Feldhilfe:
(2023)
30 Erträge aus Lebensversicherungen
Erfassen Sie hier die Erträge aus Lebensversicherungen (LV) lt. Zeile 30 Ihrer Steuerbescheinigung für Versicherungsverträge,
- die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden,
- deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs erfolgte und
- die nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wurden.
Kapitalerträge aus solchen Lebensversicherungen sind zur Hälfte steuerfrei. Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen.
Die Kapitalerträge aus einem inländischen Versicherungsvertrag entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung. Bei einem ausländischen Versicherungsvertrag ermitteln Sie den Kapitalertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge.
Bei Erträgen aus fondsgebundenen Lebensversicherungen ist nur der Betrag einzutragen, der sich nach der teilweisen Steuerfreistellung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG ergibt. Den einzutragenden Wert entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung Ihres Anbieters.