihre Aufwendungen (Nebenkosten der Wohnung, Schuldzinsen für ein Hypothekendarlehen, Abschreibung etc.) bis zu der Höhe absetzen, die eine angemessene Wohnung an Miete kosten würde.
Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland ist der abzugsfähige Betrag auf einen Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat begrenzt. Dieser Höchstbetrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, insbesondere Miete inklusive Betriebskosten, auch für eine möblierte Wohnung, Anschaffungskosten für notwendige Hausrats- und Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungsteuer, Renovierung usw. Der Höchstbetrag von 1.000 Euro gilt monatsbezogen und als Durchschnittswert für das Gesamtjahr. Wenn die Aufwendungen in einzelnen Monaten weniger als 1.000 Euro und in anderen Monaten mehr als 1.000 Euro betragen, dürfen die übersteigenden Beträge mit den nicht ausgeschöpften Höchstbeträgen verrechnet werden.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).
- Nach Auffassung des BFH werden Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat vom Höchstbetrag nicht erfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.
- Der maximal abzugsfähige Betrag von 1.000 Euro im Monat umfasst nach der Gesetzesbegründung "alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, z.B. Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten etc.), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden". Die Festsetzung des Betrags von 1.000 Euro orientiert "sich dabei an einer von der Rechtsprechung bisher immer herangezogenen, nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen, ca. 60 qm großen Wohnung".
Tipp 1
Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen, z.B. AfA, Schuldzinsen, Betriebskosten, Reparaturkosten, bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten absetzbar. Auch hier sind die Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat zusätzlich zum Höchstbetrag abziehbar (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 103).
Tipp 2
Bei Nutzung einer möblierten oder teil möblierten Wohnung ist im Allgemeinen eine höhere Miete zu zahlen. Soweit der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Nutzung der Wohnung und die Nutzung der Möbelstücke enthält - wie es in der Regel der Fall sein wird -, kann die gezahlte Miete im Schätzwege nach § 162 AO aufgeteilt werden. Die Wohnungsnutzung ist dann auf 1.000 EUR pro Monat begrenzt absetzbar und die Möbelnutzung darüber hinaus abzugsfähig (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).
Tipp 3
Das Finanzgericht des Saarlandes hat entschieden, dass auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder für eine Garage nicht zu den Unterkunftskosten gehören und damit ebenfalls nicht unter die 1.000 EUR-Grenze fallen. Sie sind damit auch dann abziehbar, wenn bereits die Miete für die Wohnung so hoch ist, dass die Grenze überschritten wird (Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17).
Tipp 4
Aktuell hat die Finanzverwaltung eine erfreuliche Vereinfachungsregelung bekannt gegeben: Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt nicht höher sind als 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als "notwendig" bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).
Tipp 5
Aktuell hat das Finanzgericht München gegen den Fiskus entschieden, dass Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer nicht zu den Unterkunftskosten gehören, die mit höchstens 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten anerkannt werden können. Vielmehr kann die Zweitwohnungssteuer zusätzlich als "sonstige Aufwendungen" im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden (FG München vom 26.11.2021, 8 K 2143/21).
Tipp 6
Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Die Frage ist, ob auch Kosten für Energie, also für Strom, Heizung und Warmwasser, unter die 1.000-Euro-Grenze fallen. Ganz geklärt ist die Frage nicht. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat allerdings ein rechtskräftiges Urteil erlassen, in dem es heißt (Urteil vom 21.9.2022, 3 K 48/22): "Demnach erscheint es als sachgerecht und entspricht dem Gesetzeszweck, zu den ´Unterkunftskosten´ nur diejenigen Kosten zu zählen, die üblicherweise in die Berechnung einer durchschnittlichen Bruttokaltmiete einfließen und damit auch von dem Pauschalbetrag von 1.000 Euro der die Berechnung der Durchschnittsmiete ersetzen soll, erfasst werden. Das sind die monatlich aufzuwendenden Beträge für Wasser, Kanalisation, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und -beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart, öffentliche Lasten, Gebäudeversicherung und Kabelanschluss. Nicht zur Bruttokaltmiete gerechnet werden Umlagen für Zentralheizung, Warmwasserversorgung, Untermietzuschläge und Zuschläge für Möblierung (Statistisches Bundesamt, http://www.destatis.de/Themen/Gesellschaft und Umwelt/Einkommen, Konsum und Lebensbedingungen/Bruttokaltmiete)." Fazit: Die Kosten für Heizung und Warmwasser bei einer doppelten Haushaltsführung sind unbegrenzt abzugsfähig, wenn es nach dem FG Mecklenburg-Vorpommern geht (zu den Stromkosten nimmt das FG - mit Ausnahme der Kosten für die Hausbeleuchtung - leider nicht ausdrücklich Stellung). Ob der Fiskus und der BFH die Haltung des FG Mecklenburg-Vorpommern teilen, ist allerdings fraglich.
(2023): Welche Übernachtungskosten kann ich absetzen?
Welche sonstigen Kosten sind bei doppelter Haushaltsführung absetzbar?
Sind die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt, können diverse Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren, sind als Werbungskosten absetzbar.
Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. Dazu zählen unter anderem:
- Transportkosten für eine Spedition oder
- einen Leihwagen und auch
- Reisekosten am Umzugstag.
Weiterhin können die Miet- und Mietnebenkosten, wie Heizung oder Strom, der Zweitwohnung abgesetzt werden. Auch die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände können abgesetzt werden.
Dazu zählen beispielsweise
- Tisch,
- Bett,
- Schrank,
- Küchen- und Badezimmereinrichtung
- Geschirr und Töpfe,
- Kaffeemaschine,
- Staubsauger sowie
- Tisch- und Bettwäsche.
Weiterhin absetzbar sind die
- Zweitwohnungsteuer,
- Aufwendungen für die Renovierung der Zweitwohnung vor Bezug und bei Auszug sowie
- Schadenskosten infolge eines Unfalls, der sich auf einer Heimfahrt ereignet.
Bei Anschaffungskosten bis 800 Euro netto kann der Betrag sofort in voller Höhe abgesetzt werden, teurere Gegenstände müssen über einen längeren Zeitraum verteilt abgeschrieben werden.
(2023): Welche sonstigen Kosten sind bei doppelter Haushaltsführung absetzbar?
Welche Strecke ist für die Entfernungskilometer maßgebend?
Maßgebend für die Entfernung ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte. Maßgebend ist nicht die "regelmäßige Arbeitsstätte" maßgebend, sondern die so genannte "erste Tätigkeitsstätte" - ein kleiner, aber mitunter feiner Unterschied.
Sollten Sie regelmäßig eine offensichtlich verkehrsgünstigere, aber längere Strecke nutzen, ist das Finanzamt auch damit meistens einverstanden. Verkehrsgünstiger ist eine Verbindung, wenn Sie Ihre Arbeitsstelle schneller und pünktlicher erreichen als über die kürzeste Strecke.
Viele Finanzämter wollen eine längere Strecke nur dann akzeptieren, wenn die Zeitersparnis mindestens 20 Minuten pro Fahrt beträgt. Aber diese Bedingung ist kein Kriterium dafür, eine längere Wegstrecke abzulehnen. Vielmehr muss eine zeitliche Ersparnis im Verhältnis zur Gesamtdauer der Fahrt gesehen werden (BFH-Urteil vom 16.11.2011, BStBl. 2012 II S. 520). Das bedeutet:
- Die Fahrzeitersparnis sollte mindestens 10 % der für die kürzeste Verbindung benötigten Fahrzeit betragen.
- Eine Strecke kann - außer der Zeitersparnis - auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein als die kürzeste Verbindung, wenn die längere Route bessere Straßen, weniger Ampeln, weniger Ortsdurchfahrten, weniger Verkehr usw. enthält. Deshalb kann eine "offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung auch vorliegen, wenn nur eine geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist, sich die Strecke jedoch aufgrund anderer Umstände als verkehrsgünstiger erweist als die kürzeste Verbindung.
Tipp: Fahren Sie eine weitere Strecke bzw. eine Umwegstrecke aus gesundheitlichen Gründen, weil Sie beispielsweise wegen Höhenangst nicht über eine Hochbrücke fahren können, muss das Finanzamt auch diese Strecke akzeptieren. Die Fahrtkosten sind allerdings nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, selbst wenn der Amtsarzt die Angstzustände attestiert hat (FG Hamburg vom 24.3.2003, II 61/02).
Sollten Sie mehrere Verkehrsmittel für Ihren Arbeitsweg nutzen (Fahrrad plus öffentliche Verkehrsmittel), wird immer die kürzeste Straßenverbindung zur Ermittlung der Pauschale herangezogen. Gefahrene Mehrkilometer werden in diesem Fall nicht berücksichtigt. Außerdem werden nur volle Kilometer berücksichtigt, angefangene Kilometer leider nicht.
Auch wenn Sie berufsbedingt mehrmals pro Tag eine Fahrt zu Ihrer Arbeitsstelle unternehmen müssen, können Sie die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag in Anspruch nehmen. Auch Fahrten zu einem Mittagessen sind nicht absetzbar, da diese Fahrten in den Bereich der privaten Lebensführung fallen.
Zur Entlastung der Fernpendler wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel angehoben, und zwar
- ab dem 1.1.2021 um 5 Cent auf 35 Cent,
- ab dem 1.1.2022 um weitere 3 Cent auf 38 Cent.
Die Anhebung soll vorerst befristet sein bis zum 31. Dezember 2026.
Beispiel
Die Arbeitsstätte von Herrn X liegt in der kürzesten Verbindung 25 Kilometer von seinem Wohnort entfernt. Nutzt er aber die Schnellstraße für seinen Arbeitsweg fährt er zwar 17 Kilometer mehr, spart aber 45 Minuten Fahrzeit.
Entfernungspauschale für 25-km-Weg: 230 Arbeitstage x 20 Kilometer x 0,30 Euro = 1.380 Euro, zzgl.230 Tage x 5 Kilometer x 0,38 Euro = 437,00 Euro; Summe = 1.817,00 Euro.
Entfernungspauschale für 42-km-Weg: 230 Arbeitstage x 20 Kilometer x 0,30 Euro = 1.380 Euro; zzgl. 230 Tage x 22 Kilometer x 0,38 Euro = 1.922,80 Euro; Summe = 3.202,80 Euro.
Sie müssen in diesem Fall dem Finanzamt aber die Umstände des "Umwegs" erläutern und dabei explizit auf die Zeitersparnis hinweisen.
(2023): Welche Strecke ist für die Entfernungskilometer maßgebend?
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Erste Fahrt erfolgte mit
Wählen Sie das Fahrzeug aus, mit dem Sie die erste Hinfahrt zur Ihrer neuen Unterkunft am Beschäftigungsort anlässlich des Wohnungswechsels durchgeführt haben.
Das Finanzamt berücksichtigt die Kosten für die erste Fahrt zum Arbeitsort bei Beginn der Tätigkeit und die letzte Fahrt vom Arbeitsort zum Ort des eigenen Hausstands nach Abschluss der Tätigkeit.
Haben Sie für diese Fahrten ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt, werden ohne Kostennachweis 30 Cent, bei Benutzung anderer motorbetriebener Fahrzeuge 20 Cent je gefahrenen Kilometer anerkannt.
Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden in der tatsächlichen Höhe anerkannt.
Familienheimfahrt erfolgte mit
Wählen Sie das Fahrzeug aus, mit dem Sie die Familienheimfahrten zwischen der Zweitwohnung am Beschäftigungsort und der Erstwohnung durchgeführt haben.
Auf die Art des benutzten Verkehrsmittels kommt es nicht an.
- Das Finanzamt berücksichtigt die Fahrtkosten für tatsächlich durchgeführte Fahrten mit dem PKW zwischen Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands mit 30 Cent je Entfernungskilometer bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer (Entfernungspauschale).
- Haben Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie die tatsächlichen Kosten ein.
- Flug- und Fährkosten sowie Kosten für die entgeltliche Sammelbeförderung werden stets in der nachgewiesenen Höhe berücksichtigt.
Bei Benutzung eines Firmen- oder Dienstwagens und bei Sammelbeförderung des Arbeitgebers kommt der Ansatz einer Entfernungspauschale nicht in Betracht.
Anstelle der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt können auch die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum Hausstand gehören, berücksichtigt werden.
Kosten für ÖPNV (lt. Nachweis - ohne Flug- und Fährkosten)
Geben Sie hier alle Kosten an, die Ihnen durch die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln entstanden sind.
Auf die Art des benutzten Verkehrsmittels kommt es nicht an.
- Das Finanzamt berücksichtigt die Fahrtkosten für tatsächlich durchgeführte Fahrten mit dem PKW zwischen Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands mit 30 Cent je Entfernungskilometer bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer (Entfernungspauschale).
- Haben Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie die tatsächlichen Kosten ein.
- Flug- und Fährkosten sowie Kosten für die entgeltliche Sammelbeförderung werden stets in der nachgewiesenen Höhe berücksichtigt.
Bei Benutzung eines Firmen- oder Dienstwagens und bei Sammelbeförderung des Arbeitgebers kommt der Ansatz einer Entfernungspauschale nicht in Betracht.
Anstelle der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt können auch die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum Hausstand gehören, berücksichtigt werden.
Flug- und Fährkosten
Tragen Sie hier die Flug- und Fährkosten ein, die Ihnen für die Fahrten zwischen Ihrer Erst- und Ihrer Zweitwohnung entstanden sind.
Wichtig: Für Reisen mit dem Flugzeug dürfen Sie keine Entfernungspauschale geltend machen. Sie müssen also hier die tatsächlichen Kosten für Flüge angeben.
Auf die Art des benutzten Verkehrsmittels kommt es nicht an.
- Das Finanzamt berücksichtigt die Fahrtkosten für tatsächlich durchgeführte Fahrten mit dem PKW zwischen Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands mit 30 Cent je Entfernungskilometer bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer (Entfernungspauschale).
- Haben Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie die tatsächlichen Kosten ein.
- Flug- und Fährkosten sowie Kosten für die entgeltliche Sammelbeförderung werden stets in der nachgewiesenen Höhe berücksichtigt.
Bei Benutzung eines Firmen- oder Dienstwagens und bei Sammelbeförderung des Arbeitgebers kommt der Ansatz einer Entfernungspauschale nicht in Betracht.
Anstelle der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt können auch die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum Hausstand gehören, berücksichtigt werden.
Anzahl der Heimfahrten
Geben Sie hier die Anzahl der durchgeführten Familienheimfahrten an.
Das Finanzamt erkennt maximal 1 Familienheimfahrt pro Woche an. Da das Finanzamt grundsätzlich von 6 Wochen Jahresurlaub ausgeht, können pro Jahr maximal 46 Heimfahrten geltend gemacht werden. Berücksichtigt werden die Fahrtkosten für tatsächlich durchgeführte Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands mit 30 Cent je Entfernungskilometer (Entfernungspauschale).
Auf die Art des benutzten Verkehrsmittels kommt es nicht an.
- Das Finanzamt berücksichtigt die Fahrtkosten für tatsächlich durchgeführte Fahrten mit dem PKW zwischen Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands mit 30 Cent je Entfernungskilometer bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer (Entfernungspauschale).
- Haben Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie die tatsächlichen Kosten ein.
- Flug- und Fährkosten sowie Kosten für die entgeltliche Sammelbeförderung werden stets in der nachgewiesenen Höhe berücksichtigt.
Bei Benutzung eines Firmen- oder Dienstwagens und bei Sammelbeförderung des Arbeitgebers kommt der Ansatz einer Entfernungspauschale nicht in Betracht.
Anstelle der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt können auch die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum Hausstand gehören, berücksichtigt werden.
davon mit Dienstwagen zurückgelegt
Tragen Sie die Anzahl der Familienheimfahrten vom Beschäftigungsort zu Ihrer Erstwohnung und zurück ein, die Sie mit einem Firmenwagen durchgeführt haben.
Das Finanzamt berücksichtigt die Fahrtkosten für tatsächlich durchgeführte Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands mit 30 Cent je Entfernungskilometer bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer (Entfernungspauschale). Das Finanzamt erkennt maximal eine Familienheimfahrt pro Woche an.
Auf die Art des benutzten Verkehrsmittels kommt es nicht an. Haben Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie die tatsächlichen Kosten ein. Flug- und Fährkosten sowie Kosten für die entgeltliche Sammelbeförderung werden stets in der nachgewiesenen Höhe berücksichtigt.
Bei Benutzung eines Firmen- oder Dienstwagens und bei Sammelbeförderung des Arbeitgebers kommt der Ansatz einer Entfernungspauschale nicht in Betracht. Anstelle der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt können die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum Hausstand gehören, berücksichtigt werden.
davon mit Sammelbeförderung zurückgelegt
Tragen Sie die Anzahl der Familienheimfahrten vom Beschäftigungsort zu Ihrer Erstwohnung und zurück ein, die Sie per Sammelbeförderung durchgeführt haben.
Wenn Sie die Familienheimfahrten mit einem Firmenwagen unternehmen, können Sie keine Kosten für die Familienheimfahrten in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
Wurden die Fahrten mit einem Firmenwagen durchgeführt?
Geben Sie hier bitte an, ob Sie für Ihre Fahrten zwischen Erst- und Zweitwohnung (Beschäftigungsort) einen Firmenwagen genutzt haben.
Wichtig: Führen Sie die Heimfahrten mit einem Firmen- oder Dienstwagen durch, können Sie dafür keine Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen.
Entfernung in km
Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrem Heimatort wurde von der vorhergehenden Seite übernommen.
Kosten für ÖPNV (lt. Nachweis)
Geben Sie hier alle Kosten an, die Ihnen durch die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln entstanden sind.
Auf die Art des benutzten Verkehrsmittels kommt es nicht an.
- Das Finanzamt berücksichtigt die Fahrtkosten für tatsächlich durchgeführte Fahrten mit dem PKW zwischen Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands mit 30 Cent je Entfernungskilometer bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer (Entfernungspauschale).
- Haben Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie die tatsächlichen Kosten ein.
- Flug- und Fährkosten sowie Kosten für die entgeltliche Sammelbeförderung werden stets in der nachgewiesenen Höhe berücksichtigt.
Bei Benutzung eines Firmen- oder Dienstwagens und bei Sammelbeförderung des Arbeitgebers kommt der Ansatz einer Entfernungspauschale nicht in Betracht.
Anstelle der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt können auch die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum Hausstand gehören, berücksichtigt werden.
Letzte Fahrt erfolgte mit
Wählen Sie das Fahrzeug aus, mit dem Sie die letzte Fahrt von Ihrer Unterkunft am Beschäftigungsort zu Ihrer Hauptwohnung durchgeführt haben.
Das Finanzamt berücksichtigt die Kosten für die erste Fahrt zum Arbeitsort bei Beginn der Tätigkeit und die letzte Fahrt vom Arbeitsort zum Ort des eigenen Hausstands nach Abschluss der Tätigkeit.