Feldhilfe:
(2023)
Umzugskosten
Umzugskosten können in tatsächlicher Höhe angesetzt werden. Hierzu zählen die Aufwendungen für eine Umzugsfirma, Umzugshelfer und -wagen sowie für Kartons.
Eine Pauschale kann im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung für die Umzugskosten nicht angesetzt werden.
Zu den abzugsfähigen Kosten zählen z. B.
- Umzugskosten bei Aufnahme der doppelten Haushaltsführung,
- Umzugskosten bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung,
- Maklerkosten für die Anmietung einer Zweitwohnung,
- Kosten für die Suche eines Nachmieters bei Auflösung der Wohnung.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist.
Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).