Feldhilfe:
(2023)
Anschrift der gepflegten Person
Geben Sie hier an, in wessen Haushalt die Pflege erfolgt. Erfolgte die Pflege im Haushalt der gepflegten Person, geben Sie zusätzlich die Anschrift der pflegebedürftigen Person an.
Wichtig:
- Die Pflege muss in der Wohnung der betreuten Person oder in Ihrer Wohnung im Inland geleistet werden und unentgeltlich erfolgen.
- Es muss sich um einen Angehörigen, wie beispielsweise einen Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Verlobte oder Pflegekinder handeln. Auch, wenn Sie sich um einen Lebensgefährten oder eingetragenen Partner kümmern, wird dies anerkannt. Ebenso kann ein persönliches Verhältnis zu weiteren Personen bestehen, mit denen Sie nicht verwandt sind, beispielsweise Freunde oder Nachbarn.
Seit 2021 wurde der Pflegepauschbetrag für häusliche Pflege beim Pflegegrad 4 oder 5 verdoppelt und ein Pauschbetrag für die Pflegegrade 2 und 3 neu eingeführt. Der Pflegepauschbetrag beträgt
- bei Pflegegrad 2: 600 Euro,
- bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro,
- bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro.