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Übertragung Kinder-/Erziehungsfreibetrag

 

Beide Eltern teilen sich in der Regel den Kinderfreibetrag und den Erziehungsfreibetrag (für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf).

Auf Antrag können Sie allerdings für Ihr Kind die vollen Freibeträge in Anspruch nehmen.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2009. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Übertragung Kinder-/Erziehungsfreibetrag



Was ist der Kinderfreibetrag?

Laut Paragraph 32 des Einkommensteuergesetzes wird Ihnen für jedes Kind ein Freibetrag von 2.184 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Für das Jahr 2009 beträgt dieser Freibetrag 1.932 Euro bzw. 1.080 Euro.


Wenn Sie verheiratet sind und steuerlich gemeinsam veranlagt werden, dann verdoppeln sich die Beträge auf 4.368 Euro bzw. 2.640 Euro (für 2010), wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.


Für jedes Ihrer Kinder gibt es den vollen Kinderfreibetrag (1,0), diesen teilen sich jedoch die Eltern des Kindes. Sind Sie verheiratet, steht Ihnen und Ihrem Ehepartner der volle Kinderfreibetrag zu. Wählen Sie die getrennte Veranlagung, halbiert sich der Freibetrag. Auch wenn Sie nicht verheiratet oder geschieden sind, steht jedem Elternteil der halbe Kinderfreibetrag zu. Verwitwete Eltern bekommen immer den vollen Kinderfreibetrag, auch wenn sie vorher nicht verheiratet waren. Ebenso erhält ein Elternteil den vollen Freibetrag, wenn der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht bekannt ist, der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist oder ein Elternteil im Ausland lebt.


Neben den Kinderfreibeträgen gibt es noch das Kindergeld, das als eine Art Vorauszahlung auf den Steuervorteil der Freibeträge für Kinder gewertet werden kann. Aber: Kindergeld und Kinderfreibeträge gibt es nicht gemeinsam. Ab einer bestimmten Einkommenshöhe ist der Steuervorteil höher als das gezahlte Kindergeld. Wann dies der Fall, wird vom Finanzbeamten bei der so genannten Günstigerprüfung automatisch ermittelt. Dafür müssen alle Eltern die Anlage Kind ausfüllen.

(2009): Was ist der Kinderfreibetrag?



Kann ich den Kinderfreibetrag / BEA- Freibetrag auf eine andere Person übertragen?

In einigen Fällen können Sie Ihren halben Kinderfreibetrag und den halben Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) auf Ihren dauernd getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht mit Ihnen verheirateten Partner übertragen. Eine einvernehmliche Einigung reicht hierbei aber nicht aus. 

Eine Übertragung des Kinderfreibetrages ist zum Beispiel möglich, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 Prozent erfüllt. Ist dies der Fall, geht der Freibetrag ohne Zustimmung automatisch auf den anderen Elternteil über.

Auch wenn ein Elternteil auf Dauer im Ausland lebt oder wenn der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht bekannt ist, kann der Freibetrag übertragen werden.

Die Übertragung des BEA-Freibetrages ist grundsätzlich nur bei minderjährigen Kindern möglich. Dafür darf das Kind jedoch an keinem Tag des Jahres bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil gemeldet sein. Lebt das Kind bei den Großeltern oder einem Stiefelternteil, kann der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag auch auf diesen übertragen werden. Dafür ist der Antrag eines Elternteils erforderlich. Diese Übertragung kann im Hinblick auf künftige Jahre jederzeit widerrufen werden. Eltern, die zusammen veranlagt werden, dürfen Freibeträge nur gemeinsam auf die Großeltern übertragen.

(2009): Kann ich den Kinderfreibetrag / BEA- Freibetrag auf eine andere Person übertragen?



Wann und wie kann ich den der BEA-Freibetrag übertragen?

Den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf können Sie unabhängig vom Kinderfreibetrag auf einen anderen Elternteil übertragen. Dies ist jedoch nur bei minderjährigen Kindern und auf den betreuenden Elternteil möglich. Leben Sie zum Beispiel von Ihrem Partner getrennt, können Sie sich dessen Freibetrag übertragen lassen. Dazu darf das Kind an keinem Tag des Jahres beim unterhaltspflichtigen Elternteil gemeldet gewesen sein, egal ob mit Haupt- oder mit Nebenwohnsitz. Die Übertragung des BEA-Freibetrages muss in der Anlage Kind erfolgen.

Die Übertragung ist nicht möglich, wenn das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet ist. 

Kommt ein Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht ausreichend nach (mind. 75 Prozent), kann das andere Elternteil den Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen. Damit einher geht auch die Übertragung des BEA-Freibetrages. 

Beispiel:
Die Eltern von Kind Hans leben getrennt. Hans ist das ganze Jahr über nur bei seiner Mutter gemeldet.
Fall 1: Der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht zu weniger als 75 Prozent nach.
Die Mutter kann in diesem Fall den Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen. Automatisch geht auch der BEA-Freibetrag auf die Mutter über.

Fall 2: Der Vater kommt seine Unterhaltspflicht nach. In diesem Fall kann die Mutter sich den BEA-Freibetrag übertragen lassen, den Kinderfreibetrag jedoch nicht.

Tipp: Wollen Sie verhindern, dass der BEA-Freibetrag auf den anderen Elternteil wechseln kann, sorgen Sie dafür, dass Ihr Kind mindestens an einem Tag im Jahr bei Ihnen gemeldet ist.

(2009): Wann und wie kann ich den der BEA-Freibetrag übertragen?



Wie kann der Kinderfreibetrag für ein Enkel- oder Stiefkind übertragen werden?

Wenn die Großeltern oder Stiefeltern das Kind bei sich aufgenommen haben, kann der Kinderfreibetrag auf sie übertragen werden. Damit geht automatisch auch der BEA-Freibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) auf die Großeltern oder Stiefeltern über.

Für die Übertragung des Freibetrages ist die Zustimmung eines Elternteils bzw. bei zusammen veranlagten Eltern beider Partner notwendig. Diese Zustimmung erfolgt in der Anlage K der Steuererklärung. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, jedoch nicht für vergangene Kalenderjahre.

(2009): Wie kann der Kinderfreibetrag für ein Enkel- oder Stiefkind übertragen werden?



Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag und auch der BEA-Freibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) sind beide unabhängig vom Wohnsitz Ihres Kindes. Jedoch müssen Sie als Elternteil in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.
Jedoch ist der Wohnsitz des Kindes für die Höhe des Kinderfreibetrages maßgeblich, denn je nach Land verringert sich der Freibetrag um ein, zwei bzw. drei Viertel. Dazu hat das Bundesfinanzministerium eine Ländergruppeneinteilung herausgegeben, in der die wirtschaftlich stärksten Länder der Ländergruppe I zugeordnet werden:

Ländergruppe I (volle Beträge): z. B. Andorra, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Hongkong, Großbritannien, Israel, Italien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, USA, Vereinigte Arabische Emirate.   

Ländergruppe II (Kürzung um 1/4): z. B. Antigua und Barbuda, Bahamas, Bahrain, Barbados, Griechenland, Republik Korea, Malta, Neuseeland, Oman, Palau, Portugal, Saudi-Arabien, Slowenien, Tschechische Republik, Zypern.                

Ländergruppe III (Kürzung um 2/4): z. B. Argentinien, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Estland, Gabun, Kroatien, Lettland, Litauen, Malaysia, Mexiko, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakische Republik, Südafrika, Türkei, Ungarn, Weißrussland.               

Ländergruppe IV (Kürzung um 3/4): z. B. Afghanistan, Ägypten, Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bolivien, Bosnien - Herzegowina, Bulgarien, China (VR), Dominikanische Republik, Georgien, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kosovo, Marokko, Mazedonien, Moldau, Peru, Philippinen, Serbien und Montenegro, Tunesien, Ukraine, Usbekistan.                                

Zum 01.01.2010 ist diese Einteilung für einige Länder geändert worden. Hier einige Beispiele: Estland: von Gruppe 3 nach Gruppe 2, Griechenland: von Gruppe 2 nach Gruppe 1, Israel: von Gruppe 1 nach Gruppe 2, Slowakische Republik: von Gruppe 3 nach Gruppe 2, Neuseeland: von Gruppe 2 nach Gruppe 1, Zypern: von Gruppe 2 nach Gruppe 1.
 
Kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie Urlaubsreisen, führen nicht zu einer Kürzung. Das gilt auch bei vorübergehenden Aufenthalten wie beispielsweise bei einer Berufsausbildung.

(2009): Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?