Feldhilfe:
(2022)
Verlustvortrag aus Kapitalvermögen mit Abgeltungssteuer (§20 Abs. 6 Satz 5 EStG)
Werden die negativen Einkünfte nicht oder nicht vollständig im Vorjahr verrechnet, erhältst du einen Feststellungsbescheid über den "verbleibenden Verlustvortrag".
Nicht ausgeglichene Verluste werden ein Jahr zurückgetragen und mit den positiven Gewinnen des Vorjahres verrechnet. Sollte nach dem Rücktrag weiterhin ein Verlust bestehen, wird der Verlust von deinem Finanzamt in das nächste Jahr vorgetragen. Die Höhe des Verlustrücktrag kannst du beschränken, wenn du nur eine geringe oder keine steuerliche Auswirkung des Verlustabzugs im Vorjahr erwartest.
Verluste aus steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften können grundsätzlich nur mit Gewinnen aus anderen steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.