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Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2009. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Spenden zur Förderung steuerbegünstiger Zwecke



Was kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?

Steuerlich absetzen können Sie Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Dazu zählen
•    Gemeinnützige Zwecke (s. Gemeinnützigkeitskatalog)
•    Mildtätige Zwecke (z.B. Behindertenwerkstätten, Mahlzeitendienste, oder Drogenberatungsstellen) und
•    Kirchliche Zwecke.
•    Politische Parteien
•    Unabhängige Wählervereinigungen
•    Gemeinnützige Vereine und Organisationen
•    öffentliche Dienststellen im Inland: z.B. Universitäten, Fachhochschulen, Forschungsinstitute, Behörden, Schulen, staatliche Museen, staatliche Krankenhäuser
•    juristische Personen des öffentlichen Rechts im Inland: z.B. Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Verbandsgemeindeverwaltungen, Länder und Bund sowie die Kirchen

Dagegen sind Spenden  für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins nicht absetzbar.  Spenden Sie beispielsweise die Getränke für das Vereinsfest, können sie diese in Ihrer Steuererklärung nicht eintragen. 

Um Spenden von der Steuer absetzen zu können, müssen diese ohne Gegenleistung erbracht werden. Sie können dabei nicht nur Geldspenden absetzen. Als steuerlich relevant gelten auch Sachspenden, Aufwandsspenden und Vergütungsspenden.

(2009): Was kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?



Was kann ich nicht als Spende absetzen?

Der Finanzbeamte lässt nicht jede Spende und nicht jeden Mitgliedsbeitrag als Sonderausgabe gelten. Dazu einige Beispiele:
Der Richter verurteilt den Angeklagten einen festen Betrag an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen. Diese "unfreiwillige" Spende kann der Verurteilte selbstverständlich nicht von der Steuer absetzen.


Mitgliedsbeiträge für den Sportverein kann der Steuerzahler nicht absetzen. Auch Beiträge für den Karnevals-, den Heimat-, den Tierzucht- oder den Gesangsverein erkennt das Finanzamt nicht an. Allerdings gibt es eine Neuerung: Wenn Sie einem Verein angehören, der sich im Bereich Natur, Wohlfahrt, Gender, Tier- oder Denkmalschutz engagiert, dürfen Sie sowohl Ihre Spenden als auch Ihren Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzen.


Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge die folgende Zwecke fördern: Sport, kulturelle Betätigungen zur Freizeitgestaltung (z. B. Gesang-, Musik-, Theaterverein), Heimatpflege und Heimatkunde, Tierzucht und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei,  traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport.


Beispiel:
Der Verein A fördert Wissenschaft und Forschung, der Verein B fördert laut seiner Satzung daneben auch den Sport.
An den Verein A sind Spenden und Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben absetzbar, bei Verein B dagegen nur Spenden, nicht aber die Mitgliedsbeiträge. Ausschlaggebend ist der Eintrag des Vereinszwecks in der Satzung, nicht die wirklichen Aktivitäten des Vereins.

(2009): Was kann ich nicht als Spende absetzen?



Wie viel kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?

Seit dem 1. Januar 2007 gibt es einen neuen Höchstbetrag für Zuwendungen für kirchliche, religiöse, gemeinnützige, mildtätige, wissenschaftliche und kulturelle Zwecke. Neben Spenden zählen zu den Zuwendungen auch Mitgliedsbeiträge. Spender können bis zu 20 Prozent vom Gesamtbetrag ihrer Einkünfte als Sonderausgaben geltend machen.


Zuwendungen, die den Höchstbetrag übersteigen, können in das Folgejahr vorgetragen und dort im Rahmen des Höchstbetrages berücksichtigt werden. Dieser Spendenvortrag gilt zeitlich unbegrenzt.


Tipp: Neben Geld- können Sie auch Sachspenden steuerlich geltend machen. Wenn Sie Ihre alten Kleider einer gemeinnützigen Organisation spenden möchten, benötigen Sie von dieser eine Spendenbescheinigung, die den Marktwert und den Zustand der Kleidungsstücke auflistet.

Beispiel:
Ihr steuerpflichtiger Bruttoverdienst:     45.000 Euro
Abzüglich Werbungskosten:             3.000 Euro
Gesamtbetrag der Einkünfte:         42.000 Euro

Sie können Spenden und Mitgliedsbeiträge in Höhe von 8.400 Euro (20 Prozent von 42.000 Euro) als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

(2009): Wie viel kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?



Wie muss ich Spenden beim Finanzamt nachweisen?

Damit Ihre Spendenzahlung  steuerlich Berücksichtigung finden, müssen Sie diese nachweisen. Die Zuwendungsbestätigung muss vom Empfänger der Spende nach einem  amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt sein und bestimmte notwendige Angaben enthalten.


Besonders wenn Sie kleinere Beträge spenden, ist ein vereinfachter Nachweis ausreichend. Dazu zählen zum Beispiel ein Bareinzahlungsbeleg oder Kontoauszug mit Buchungsbestätigung. Der vereinfachte Nachweis greift bei Spenden bis 200 Euro, bei Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto oder wenn Ihre Spende eine gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder religiöse Organisation erreicht, vorausgesetzt diese hat den Überweisungsträger hergestellt und darauf sind der steuerbegünstigte Zweck und Angaben über die Körperschaftsteuerbefreiung aufgedruckt.


Bei Spenden an Schulen, Jugendclubs oder andere öffentliche Empfänger reicht ein einfacher Kontoauszug oder ein abgestempelter Einzahlungsbeleg in der Regel völlig aus.

(2009): Wie muss ich Spenden beim Finanzamt nachweisen?



Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke?

Leisten Sie Spenden oder Mitgliedsbeiträge an Organisationen zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke, können sie diese von der Steuer absetzen. Wissenschaftliche Zwecke liegen dann vor, wenn die Organisation Grundlagenforschung oder angewandte Forschung betreibt oder wissenschaftliche Lehr- oder Vortragsveranstaltungen durchführt. Auch wenn die Organisation wissenschaftliche Werke herausgibt oder wissenschaftliche Sammlungen oder Bibliotheken unterhält, können Sie die Spende absetzen.

Ist die Organisation, die Sie mit einer Spende bedenken wollen, selbst nicht wissenschaftlich tätig, vergibt und finanziert aber Forschungsaufträge, handelt es sich ebenfalls um eine begünstigte Organisation.  

Wissenschaftliche Zwecke verfolgen zum Beispiel
:
Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen, Berufsakademien,
Forschungsinstitute, Staatliche Museen oder Staatstheater.

(2009): Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke?



Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung kirchlicher Zwecke?

Leisten Sie Spenden oder Mitgliedsbeiträge an Organisationen zur Förderung kirchlicher Zwecke, können sie diese von der Steuer absetzen. Sie fördern mit Ihrer Spende eine kirchliche Organisation, wenn deren Tätigkeit darauf abzielt, eine Religionsgemeinschaft zu fördern, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Dazu muss die Religionsgemeinschaft bundesweit, mindestens aber in einem Bundesland  als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sein.

Dabei sind nicht nur die Religionsgemeinschaft selbst sondern auch deren Fördervereine begünstigt.

Bei den folgenden Beispielen spricht man von kirchlichen Zwecken:
•    Errichtung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern
•    Abhalten von Gottesdiensten
•    Ausbildung von Geistlichen
•    Erteilung von Religionsunterricht
•    Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten
•    Verwaltung des Kirchenvermögens

(2009): Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung kirchlicher Zwecke?



Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung religiöser Zwecke?

Gehen Ihre Spenden an eine Religionsgemeinschaft, die nicht in mindestens einem Bundesland als  Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, kann diese aber dennoch wegen Förderung religiöser Zwecke" steuerbegünstigt sein. Damit Sie diese Spenden und Mitgliedsbeiträge aber absetzen können, muss die Religionsgemeinschaft vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sein.

Im Allgemeinen spricht man von religiösen Zwecken, wenn die Religionsgemeinschaft Fragen nach Gott, nach der Deutung der Welt, nach Lebenssinn und Wert und nach Normen sittlichen Handelns nachgeht und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft motiviert.

Laut Bundesfinanzhof gleicht übrigens die Weltanschauung der Religion. Dadurch sind nicht nur religiöse sondern auch säkulare und sogar antireligiöse Weltanschauungsgemeinschaften steuerlich begünstigt.
Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung mildtätiger Zwecke?
Leisten Sie Spenden oder Mitgliedsbeiträge an Organisationen zur Förderung mildtätiger Zwecke, können sie diese von der Steuer absetzen. Dazu zählen Organisationen, die körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftige oder wegen ihres geringen Einkommens hilfsbedürftige Menschen unterstützen. 

Solche Zwecke verfolgen beispielsweise folgende Organisationen:
•    Müttergenesungswerk
•    "Essen auf Rädern"
•    Aktion "Mensch"
•    Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V.
•    Einrichtungen für Alte, Pflegebedürftige, Behinderte, Obdachlose, Kranke oder Waisen
•    Beratungsstellen für Drogensüchtige oder
•    Behinderten- Werkstätten

(2009): Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung religiöser Zwecke?



Was sind Spenden zur Förderung Gemeinnützige Zwecke?

Steuerlich gleichgestellt sind die Begriffe gemeinnützige und spendenbegünstigte Zwecke. Diese Zwecke finden sich in der seit 2007 in der Abgabenordnung wieder und dienen als Grundlage für den Spendenabzug in der Steuererklärung.

Laut § 52 Abs. 2 AO 2007 sind dies gemeinnützigen Zwecke:
•    Förderung von Wissenschaft und Forschung
•    Förderung der Religion
•    Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO, und von Tierseuchen
•    Förderung der Jugend- und der Altenhilfe
•    Förderung von Kunst und Kultur
•    Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
•    Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
•    Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes
•    Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten
•    Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Pflege des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten; Förderung des Suchdienstes für Vermisste
•    Förderung der Rettung aus Lebensgefahr
•    Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung
•    Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
•    Förderung des Tierschutzes
•    Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
•    Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
•    Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene
•    Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen
•    Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
•    Förderung der Kriminalprävention
•    Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)
•    Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
•    Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports
•    allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind
•    Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

(2009): Was sind Spenden zur Förderung Gemeinnützige Zwecke?



Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung kultureller Zwecke?

Leisten Sie Spenden oder Mitgliedsbeiträge an Organisationen zur Förderung kultureller Zwecke, können sie diese von der Steuer absetzen. Absetzbar sind Ihre Spenden, wen sie an Organisationen oder Vereine gehen die kulturelle Einrichtungen fördern, sowie an deren Fördervereine, z. B. an Theater, Museen, Musikschulen.

Dagegen können sie keine Mitgliedsbeiträge absetzen, die Sie Vereine und Einrichtungen zahlen, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dazu zählen Gesang-, Musik-, Theatervereine, Vereine der Heimatpflege und Heimatkunde, der Tierzucht und Pflanzenzucht, Vereine die traditionelles Brauchtum pflegen einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching, Amateurfunker, Modellflug- und Hundesportvereine.

(2009): Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung kultureller Zwecke?