Feldhilfe:
Bezeichnung(z.B. Name der Hausverwaltung)
Geben Sie hier eine Bezeichnung für die vorliegende Abrechnung an, z. B.
- Nebenkostenabrechnung 2023,
- Hausgeldabrechnung 2024 oder
- Bescheinigung nach § 35a EStG für 2023
Wenn Ihnen keine aktuelle Abrechnung für 2024 oder eine Bescheinigung nach § 35a EStG vorliegen, ist dies kein Problem. In diesem Fall dürfen Sie die Ihnen vorliegende Nebenkosten- oder Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr für das aktuelle Steuerjahr zugrunde legen. So können alle Mieter und Wohnungseigentümer verfahren. (BMF-Schreiben vom 09.11.2016)